Die dagegen erhobene, den dringenden Tatverdacht ausdrücklich unbekämpft lassende Grundrechtsbeschwerde des Roberto G***** S*****, mit der er Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr in Abrede stellt und (eventualiter) die Substituierbarkeit der Untersuchungshaft gegen gelindere Mittel einwendet, geht fehl.
Nach den Sachverhaltsannahmen des Oberlandesgerichts (BS 3 bis 4) ist Roberto G***** S***** „zumindest" eines Verbrechens nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG dringend verdächtig, weil er seit Frühsommer 2006 bis November 2009 in Graz Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge, und zwar 19 Gramm Kokain, rund 130 Gramm Cannabisharz und zumindest 1.279 Gramm Cannabiskraut jeweils mit durchschnittlichem Reinheitsgehalt, an mehrere namentlich bekannte Abnehmer durch Verkauf überlassen und bei der kontinuierlichen Tatbegehung von vornherein eine Überschreitung der Grenzmenge zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe.Nach den Sachverhaltsannahmen des Oberlandesgerichts (BS 3 bis 4) ist Roberto G***** S***** „zumindest" eines Verbrechens nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG dringend verdächtig, weil er seit Frühsommer 2006 bis November 2009 in Graz Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge, und zwar 19 Gramm Kokain, rund 130 Gramm Cannabisharz und zumindest 1.279 Gramm Cannabiskraut jeweils mit durchschnittlichem Reinheitsgehalt, an mehrere namentlich bekannte Abnehmer durch Verkauf überlassen und bei der kontinuierlichen Tatbegehung von vornherein eine Überschreitung der Grenzmenge zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe.
In Ansehung der Haftgründe überprüft der Oberste Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS-Justiz RS0117806). Davon kann im gegebenen Fall bei den vom Oberlandesgericht (aktenkonform) angestellten Erwägungen keine Rede sein. Die zur Begründung ins Treffen geführten schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten im Zusammenhalt mit der Menge des zur Bestreitung seines Lebensunterhalts in vielfachen Angriffen über einen längeren Zeitraum an verschiedene Abnehmer mit Gewinnaufschlag überlassenen Suchtgifts lassen einen ausreichenden Schluss auf das Vorliegen von Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO zu. Einzelne aus der Sicht des Beschwerdeführers erörterungsbedürftige Umstände bei der Prognose nicht erwähnt zu haben, kann der angefochtenen Entscheidung nicht als Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden (RIS-Justiz RS0117806 [T1]).In Ansehung der Haftgründe überprüft der Oberste Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren die rechtliche Annahme der in Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS-Justiz RS0117806). Davon kann im gegebenen Fall bei den vom Oberlandesgericht (aktenkonform) angestellten Erwägungen keine Rede sein. Die zur Begründung ins Treffen geführten schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten im Zusammenhalt mit der Menge des zur Bestreitung seines Lebensunterhalts in vielfachen Angriffen über einen längeren Zeitraum an verschiedene Abnehmer mit Gewinnaufschlag überlassenen Suchtgifts lassen einen ausreichenden Schluss auf das Vorliegen von Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO zu. Einzelne aus der Sicht des Beschwerdeführers erörterungsbedürftige Umstände bei der Prognose nicht erwähnt zu haben, kann der angefochtenen Entscheidung nicht als Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden (RIS-Justiz RS0117806 [T1]).
Da somit bereits der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr mängelfrei begründet wurde, erübrigt sich ein Eingehen auf jenen der Verdunkelungsgefahr.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider erweist sich die Annahme der mangelnden Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel nicht als „offenbar unbegründet", weil vom Beschuldigten selbst kein Zusammenhang zwischen seinem Suchtgiftkonsum und den Suchtgiftverkäufen, derer er dringend verdächtig ist, hergestellt wurde und demnach nicht erkennbar ist, inwieweit durch gesundheitsbezogene Maßnahmen der diesbezüglich bestehenden Tatbegehungsgefahr wirksam begegnet werden könnte.
Roberto G***** S***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Roberto G***** S***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.