Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Geschäftsführer Upkar Singh A, ein indischer Staatsangehöriger, und der Kellner Rudolf B des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG., letzterer teilweise auch in der Erscheinungsform des Versuches nach dem § 15 StGB., schuldig erkannt, weil sie anfangs 1979 in Wien vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in solchen Mengen, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, in Verkehr setzten, und zwar Upkar Singh A dadurch, daß er insgesamt 25 Gramm Morphium dem Rudolf B zum kommissionsweisen Verkauf übergab und Rudolf B dadurch, daß er dem abgesondert verfolgten Gerhard C insgesamt 10 Gramm Morphium verkaufte; Rudolf B überdies auch dadurch in Verkehr zu setzen versuchte, daß er insgesamt 15 Gramm Morphium zum Verkauf bereithielt und dem abgesondert verfolgten Gerhard C anbot.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Geschäftsführer Upkar Singh A, ein indischer Staatsangehöriger, und der Kellner Rudolf B des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG., letzterer teilweise auch in der Erscheinungsform des Versuches nach dem Paragraph 15, StGB., schuldig erkannt, weil sie anfangs 1979 in Wien vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in solchen Mengen, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, in Verkehr setzten, und zwar Upkar Singh A dadurch, daß er insgesamt 25 Gramm Morphium dem Rudolf B zum kommissionsweisen Verkauf übergab und Rudolf B dadurch, daß er dem abgesondert verfolgten Gerhard C insgesamt 10 Gramm Morphium verkaufte; Rudolf B überdies auch dadurch in Verkehr zu setzen versuchte, daß er insgesamt 15 Gramm Morphium zum Verkauf bereithielt und dem abgesondert verfolgten Gerhard C anbot.
Das Erstgericht verhängt hiefür über die Angeklagten nach dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. Freiheitsstrafen und nach dem § 6 Abs. 4 SuchtgiftG. Geldstrafen, und zwar über Upkar Singh A eine Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten und eine Geldstrafe von 7.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einundzwanzig Tagen, und über Rudolf B eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und eine Geldstrafe von 11.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von dreißig Tagen, und erklärte gemäß dem § 6 Abs. 3 SuchtgiftG. das sichergestellte Suchtgift für verfallen.Das Erstgericht verhängt hiefür über die Angeklagten nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. Freiheitsstrafen und nach dem Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG. Geldstrafen, und zwar über Upkar Singh A eine Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten und eine Geldstrafe von 7.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einundzwanzig Tagen, und über Rudolf B eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und eine Geldstrafe von 11.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von dreißig Tagen, und erklärte gemäß dem Paragraph 6, Absatz 3, SuchtgiftG. das sichergestellte Suchtgift für verfallen.
Bei der Strafbemessung wertete es bei beiden Angeklagten keinen Umstand als erschwerend, als mildernd hingegen, daß sie bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hatten und die Tat mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, bei B überdies sein Geständnis, das zur Überführung des Mitangeklagten A beitrug, sowie den Umstand, daß es (teilweise) beim Versuch des Deliktes geblieben war.
Den ihn betreffenden Schuldspruch bekämpft der Angeklagte A mit Nichtigkeitsbeschwerde; die Berufungen der beiden Angeklagten richten sich gegen die sie betreffenden Strafaussprüche. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 10.September 1979, GZ. 13 Os 129/79-4, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.