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Entscheidung 13 Os 13/10a×

Entscheidung 13 Os 13/10a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os13/10a

Entscheidungsdatum

04.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hautz in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Romstorfer als Schriftführer in der Strafsache gegen Roberto G***** S***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 18 HR 217/09t des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Roberto G***** S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 21. Jänner 2010, AZ 9 Bs 11/10a (ON 115), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Roberto G***** S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 8. Jänner 2010, GZ 18 HR 217/09t-106, wurde ein Enthaftungsantrag des Roberto G***** S***** abgelehnt und die über den Beschuldigten am 30. November 2009 verhängte (ON 64) und mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 fortgesetzte (ON 79) Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera b, StPO neuerlich fortgesetzt, wobei ausgesprochen wurde, dass der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr mit 30. Jänner 2010 zu entfallen hat.

Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 21. Jänner 2010, AZ 9 Bs 11/10a (ON 115), keine Folge und ordnete seinerseits die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den schon vom Erstgericht angenommenen Haftgründen unter der Einschränkung mit Wirksamkeit bis 22. März 2010 an, dass der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr mit Ablauf des 30. Jänner 2010 entfällt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene, den dringenden Tatverdacht ausdrücklich unbekämpft lassende Grundrechtsbeschwerde des Roberto G***** S*****, mit der er Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr in Abrede stellt und (eventualiter) die Substituierbarkeit der Untersuchungshaft gegen gelindere Mittel einwendet, geht fehl.

Nach den Sachverhaltsannahmen des Oberlandesgerichts (BS 3 bis 4) ist Roberto G***** S***** „zumindest" eines Verbrechens nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG dringend verdächtig, weil er seit Frühsommer 2006 bis November 2009 in Graz Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge, und zwar 19 Gramm Kokain, rund 130 Gramm Cannabisharz und zumindest 1.279 Gramm Cannabiskraut jeweils mit durchschnittlichem Reinheitsgehalt, an mehrere namentlich bekannte Abnehmer durch Verkauf überlassen und bei der kontinuierlichen Tatbegehung von vornherein eine Überschreitung der Grenzmenge zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe.

In Ansehung der Haftgründe überprüft der Oberste Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren die rechtliche Annahme der in Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS-Justiz RS0117806). Davon kann im gegebenen Fall bei den vom Oberlandesgericht (aktenkonform) angestellten Erwägungen keine Rede sein. Die zur Begründung ins Treffen geführten schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten im Zusammenhalt mit der Menge des zur Bestreitung seines Lebensunterhalts in vielfachen Angriffen über einen längeren Zeitraum an verschiedene Abnehmer mit Gewinnaufschlag überlassenen Suchtgifts lassen einen ausreichenden Schluss auf das Vorliegen von Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO zu. Einzelne aus der Sicht des Beschwerdeführers erörterungsbedürftige Umstände bei der Prognose nicht erwähnt zu haben, kann der angefochtenen Entscheidung nicht als Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden (RIS-Justiz RS0117806 [T1]).

Da somit bereits der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr mängelfrei begründet wurde, erübrigt sich ein Eingehen auf jenen der Verdunkelungsgefahr.

Dem Beschwerdevorbringen zuwider erweist sich die Annahme der mangelnden Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel nicht als „offenbar unbegründet", weil vom Beschuldigten selbst kein Zusammenhang zwischen seinem Suchtgiftkonsum und den Suchtgiftverkäufen, derer er dringend verdächtig ist, hergestellt wurde und demnach nicht erkennbar ist, inwieweit durch gesundheitsbezogene Maßnahmen der diesbezüglich bestehenden Tatbegehungsgefahr wirksam begegnet werden könnte.

Roberto G***** S***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.

Textnummer

E93340

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00013.10A.0304.000

Im RIS seit

30.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2010

Dokumentnummer

JJT_20100304_OGH0002_0130OS00013_10A0000_000