Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 13/09z×

Entscheidung 13 Os 13/09z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os13/09z

Entscheidungsdatum

19.02.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig und Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin in der Strafsache gegen Birol K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franz L***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. November 2008, GZ 032 Hv 173/06b-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Franz L***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Im ersten Rechtsgang wurden mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Juni 2007, GZ 032 Hv 173/06b-41, das auch Freisprüche der Angeklagten Tomislav R***** (zur Gänze) und Birol K***** (in Betreff eines Teils der Anklagevorwürfe) enthielt, Birol K***** und Franz L***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB, letzterer überdies der Vergehen des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, (erster und vierter Fall) StGB und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, Absatz eins, StGB schuldig erkannt (siehe im Einzelnen 13 Os 29/08a).

Die dagegen vom Angeklagten L***** erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 27. August 2009, AZ 13 Os 29/08a, zurückgewiesen, doch wurde zugleich aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Juni 2007, das im Übrigen unberührt blieb, im Schuldspruch der Angeklagten Birol K***** und Franz L***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB und im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen. Im zweiten Rechtsgang wurden mit dem nunmehr angefochtenen Urteil Birol K***** und Franz L***** vom Vorwurf des ursprünglich nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB beurteilten Verhaltens freigesprochen. Zudem wurde Franz L***** wegen der im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgeurteilten Vergehen des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, (erster und vierter Fall) StGB und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Die vorliegende, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 9 Litera b, gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz L***** wendet sich gegen den bereits im ersten Rechtsgang (mit Zurückweisung der gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Juni 2007, GZ 032 Hv 173/06b-41, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde) rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen Betrugs und Fälschung besonders geschützter Urkunden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Franz L***** beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E90032 13Os13.09z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00013.09Z.0219.000

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2009

Dokumentnummer

JJT_20090219_OGH0002_0130OS00013_09Z0000_000