Der Antrag auf "kriminologische Untersuchung" der "handschriftlich angebrachten Vermerke" auf dem "Prüfungsbefund vom 27.11.1992" (AS 633), entbehrte einer Begründung, weshalb die verlangte Beweisaufnahme den Nachweis, "daß diese Stornierung am 27.11.1992 erfolgt ist", erwarten ließ und war als Erkundungsbeweis solcherart unzulässig (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 88). Dazu kommt, daß das (verspätet) im Rechtsmittel genannte Beweisziel, daß "Ing.Schr***** kein Amtsmißbrauch vorzuwerfen ist" (§ 302 StGB), wegen der selbständigen Strafbarkeit der Beteiligten (§ 13 StGB) keine erhebliche Tatsache (§ 254 StPO) berührt (Mayerhofer aaO ENr 64), womit die Verfahrensrüge (Z 4) versagt.Der Antrag auf "kriminologische Untersuchung" der "handschriftlich angebrachten Vermerke" auf dem "Prüfungsbefund vom 27.11.1992" (AS 633), entbehrte einer Begründung, weshalb die verlangte Beweisaufnahme den Nachweis, "daß diese Stornierung am 27.11.1992 erfolgt ist", erwarten ließ und war als Erkundungsbeweis solcherart unzulässig vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 88). Dazu kommt, daß das (verspätet) im Rechtsmittel genannte Beweisziel, daß "Ing.Schr***** kein Amtsmißbrauch vorzuwerfen ist" (Paragraph 302, StGB), wegen der selbständigen Strafbarkeit der Beteiligten (Paragraph 13, StGB) keine erhebliche Tatsache (Paragraph 254, StPO) berührt (Mayerhofer aaO ENr 64), womit die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) versagt.
Die mit dem (gesetzesfremden) Begriff der "Vortypisierung" angeblich verbundene Vorstellung des Angeklagten haben die Tatrichter, der Mängelrüge (Z 5) zuwider, gar wohl erörtet, sind aber mit ausreichender Begründung seiner Verantwortung, er habe Wilhelm T***** nur beauftragt, eine Art Einzelgenehmigungszusage für den Fall der Herstellung des Kraftfahrzeuges zu erwirken, nicht gefolgt.Die mit dem (gesetzesfremden) Begriff der "Vortypisierung" angeblich verbundene Vorstellung des Angeklagten haben die Tatrichter, der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider, gar wohl erörtet, sind aber mit ausreichender Begründung seiner Verantwortung, er habe Wilhelm T***** nur beauftragt, eine Art Einzelgenehmigungszusage für den Fall der Herstellung des Kraftfahrzeuges zu erwirken, nicht gefolgt.
Weil die tatsächlichen Entscheidungsgründe sowohl den Schädigungsvorsatz als auch die Kenntnis des Angeklagten vom Veranlassen eines Befugnismißbrauchs klar erkennen lassen, die Rechtsrüge (Z 9 lit a) dies aber negiert, fehlt ihr ein prozeßordnungsgemäßer Bezug zu den Urteilsfeststellungen.Weil die tatsächlichen Entscheidungsgründe sowohl den Schädigungsvorsatz als auch die Kenntnis des Angeklagten vom Veranlassen eines Befugnismißbrauchs klar erkennen lassen, die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) dies aber negiert, fehlt ihr ein prozeßordnungsgemäßer Bezug zu den Urteilsfeststellungen.
Der (der Sache nach aus Z 5 erhobene) Einwand schließlich, die subjektive Tatseite (§ 5 Abs 3 StGB) sei bloß aus dem "Wissen der Fachkreise" über die Handhabung des Genehmigungsverfahrens im Burgenland erschlossen worden, ist unrichtig und übergeht die weiteren Argumente der Tatrichter.Der (der Sache nach aus Ziffer 5, erhobene) Einwand schließlich, die subjektive Tatseite (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) sei bloß aus dem "Wissen der Fachkreise" über die Handhabung des Genehmigungsverfahrens im Burgenland erschlossen worden, ist unrichtig und übergeht die weiteren Argumente der Tatrichter.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.