Unabdingbare Voraussetzung für die Stellung einer Eventualfrage ist das Vorbringen von Tatsachen in der Hauptverhandlung, die einem gegenüber der Anklage geänderten Sachverhalt und im Fall ihrer Bejahung die Basis für einen Schuldspruch wegen einer - von der Anklage abweichenden - gerichtlich strafbaren Handlung in den näheren Bereich der Möglichkeit rücken.
Mag auch das Gutachten des genannten Sachverständigen eine heftige Gemütsbewegung erwähnen (wobei sich die Angeklagte allerdings im Wesentlichen damit verantwortet hatte, sie wisse nicht, warum sie das getan habe, sie hätten nie gestritten, sie habe keinen Grund und kein Motiv gehabt [S 381, 397, 399, 417/IV]), ist das Beschwerdevorbringen zu deren allgemeiner Begreiflichkeit nicht als Darlegung von in der Hauptverhandlung vorgekommenen Tatsachen sondern bloß von spekulativen Erwägungen anzusehen, welche weder einzeln noch gemeinsam als Grundlage für die Möglichkeit einer (rechtlichen) Beurteilung einer allfälligen heftigen Gemütsbewegung als eine allgemein begreifliche möglich erscheinen ließen.
Auch sonst werden keine eine Eventualfrage nach § 76 StGB erfordernden vorgekommenen Tatsachen bezeichnet, zumal die anlässlich der Antragstellung dargelegte Meinung des Verteidigers kein Tatsachenvorbringen darstellt.Auch sonst werden keine eine Eventualfrage nach Paragraph 76, StGB erfordernden vorgekommenen Tatsachen bezeichnet, zumal die anlässlich der Antragstellung dargelegte Meinung des Verteidigers kein Tatsachenvorbringen darstellt.
Da somit die gebotene Anführung in der Hauptverhandlung vorgekommener, die Stellung einer Eventualfrage gebietender Tatsachen unterblieb, war die Nichtigkeitsbeschwerde schon gemäß §§ 285a Z 2, 285d Abs 1, 344 StPO bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, sodass zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (§§ 285i, 344 StPO).Da somit die gebotene Anführung in der Hauptverhandlung vorgekommener, die Stellung einer Eventualfrage gebietender Tatsachen unterblieb, war die Nichtigkeitsbeschwerde schon gemäß Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, 344, StPO bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, sodass zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.