Der aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt teilweise Berechtigung zu.Der aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt teilweise Berechtigung zu.
Die aus Z 5 erhobene, nicht nach den einzelnen Taten differenzierende Behauptung von Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, teilweiser Widersprüchlichkeit sowie offenbar unzureichender Begründung „des subjektiven Tatbestandsmerkmals" entzieht sich mangels inhaltlichen Substrats einer sachbezogenen Erörterung. Welche Feststellungen zum Raub der Beschwerdeführer vermisst (der Sache nach Z 9 oder 10), sagt er ebenso wenig.Die aus Ziffer 5, erhobene, nicht nach den einzelnen Taten differenzierende Behauptung von Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, teilweiser Widersprüchlichkeit sowie offenbar unzureichender Begründung „des subjektiven Tatbestandsmerkmals" entzieht sich mangels inhaltlichen Substrats einer sachbezogenen Erörterung. Welche Feststellungen zum Raub der Beschwerdeführer vermisst (der Sache nach Ziffer 9, oder 10), sagt er ebenso wenig.
Auch die sich in den Worten „Dieser Nichtigkeitsgrund liegt vor, da bezüglich der subjektiven Tatseite keine oder nicht ausreichende Feststellungen getroffen worden sind und sohin nicht alle Voraussetzungen bzw Tatbestandsmerkmale, die für eine Verurteilung nach den § 142 StGB notwendig sind, vorliegen." erschöpfende Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist mangels eines sachlichen Substrats nicht erwiderungsfähig.Auch die sich in den Worten „Dieser Nichtigkeitsgrund liegt vor, da bezüglich der subjektiven Tatseite keine oder nicht ausreichende Feststellungen getroffen worden sind und sohin nicht alle Voraussetzungen bzw Tatbestandsmerkmale, die für eine Verurteilung nach den Paragraph 142, StGB notwendig sind, vorliegen." erschöpfende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist mangels eines sachlichen Substrats nicht erwiderungsfähig.
Mit dem Verweis auf die mehrfach höchst unklaren und wechselnden Angaben des einzigen Belastungszeugen Hubert Josef L***** aber vermag die Tatsachenrüge (Z 5a) erhebliche Bedenken gegen die wider den leugnenden Angeklagten ergangenen Schuldsprüche zu wecken - dies mit Ausnahme des durch elektronische Aufzeichnungen objektivierten vierfachen Diebstahlsversuchs (1/b) und des zu 3 genannten Nötigungsversuchs, hinsichtlich dessen die Aussage des Zeugen solcherart gleichermaßen unterstützt wird.Mit dem Verweis auf die mehrfach höchst unklaren und wechselnden Angaben des einzigen Belastungszeugen Hubert Josef L***** aber vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erhebliche Bedenken gegen die wider den leugnenden Angeklagten ergangenen Schuldsprüche zu wecken - dies mit Ausnahme des durch elektronische Aufzeichnungen objektivierten vierfachen Diebstahlsversuchs (1/b) und des zu 3 genannten Nötigungsversuchs, hinsichtlich dessen die Aussage des Zeugen solcherart gleichermaßen unterstützt wird.
L***** hatte zu 1/a und 2 bei seiner ersten niederschriftlichen Befragung angegeben, der Angeklagte habe „einfach" aus seiner „im Wohnzimmer am Fensterbrett abgelegten Brieftasche" 15 Euro und die Bankomatkarte entnommen, obwohl er betont habe, das nicht zu wollen (S 29; ähnlich bei der zweiten polizeilichen Befragung, S 43). Im gerichtlichen Vorverfahren hatte L***** hingegen ausgesagt, auf eindringliche Bitten des Angeklagten seine Geldbörse geholt zu haben, woraufhin D***** das Geld und die Bankomatkarte entnommen habe. Dass dies entgegen einer Willensbekundung L*****s geschehen sei, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen (S 71). In der Hauptverhandlung schilderte L***** den Vorfall so, dass der Angeklagte nach stattgehabten sexuellen Kontakten „auf einmal gesagt" habe: „So, dieses Mal machen wir es anders. Ich nehme deine Geldtasche und gehe zum Bankomaten!" Von einer Wegnahme des Bargeldes und einer Bankomatkarte gegen den Willen L*****s war nicht mehr die Rede (S 251).
Sodann brachte der Zeuge bei seiner ersten Befragung die Drohung mit dem Messer mit der geforderten Bekanntgabe des Bankomatkartencodes
(3) in Verbindung (S 29 bis 31) und gab an, der Angeklagte habe erst danach und deshalb auf ihn einstechen wollen, weil er laut um Hilfe gerufen habe (4). D***** habe das Mobiltelefon vermutlich mitgenommen, damit L***** „nicht bei der Polizei anrufen kann" (S 31), mithin ohne Bereicherungswillen (4). Ähnlich bei der zweiten polizeilichen Befragung. Auch dabei stellte der Zeuge die Verwendung des Messers in keine konkrete Beziehung zur Entfremdung seines Mobiltelefons (S 43).
Bei seiner Abhörung im Zuge des Vorverfahrens jedoch gab L***** hinsichtlich des Codes nur die erhobene Faust, nicht auch ein Messer als Drohmittel an (3). Was das Mobiltelefon anlangt, führte er vorerst überhaupt keinen Zwang ins Treffen (4). Das Küchenmesser habe D***** als Drohmittel deshalb eingesetzt, weil L***** „nicht aufgehört habe zu schreien" (S 71). Zuletzt aber (S 72): Entgegen meiner Aussage bei der Polizei habe ich" das Mobiltelefon „ihm aus meiner Hosentasche gegeben." und weiter, allerdings ohne Hinweis auf eine Mittel-Zweck-Beziehung: „Er hielt mir das Messer vor den Körper, als ich ihm das Handy aushändigte."
In der Hauptverhandlung wurde der Zeuge, nachdem er sich auf seine Angaben „vor dem Untersuchungsrichter" berufen hatte (S 247) dazu nicht befragt (vgl S 249).In der Hauptverhandlung wurde der Zeuge, nachdem er sich auf seine Angaben „vor dem Untersuchungsrichter" berufen hatte (S 247) dazu nicht befragt vergleiche S 249).
Zwar hatte der Zeuge bei seiner zweiten polizeilichen Vernehmung gemeint, seine Gegenwehr sei heftig genug gewesen, „um einige Messerstiche (mindestens drei Mal) gegen Gesicht und Oberkörper zu verhindern" (S 43). Im Protokoll über die Hauptverhandlung findet sich jedoch nur ein Verweis auf die Angaben vor dem Untersuchungsrichter (S 247). Im Protokoll über die Vernehmung im Vorverfahren hinwieder scheint nur der Hinweis auf, dass D***** versucht habe, auf den Zeugen einzustechen, ohne dass deutlich würde, wohin (S 72; 5).
Der teilweise Erfolg der Tatsachenrüge führt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zur Aufhebung der zu 1/a, 2, 4 (übrigens trotz Verwendung einer Waffe bloß wegen versuchten Raubes nach § 142 Abs 1 StGB) und 5 ergangenen Schuldsprüche einschließlich des Sanktionsausspruchs samt Rückverweisung an das Erstgericht (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 1 StPO), sodass die Berufung auf sich beruhen kann.Der teilweise Erfolg der Tatsachenrüge führt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zur Aufhebung der zu 1/a, 2, 4 (übrigens trotz Verwendung einer Waffe bloß wegen versuchten Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB) und 5 ergangenen Schuldsprüche einschließlich des Sanktionsausspruchs samt Rückverweisung an das Erstgericht (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer eins, StPO), sodass die Berufung auf sich beruhen kann.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. Eine etwaige Kostenseparation käme dem Erstgericht zu (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 7, 11, § 389 Rz 11 bis 14).Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO. Eine etwaige Kostenseparation käme dem Erstgericht zu (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 7, 11, Paragraph 389, Rz 11 bis 14).