Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die indes nicht berechtigt ist.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die indes nicht berechtigt ist.
Die Rüge einer Aktenwidrigkeit, die in der unrichtigen Wiedergabe des Inhaltes des Aussage des Zeugen L***** bestehen soll, als dieser ausgesagt habe, er hätte den Angeklagten zwar in der Lichtbildmappe erkannt, nicht jedoch, daß dieser ihm tatsächlich die zur Last gelegten Suchtgiftmengen verkauft hätte, ist selbst nicht aktenkonform: Holger L***** hat vor der Polizeibehörde den dort auf dem Lichtbild Nr. 286.995/95 abgebildeten Angeklagten eindeutig als den Mike identifiziert, von dem er in einem Zeitraum von ca zwei Wochen insgesamt 10 Gramm Heroin gekauft hat (S 27). Dies hat der Zeuge (nach Vorhalt) auch in der Hauptverhandlung bestätigt (S 253).
Soweit die Beschwerde die diesem Zeugen zuerkannte hohe Glaubwürdigkeit als den Denkgesetzen widersprechend erachtet, ist sie im Ergebnis ebenfalls im Unrecht. Denn der nach Ansicht des Erstgerichtes die Verläßlichkeit des Zeugen indizierende Umstand, daß dieser ein Bild des Dealers "Felix" nicht in der Lichtbildmappe gefunden habe, ist für sich allein hiefür untauglich, ist doch eine Feststellung, ob sich ein solches überhaupt dort befand, unterblieben. Die Tatrichter haben ihre Entscheidung zur Täterschaft des Beschwerdeführers jedoch noch auf weitere, logisch korrekt dargelegte Aspekte gestützt, sodaß insgesamt gesehen die Erwägungen zur Beweiswürdigung und die in weiterer Konsequenz getroffenen Feststellungen nicht mangelhaft sind.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten und die darin gemäß § 498 Abs 3 StPO implizierte Beschwerde gegen den unter einem verkündeten Widerrufsbeschluß nach § 494 a Z 4 StPO das Oberlandesgericht Wien zu befinden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten und die darin gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO implizierte Beschwerde gegen den unter einem verkündeten Widerrufsbeschluß nach Paragraph 494, a Ziffer 4, StPO das Oberlandesgericht Wien zu befinden hat (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.