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Entscheidung 13 Os 128/98×

Entscheidung 13 Os 128/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os128/98

Entscheidungsdatum

22.02.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Februar 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Horst B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 27. April 1998, GZ 20 römisch fünf r 182/93-191, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 65, Absatz eins, OGHGeo) den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewie- sen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Horst B***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schweren Betrugs eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Vortäuschung einer treuhändigen Anlage (römisch eins 1.) bzw einer Kreditsicherung (römisch eins 2.) einen anderen um insgesamt 1,050.000 S sowie einen weiteren durch Vortäuschung der treuhändigen Verwaltung eines Kautionsbetrages um 1 Mio S (römisch eins 3.) am Vermögen schädigte.

Rechtliche Beurteilung

Seine dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Vorweg sind die breit und weitwendig (mit Beiblatt und zahlreichen Beilagen) angelegten Beschwerdeausführungen auf den von Paragraph 285, Absatz eins, StPO gesetzten Rahmen zu verweisen, dem durch die (abermalige) Darstellung des Straffalls aus der Sicht des Angeklagten nicht entsprochen sondern dieser wiederholt überschritten wird. Insoweit liegt damit keine Ausführung der Beschwerdegründe vor und ist daher eine gesetzmäßige Erwiderung gar nicht zulässig.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bemängelt, daß die mit Schriftsatz vom 5. März 1998 (ON 186) gestellten und in der Hauptverhandlung vom 27. April 1998 (S 346/VI) wiederholten Beweisanträge vom Erstgericht abgewiesen wurden (Vernehmung der Zeugen Dipl.Ing. C*****, L***** und Dr. Br*****). Es ist jedoch weder zu erkennen noch deutlich dargetan, daß diese Anträge bei ihrer Durchführung zu einem für die Schuldfrage bedeutsamen Ergebnis führen könnten (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, E 19).

In der Hauptverhandlung vom 27. April 1998 waren die schriftlich vorher gestellten Anträge, betreffend Dipl.Ing. C***** und L*****, ohne jede weitere Begründung geblieben, sondern lediglich wiederholt worden. Nähere Ausführungen wären jedoch schon deshalb erforderlich gewesen, weil aus den angeführten Beweisthemen nicht hervorging, ob und inwieweit die beantragten Zeugenaussagen überhaupt im Gegensatz zu den belastenden Aussagen (Zeuge Ba*****, S 335 ff/III, und L***** S 249 ff/VI, zum Schuldspruchfaktum römisch eins 3. bzw Zeugen Johann S 67 ff/IV, 132 ff/VI, und Inge M*****, S 142 ff/VI, zum Schuldspruchfaktum römisch eins 1. und 2., Verlesung S 346/VII) stehen und somit zur Entlastung dienen könnten (Mayerhofer aaO E 19bb). Überdies war der Zeuge L***** bereits in der Hauptverhandlung vom 16. März 1992 (S 120 ff/IV) vernommen worden. Der Antrag auf seine abermalige Vernehmung hätte daher gesondert begründet werden müssen (Mayerhofer aaO E 19e). Im Rechtsmittel (auch hier besonders weitwendig) nachgetragene Begründungen vermögen die mangelnden formellen Voraussetzungen zur Geltendmachung der Verfahrensrüge nicht zu ersetzen (Mayerhofer aaO E 41). Zu rechtlich (nicht: beweismäßig) richtigen Beurteilung ist aber - anders als der Beschwerdeführer meint - überhaupt kein Beweisverfahren abzuführen.

Mit der Vernehmung des Zeugen Dr. Br***** (Vorstandsmitglied des Österreichischen G*****) sollte die fehlende Unbescholtenheit des Zeugen Mag. D***** nachgewiesen werden, was jedoch dem Gericht ohnehin bekannt war vergleiche US 15). Der vom Angeklagten wiederholt erhobene Vorwurf, nicht er habe das Ehepaar M***** betrogen, sondern der Zeuge Mag. D***** habe (auch) den den Schuldspruchfaktum römisch eins 1. zugrundeliegenden Betrag veruntreut, wäre hingegen, wie die Beschwerde selbst einräumt (S 446 f/VII), von diesem Zeugen nicht zu bestätigen gewesen.

Durch die Unterlassung der Durchführung der von der Beschwerde reklamierten Beweise wurden somit Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet zunächst Unvollständigkeit und Aktenwidrigkeit der Urteilsfeststellungen über bereits 1988 gegen das Unternehmen des Angeklagten geführte Exekutionen. Diese Konstatierung ist fallbezogen nicht entscheidungsrelevant, weil nicht eine die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß übende Tatsache betreffend. Die Beschwerde bringt vielmehr selbst vor, daß (zumindest) in zwei Fällen gegen den Angeklagten mit Zwangsvollstreckung vorgegangen werden mußte, doch selbst diese sind nicht Voraussetzung seines Betrugs.

Soweit der Beschwerdeführer (auch unter nomineller Berufung auf Ziffer 5 a,) das Fehlen jeglichen Aktensubstrats für die Annahme der Vortäuschung hoher Renditenzahlungen moniert, übersieht er, daß schon das von der Beschwerde eingeräumte Versprechen eines Zinssatzes von 8 % eine durchaus hohe Rendite darstellt. Auch die Aussagen der Zeugen M***** entsprechen dem. Einerseits erklärte Johann M***** in der Hauptverhandlung vom 10. Februar 1992 (S 67/IV), der Angeklagte habe von einer Veranlagung "auf die besten Zinsen" gesprochen, andererseits gab seine Gattin in der Hauptverhandlung vom 13. August 1996 (S 142/VI) an, "daß dieses Geld vom Angeklagten sehr gut verzinst angelegt werden sollte".

Die mit der Beschwerdebehauptung, der Angeklagte habe versucht, die Kreditkonten der Familie M***** auf "Null" zu stellen, unternommene Kritik an der Feststellung des Vorliegens der subjektiven Tatseite zum Betrug stellt nur den im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch dar, die erstgerichtlichen Beweiswerterwägungen zu negieren und seiner vom Tatgericht abgelehnten Verantwortung nunmehr im Nichtigkeitsverfahren zum Durchbruch zu verhelfen.

Der weitere Beschwerdevorwurf einer formell mangelhaften Begründung der Konstatierung des Schadens von Johann M***** (1,050.000 S), kann im Hinblick auf die dort selbst im folgenden dargestellte (nach Ansicht der Beschwerde zwar ungerechtfertigte, jedoch erfolgreiche) Klageführung der Volksbank M***** gegen den Geschädigten auf sich beruhen (S 440/VII).

Die bekämpfte Feststellung, der Beschwerdeführer habe durch sein Auftreten den Eindruck erweckt, er wäre "zumindest bereits Eigentümer des Hotels S*****", kann ohne Verletzung der Denkgesetze sowohl aus den Aussagen des Zeugen Erwin Ba***** (S 335/III) als auch aus jenen der Zeugin Corinna L***** in der Hauptverhandlung vom 9. Dezember 1996 (S 250/VI), der Angeklagte habe "sich benommen, als gehörte das Hotel schon ihm", abgeleitet werden.

Die Urteilsannahme, es sei vorgesehen gewesen, daß der Angeklagte das vom Zeugen Ba***** übergebene Geld bis zur Eröffnung des Hotels lediglich treuhändig verwalten sollte (US 9), steht keineswegs in Widerspruch zum Akteninhalt. Für einen unbefangenen Beobachter mag allenfalls der Eindruck bestanden haben, es habe sich um ein frei verfügbares Darlehen an den Angeklagten gehandelt vergleiche Aussage des Zeugen Mag. D***** in der Hauptverhandlung vom 9. Dezember 1996, S 202 ff/VI). Für die rechtliche Beurteilung ist jedoch ausschließlich die zwischen dem Geldgeber und dem Angeklagten getroffene und festgestellte Vereinbarung maßgeblich. Daran ändert auch die vom Angeklagten angeführte, von einer unwiderruflichen Einzahlung des Realisats auf sein Konto sprechende Empfangsbestätigung der Volksbank M***** nichts. Treuhändige Verwaltung setzt nicht notwendigerweise voraus, daß die anvertrauten Geldbeträge (von anderem Geld) gesondert aufbewahrt werden müssen.

Auch der Umstand, daß der Geschädigte durch kaufmännischer Versiertheit allenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, sich das dem Angeklagten übergebene Geld wieder zu beschaffen, ist für die Beurteilung des inkriminierten Verhaltens als Betrug nicht entscheidungswesentlich.

Dies gilt ebenso für die Frage, ob der Beschwerdeführer selbst im Glauben war, das Hotelprojekt in Kreta sei realisierbar; steht doch auch dies keineswegs im Gegensatz zur Feststellung, daß er den Zeugen durch das Herauslocken von Geld schädigen wollte.

Behauptete Widersprüche bei Feststellungen zum Sachverhalt, hinsichtlich dessen ein Freispruch erfolgte, müssen dahingestellt bleiben (Paragraphen 281, Absatz eins, 282, Absatz 2, StPO).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) argumentiert mit Vorbehalten gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes wegen (nicht näher konkretisierter) Veruntreuungen, Betrügereien, Kontenmanipulationen und Falschaussagen des Zeugen Mag. D*****. Dessen den Erhalt des Betrages vom 650.000 S (römisch eins 1.) negierende Aussage schenkte das Erstgericht ebenso Glauben wie jener (römisch eins 3.), wonach eine Überweisung (des vom Zeugen Ba***** dem Beschwerdeführer anvertrauten Betrages) ohne Zustimmung des Angeklagten gar nicht möglich gewesen wäre. Aus den Akten hervorkommende erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen werden damit jedoch nicht dargetan, sondern lediglich abermals unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffensenates bekämpft, ohne deren Unvertretbarkeit oder dabei aufgetretene formale Mängel aufzeigen zu können.

Der Beschwerde zuwider kann die Aussage des Zeugen K***** ebenso dahin interpretiert werden, daß der Angeklagte ohne die Einzahlung (von 400.000 S) auf sein eigenes Firmenkonto keine weiteren Abhebungen hätte tätigen können. Hatte er doch nach den Angaben dieses Zeugen den eingeräumten Rahmen des Betriebsmittelkredits (800.000 S) bereits um 15.000 S überschritten (S 247/VI).

Der Hinweis, die Ehegatten M***** hätten "zumindest 415.836 S" zurückerhalten, steht in Widerspruch zu den Rechtsmittelausführungen, wonach die Volksbank M***** gegen diese Zeugen erfolgreich Klage geführt habe. Aber selbst eine (der Sache nach eine teilweise Schadensgutmachung darstellende) Rückgabe des Geldes kann erhebliche Zweifel gegen die Annahme des Betrugsvorsatzes zum Tatzeitpunkt nicht begründen.

Die Feststellungsmängel monierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,; C I-III der Beschwerde) verfehlt zur Gänze eine gesetzmäßige Darstellung, weil sie im Ergebnis lediglich darauf abzielt, die vom Schöffensenat getroffenen Feststellungen durch andere (für den Beschwerdeführer günstigere) zu ersetzen oder zu ergänzen, und somit (von der Beschwerde hinsichtlich der Urteilsfakten römisch eins 2. und 3. auch ausdrücklich eingeräumt) im Ergebnis (neuerlich) eine unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung darstellt. Sie versucht wiederholt den vom Erstgericht unternommenen Beweiswerterwägungen zuwider die Verantwortung für sämtliche Vermögensschäden verschiedenen Machenschaften des (infolge Unregelmäßigkeiten bei seiner Geschäftsführung mittlerweile abgezogenen) Geschäftsleiters der Volksbank M***** Mag. D***** anzulasten und anhand von einzeln dargestellten, aber selbst beweiswürdigend bewerteten Indizien (zB Übermittlung eines Euro-VW-Einzahlungsscheins, C 1. und 2. bis 5. der Beschwerde; vorgeblich gute Vermögenslage, C römisch zwei 3. und 4.) darzutun, daß der Beschwerdeführer bei der Übernahme der jeweiligen Geldbeträge weder mit Täuschungsnoch mit Bereicherungsvorsatz gehandelt habe. Die Rüge, der Erhalt von 415.836 S durch die Ehegatten M***** hätte festgestellt werden müssen (C römisch zwei 6.), geht schon deshalb ins Leere, weil die Beschwerde selbst einräumt, daß die Volksbank M***** erfolgreich gegen diese Zeugen Klage geführt hat, sodaß lediglich eine teilweise (nicht strafaufhebende) Schadensgutmachung (und somit keine entscheidungswesentliche Tatsache) vorliegt. Desweiteren versucht die Beschwerde (C römisch drei, Schuldspruch römisch eins 3. neben neuerlichen Bezichtigungen des Mag. D*****) vor allem darzutun, daß der Zeuge Ba***** ein erfahrener Kaufmann war, sehr wohl über die bestehenden Risken Bescheid wußte und ihm das Geld als (freies) unverzinsliches Darlehen übergeben wurde.

Damit wird aber nochmals (die Feststellungen des Schöffengerichtes negierend) unzulässig die Bewertung der Beweise durch die Tatrichter in Zweifel gezogen.

Die Kritik an der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes (C römisch vier der Beschwerde) ist gleichfalls nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt, weil die Behauptung, der Vermögensschaden der Ehegatten M***** habe infolge (mehr als) vollständiger Rückzahlung nicht 1,050.000 S betragen (römisch eins 1. und 2.), in den Urteilsfeststellungen keine Deckung findet. Soweit der Beschwerdeführer in Ansehung des restlichen Betrages auf die "von Mag. D***** durchgeführten Veruntreuung, Kontenmanipulation und den Umstand seiner Strafhaft in der Causa Rechtsanwalt W*****" hinweist, hinsichtlich des Schuldspruchfaktums römisch eins 3. die Urteilsfeststellung einer "geradezu märchenhaften Darstellung des Hotelprojekts Kreta" als "schlichtweg falsch" bezeichnet, das Vorliegen eines Betrugsvorsatzes sowie die Verpfändung des von Ba***** erhaltenen Betrages bestreitet und behauptet, erst am 23. März 1990 vom voraussichtlichen Scheitern des Hotelprojektes in Kreta erfahren zu haben, läuft seine Rüge neuerlich auf eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung hinaus.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet, teils jedoch als nicht den formalrechtlichen Erfordernissen entsprechend dargestellt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Über die Berufung des Angeklagten wird demgemäß das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E53091 13D01288

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00128.98.0222.000

Dokumentnummer

JJT_19990222_OGH0002_0130OS00128_9800000_000