Die Verfahrensrüge (Z 4) stützt sich auf den Antrag des Verteidigers in der Hauptverhandlung (S 87/II), ein weiteres Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, daß eine seelische oder geistige Abartigkeit von höherem Grad beim Angeklagten nicht vorliege.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) stützt sich auf den Antrag des Verteidigers in der Hauptverhandlung (S 87/II), ein weiteres Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, daß eine seelische oder geistige Abartigkeit von höherem Grad beim Angeklagten nicht vorliege.
Das Schöffengericht hat diesen Antrag zutreffend mit dem Hinweis abgelehnt, daß für seine Berechtigung die Voraussetzungen der §§ 118 Abs 2, 125, 126 StPO (s SSt 47/43) fehlen (US 13 f). Die Beschwerdeausführungen, die letztlich nur auf die Erkundung hinauslaufen, ob dem vorliegenden Gutachten nicht doch ein anderer Sachverständiger widersprechen würde, woraus die Beschwerde allenfalls Schwierigkeiten bei der Begutachtung abzuleiten hofft, zeigen deutlich die mangelnde Berechtigung des Antragsbegehrens auf.Das Schöffengericht hat diesen Antrag zutreffend mit dem Hinweis abgelehnt, daß für seine Berechtigung die Voraussetzungen der Paragraphen 118, Absatz 2, 125, 126, StPO (s SSt 47/43) fehlen (US 13 f). Die Beschwerdeausführungen, die letztlich nur auf die Erkundung hinauslaufen, ob dem vorliegenden Gutachten nicht doch ein anderer Sachverständiger widersprechen würde, woraus die Beschwerde allenfalls Schwierigkeiten bei der Begutachtung abzuleiten hofft, zeigen deutlich die mangelnde Berechtigung des Antragsbegehrens auf.
Die Mängelrüge (Z 5) setzt den nicht den Denkgesetzen widersprechenden, aus der Lebenserfahrung gezogenen Schlüssen der Tatrichter hypothetische, gegenteilige entgegen und sucht damit die Feststellungen des Erstgerichtes zur seelischen Abartigkeit des Angeklagten als mangelhaft begründet darzustellen, übersieht dabei aber die Ergebnisse des umfassenden Sachverständigengutachtens, welche maßgeblich im Ersturteil verwertet wurden.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) setzt den nicht den Denkgesetzen widersprechenden, aus der Lebenserfahrung gezogenen Schlüssen der Tatrichter hypothetische, gegenteilige entgegen und sucht damit die Feststellungen des Erstgerichtes zur seelischen Abartigkeit des Angeklagten als mangelhaft begründet darzustellen, übersieht dabei aber die Ergebnisse des umfassenden Sachverständigengutachtens, welche maßgeblich im Ersturteil verwertet wurden.
Die Strafbemessungsrüge (Z 11) wiederum entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil sie die festgestellte Persönlichkeitsveränderung und die geistige und seelische Abartigkeit des Angeklagten negiert.Die Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) wiederum entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil sie die festgestellte Persönlichkeitsveränderung und die geistige und seelische Abartigkeit des Angeklagten negiert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Über die Berufung hat demnach das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.