Nur den Schuldspruch wegen des Sittlichkeitsvergehens (1) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5 a und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Nur den Schuldspruch wegen des Sittlichkeitsvergehens (1) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Dem Beschwerdevorbringen (Z 5 a) zuwider ergeben sich aus den Akten für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten, von den Tatrichtern auf die Aussagen der beiden Mädchen (S 233 f; 274 ff) gestützten entscheidenden Tatsachen. Daß die Zeuginnen den Angeklagten nicht als Täter identifizieren konnten, ist angesichts seines Eingeständnisses, mit ihnen am Tatort zur Tatzeit zusammengetroffen zu sein, ohne Bedeutung. Ihre Darstellung des Tatgeschehens ist im übrigen von einer solchen Eindeutigkeit, daß an den darauf gegründeten Feststellungen über die tatbildmäßige Qualität der vorgenommenen Handlung und die vom Angeklagten damit verfolgte Absicht ernsthafte Zweifel nicht aufzukommen vermögen.Dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 5, a) zuwider ergeben sich aus den Akten für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten, von den Tatrichtern auf die Aussagen der beiden Mädchen (S 233 f; 274 ff) gestützten entscheidenden Tatsachen. Daß die Zeuginnen den Angeklagten nicht als Täter identifizieren konnten, ist angesichts seines Eingeständnisses, mit ihnen am Tatort zur Tatzeit zusammengetroffen zu sein, ohne Bedeutung. Ihre Darstellung des Tatgeschehens ist im übrigen von einer solchen Eindeutigkeit, daß an den darauf gegründeten Feststellungen über die tatbildmäßige Qualität der vorgenommenen Handlung und die vom Angeklagten damit verfolgte Absicht ernsthafte Zweifel nicht aufzukommen vermögen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinwieder ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Der unsubstantiierte, ersichtlich auf einen Gefährdungsausschluß nach dem letzten Halbsatz des § 208 StGB abzielende Einwand des Beschwerdeführers enthält keinerlei Hinweise auf irgendwelche Tatumstände (§ 285 a Z 2 StPO), wonach die objektive Möglichkeit einer Gefährdung der sittlichen, seelischen oder gesundheitlichen Entwicklung der beiden unmündigen Tatopfer im konkreten Fall ausgeschlossen gewesen wäre. Die Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB) des Angeklagten, sich durch die Tathandlung geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ist im Urteil festgestellt (US 3). Indem der Beschwerdeführer dementgegen das Vorliegen dieser besonderen Vorsatzform bestreitet, nimmt er nicht den zur Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes unabdingbaren Vergleich der tatsächlichen Urteilsannahmen mit dem darauf angewendeten Gesetz vor.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hinwieder ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Der unsubstantiierte, ersichtlich auf einen Gefährdungsausschluß nach dem letzten Halbsatz des Paragraph 208, StGB abzielende Einwand des Beschwerdeführers enthält keinerlei Hinweise auf irgendwelche Tatumstände (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), wonach die objektive Möglichkeit einer Gefährdung der sittlichen, seelischen oder gesundheitlichen Entwicklung der beiden unmündigen Tatopfer im konkreten Fall ausgeschlossen gewesen wäre. Die Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Angeklagten, sich durch die Tathandlung geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ist im Urteil festgestellt (US 3). Indem der Beschwerdeführer dementgegen das Vorliegen dieser besonderen Vorsatzform bestreitet, nimmt er nicht den zur Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes unabdingbaren Vergleich der tatsächlichen Urteilsannahmen mit dem darauf angewendeten Gesetz vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war somit teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 (iVm § 285 a Z 2) StPO, im übrigen aber als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war somit teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2,) StPO, im übrigen aber als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbundene Berufung ist demgemäß das Oberlandesgericht Graz zuständig (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbundene Berufung ist demgemäß das Oberlandesgericht Graz zuständig (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.