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Entscheidung 13 Os 128/96×

Entscheidung 13 Os 128/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os128/96 (13Os129/96)

Entscheidungsdatum

18.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.September 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Klotzberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael Saidi S***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die (gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO implizierte) Beschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13.Mai 1996, GZ 4 b römisch fünf r 8.059/95-52, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die (gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO implizierte) Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Teilfreispruch, einen Vorbehalt selbständiger Verfolgung gemäß Paragraph 263, Absatz 2, StPO und - formell verfehlt - eine Faktenausscheidung gemäß Paragraph 57, StPO enthaltenden Urteil wurde Michael Saidi S***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG schuldig erkannt, weil er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt hat, indem er Anfang Jänner 1995 dem abgesondert verfolgten Holger L***** in zwei Angriffen insgesamt ca 10 Gramm Heroin verkaufte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die indes nicht berechtigt ist.

Die Rüge einer Aktenwidrigkeit, die in der unrichtigen Wiedergabe des Inhaltes des Aussage des Zeugen L***** bestehen soll, als dieser ausgesagt habe, er hätte den Angeklagten zwar in der Lichtbildmappe erkannt, nicht jedoch, daß dieser ihm tatsächlich die zur Last gelegten Suchtgiftmengen verkauft hätte, ist selbst nicht aktenkonform: Holger L***** hat vor der Polizeibehörde den dort auf dem Lichtbild Nr. 286.995/95 abgebildeten Angeklagten eindeutig als den Mike identifiziert, von dem er in einem Zeitraum von ca zwei Wochen insgesamt 10 Gramm Heroin gekauft hat (S 27). Dies hat der Zeuge (nach Vorhalt) auch in der Hauptverhandlung bestätigt (S 253).

Soweit die Beschwerde die diesem Zeugen zuerkannte hohe Glaubwürdigkeit als den Denkgesetzen widersprechend erachtet, ist sie im Ergebnis ebenfalls im Unrecht. Denn der nach Ansicht des Erstgerichtes die Verläßlichkeit des Zeugen indizierende Umstand, daß dieser ein Bild des Dealers "Felix" nicht in der Lichtbildmappe gefunden habe, ist für sich allein hiefür untauglich, ist doch eine Feststellung, ob sich ein solches überhaupt dort befand, unterblieben. Die Tatrichter haben ihre Entscheidung zur Täterschaft des Beschwerdeführers jedoch noch auf weitere, logisch korrekt dargelegte Aspekte gestützt, sodaß insgesamt gesehen die Erwägungen zur Beweiswürdigung und die in weiterer Konsequenz getroffenen Feststellungen nicht mangelhaft sind.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten und die darin gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO implizierte Beschwerde gegen den unter einem verkündeten Widerrufsbeschluß nach Paragraph 494, a Ziffer 4, StPO das Oberlandesgericht Wien zu befinden hat (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E43468 13D01286

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00128.96.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19960918_OGH0002_0130OS00128_9600000_000