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Entscheidung 13 Os 13/00×

Entscheidung 13 Os 13/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os13/00

Entscheidungsdatum

15.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sanjay und Sabine J***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a und b FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 12. Oktober 1999, GZ 27 römisch fünf r 2314/98-10, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Seidl, der Angeklagten Sanjay und Sabine J***** und des Verteidigers Mag. Harald Mühlleitner zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das ansonsten - ebenso wie der Beschluss über die erteilte Weisung - unberührt bleibt, im Nichtausspruch (je) einer Ersatzfreiheitsstrafe aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst zu Recht erkannt:

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe wird gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FinStrG die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe

  1. Ziffer eins
    bei Sanjay J***** mit sechs Monaten
  2. Ziffer 2
    bei Sabine J***** mit fünf Monaten
festgesetzt.
In Stattgebung der Berufung wird der Ausspruch über die (gänzlich) bedingte Nachsicht der Geldstrafen aus dem Urteil ausgeschieden. Die Geldstrafen werden gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB, Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG jeweils (nur) zur Hälfte für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Sanjay und Sabine J***** wurden der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a und b FinStrG schuldig erkannt.

Darnach haben in Linz vorsätzlich

A) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer

römisch eins) Sanjay J***** als Geschäftsführer

1) der Fa. D***** GesmbH für Oktober und November 1993, Feber und Juni 1994 sowie Jänner und Juni bis Dezember 1995 im Betrag von

321.824 S,

2) der Fa. H***** GesmbH für November 1994 bis Mai 1995 und Juli bis September 1995 im Betrag von 154.324 S;

römisch zwei) Sanjay und Sabine J*****

1) als geschäftsführende Gesellschafter der Fa. J***** und Mitgesellschafter für Oktober 1992 bis März 1993 im Betrag von

560.867 S,

2) jener als Geschäftsführer der Fa. J***** GesmbH, diese aber als Zuständige für steuerrechtliche Angelegenheiten, für November 1994 bis September 1995, Feber, Mai, Juni und August bis Dezember 1996, Jänner bis Mai und Juli bis Dezember 1997 sowie Jänner bis Mai 1998 im Betrag von 1, 329.068 S;

B) Sanjay und Sabine J***** als geschäftsführende Gesellschafter der Fa. J***** und Mitgesellschafter unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem Paragraph 76, des Einkommenssteuergesetzes entsprechenden Lohnkonten für Jänner 1992 bis Dezember 1993 eine Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen im Betrag von 198.315 S

bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten.

Rechtliche Beurteilung

In seiner aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde vermisst das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz zu Recht die nach Paragraph 20, Absatz eins, FinStrG vorgeschriebene Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen, welche auf eine den verhängten Geldstrafen (1,200.000 S bei Sanjay und 1,000.000 S bei Sabine J*****) angemessene Weise nachzuholen war. In ihrer Berufung weist die Privatbeteiligte überdies zutreffend auf die mangelnde Abhaltewirkung einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Geldstrafe für das über mehrere Jahre (nahezu bis zuletzt) fortgesetzte steuerunehrliche Verhalten beider Angeklagten hin vergleiche Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 26, E 12). Deren ansonsten ungetrübtes Vorleben und die teilweise erfolgte Schadensgutmachung lässt jedoch die bedingte Nachsicht der Hälfte der jeweils verhängten Geldstrafe zu.

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E57549 13d00130

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ecolex 2000,605 (Koch) XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00013..0315.000

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20000315_OGH0002_0130OS00013_0000000_000