Die Mängelrüge hält jedoch einer Überprüfung nicht stand. Was die unterschiedlichen Angaben der Zeugin B über ihre durch die Drohungen des Angeklagten ausgelösten Empfindungen anlangt, wird in den Gründen des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, daß die sechzehnjährige Zeugin leicht beeinflußbar ist und schon einmal bei einer Gegenüberstellung aus Furcht und Mitleid falsch ausgesagt hat, um den Angeklagten zu entlasten. In der Hauptverhandlung hat Sibylle B zwar angegeben, sich anfangs keine Gedanken gemacht und die erste Drohung eher lächerlich genommen zu haben, dann aber, als sie von der zweiten Drohung erfuhr, es doch mit der Angst bekommen zu haben (S. 123). Diesen Angaben wurde vom Erstgericht ohnehin Rechnung getragen und in den Entscheidungsgründen - auch unter Bezugnahme auf die Aussage der Zeugin Hedwig E (S. 125) - dargelegt, daß B insbesondere durch die zweite Drohung tatsächlich in Angst versetzt worden ist (S. 135).
Soweit der Beschwerdeführer aber die Glaubwürdigkeit der Zeugin B schlechthin in Zweifel zieht, handelt es sich beim bezüglichen Vorbringen lediglich um einen im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und solcherart unbeachtlichen Versuch einer Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung. Auch mit dem Vorbringen, das Erstgericht hätte wegen der unsicheren Beweislage zumindest vom Grundsatz in dubio pro reo Gebrauch machen müssen, wird kein formeller Begründungsmangel geltend gemacht.
Im übrigen kommt es für die rechtliche Beurteilung nur auf die objektive Eignung der vom Täter gebrauchten Drohung, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen (§ 74 Z. 5 StGB.), an. Diese Eignung ist gegeben, wenn der Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation die Verwirklichung des angedrohten Übels erwarten und den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und gewillt, seine Drohung (wenn auch nicht genau unter den angekündigten Modalitäten) zu verwirklichen; daß wirklich Besorgnis erweckt wurde, ist nicht erforderlich.Im übrigen kommt es für die rechtliche Beurteilung nur auf die objektive Eignung der vom Täter gebrauchten Drohung, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB.), an. Diese Eignung ist gegeben, wenn der Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation die Verwirklichung des angedrohten Übels erwarten und den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und gewillt, seine Drohung (wenn auch nicht genau unter den angekündigten Modalitäten) zu verwirklichen; daß wirklich Besorgnis erweckt wurde, ist nicht erforderlich.
Wenn das Erstgericht nach Lage des Falls den wiederholten Drohungen des Angeklagten, B mit einer Rasierklinge das Gesicht zu zerschneiden bzw. ihr Salzsäure über den Kopf zu schütten, eine solche Eignung beigemessen hat, so ist darin auch - und gerade - unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Zuhälter- und Dirnenmilieus ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen.
Der Beschwerde muß auch insoweit ein Erfolg versagt bleiben, als der Angeklagte sich unter Anrufung des Nichtigkeitsgrunds der Z. 9 lit. a, in eventu desjenigen der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO., gegen die Annahme einer Idealkonkurrenz von (versuchter schwerer) Nötigung und (versuchter) Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht wendet, womit er der Sache nach Nichtigkeit gemäß § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. geltend macht. Der Ansicht des Beschwerdeführers zuwider verletzen die beiden Delikte keineswegs dasselbe Rechtsgut: § 288 StGB. schützt zwar die Sicherheit der Wahrheitsfindung und somit das klaglose Funktionieren der Rechtspflege, Schutzobjekt des § 105 StGB. ist aber die freie Willensentscheidung und Willensbetätigung des Menschen.Der Beschwerde muß auch insoweit ein Erfolg versagt bleiben, als der Angeklagte sich unter Anrufung des Nichtigkeitsgrunds der Ziffer 9, Litera a,, in eventu desjenigen der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO., gegen die Annahme einer Idealkonkurrenz von (versuchter schwerer) Nötigung und (versuchter) Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht wendet, womit er der Sache nach Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. geltend macht. Der Ansicht des Beschwerdeführers zuwider verletzen die beiden Delikte keineswegs dasselbe Rechtsgut: Paragraph 288, StGB. schützt zwar die Sicherheit der Wahrheitsfindung und somit das klaglose Funktionieren der Rechtspflege, Schutzobjekt des Paragraph 105, StGB. ist aber die freie Willensentscheidung und Willensbetätigung des Menschen.
Daher haftet, wer, wie vorliegend der Angeklagte, einen anderen (mit Gewalt oder) gefährlicher Drohung zu einer strafbaren Handlung - hier zum Delikt des § 288Daher haftet, wer, wie vorliegend der Angeklagte, einen anderen (mit Gewalt oder) gefährlicher Drohung zu einer strafbaren Handlung - hier zum Delikt des Paragraph 288
StGB. - zu nötigen versucht, außer für versuchte Anstiftung zu dem betreffenden Delikt (§§ 12, zweiter Fall, 15 StGB.), auch für versuchte Nötigung (LSK. 1977/38). Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb zu verwerfen.StGB. - zu nötigen versucht, außer für versuchte Anstiftung zu dem betreffenden Delikt (Paragraphen 12,, zweiter Fall, 15 StGB.), auch für versuchte Nötigung (LSK. 1977/38). Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb zu verwerfen.