Im ersten Rechtsgang wurden mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Juni 2007, GZ 032 Hv 173/06b-41, das auch Freisprüche der Angeklagten Tomislav R***** (zur Gänze) und Birol K***** (in Betreff eines Teils der Anklagevorwürfe) enthielt, Birol K***** und Franz L***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB, letzterer überdies der Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 (erster und vierter Fall) StGB und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 Abs 1 StGB schuldig erkannt (siehe im Einzelnen 13 Os 29/08a).Im ersten Rechtsgang wurden mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Juni 2007, GZ 032 Hv 173/06b-41, das auch Freisprüche der Angeklagten Tomislav R***** (zur Gänze) und Birol K***** (in Betreff eines Teils der Anklagevorwürfe) enthielt, Birol K***** und Franz L***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB, letzterer überdies der Vergehen des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, (erster und vierter Fall) StGB und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, Absatz eins, StGB schuldig erkannt (siehe im Einzelnen 13 Os 29/08a).
Die dagegen vom Angeklagten L***** erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 27. August 2009, AZ 13 Os 29/08a, zurückgewiesen, doch wurde zugleich aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Juni 2007, das im Übrigen unberührt blieb, im Schuldspruch der Angeklagten Birol K***** und Franz L***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB und im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen. Im zweiten Rechtsgang wurden mit dem nunmehr angefochtenen Urteil Birol K***** und Franz L***** vom Vorwurf des ursprünglich nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB beurteilten Verhaltens freigesprochen. Zudem wurde Franz L***** wegen der im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgeurteilten Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 (erster und vierter Fall) StGB und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Die dagegen vom Angeklagten L***** erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 27. August 2009, AZ 13 Os 29/08a, zurückgewiesen, doch wurde zugleich aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Juni 2007, das im Übrigen unberührt blieb, im Schuldspruch der Angeklagten Birol K***** und Franz L***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB und im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen. Im zweiten Rechtsgang wurden mit dem nunmehr angefochtenen Urteil Birol K***** und Franz L***** vom Vorwurf des ursprünglich nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB beurteilten Verhaltens freigesprochen. Zudem wurde Franz L***** wegen der im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgeurteilten Vergehen des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, (erster und vierter Fall) StGB und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Die vorliegende, auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 9 lit b gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz L***** wendet sich gegen den bereits im ersten Rechtsgang (mit Zurückweisung der gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Juni 2007, GZ 032 Hv 173/06b-41, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde) rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen Betrugs und Fälschung besonders geschützter Urkunden.Die vorliegende, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 9 Litera b, gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz L***** wendet sich gegen den bereits im ersten Rechtsgang (mit Zurückweisung der gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Juni 2007, GZ 032 Hv 173/06b-41, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde) rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen Betrugs und Fälschung besonders geschützter Urkunden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Franz L***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Franz L***** beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.