Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft rügt aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO zu Recht, dass das Erstgericht seine Sanktionsbefugnis überschritt, indem es die Verbandsgeldbuße entgegen § 28a Abs 1 FinStrG in Form einer Tagessatzstrafe bemaß.Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft rügt aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO zu Recht, dass das Erstgericht seine Sanktionsbefugnis überschritt, indem es die Verbandsgeldbuße entgegen Paragraph 28 a, Absatz eins, FinStrG in Form einer Tagessatzstrafe bemaß.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war dieser Sanktionsausspruch daher aufzuheben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO in der Sache selbst zu erkennen wie aus dem Spruch ersichtlich.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war dieser Sanktionsausspruch daher aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO in der Sache selbst zu erkennen wie aus dem Spruch ersichtlich.
Bei Bemessung der Verbandsgeldbuße waren erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen (§ 5 Abs 2 Z 3 VbVG), mildernd der erhebliche Beitrag des Geschäftsführers des Verbands zur Wahrheitsfindung (§ 5 Abs 3 Z 3 VbVG), die Gutmachung der Tatfolgen (§ 5 Abs 3 Z 4 VbVG [US 6]) und der Umstand, dass die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für einen Eigentümer des Verbands nach sich gezogen hat (§ 5 Abs 3 Z 6 VbVG; vgl E. Steininger, VbVG § 5 Rz 34; Fabrizy, StGB10 § 5 VbVG Rz 2). Laut Firmenbuchauszug entfällt ein Viertel der Stammeinlage auf den vom Erstgericht - unangefochten - zu einer Geldstrafe von 100.000 Euro verurteilten Angeklagten Mag. Christian L*****, der Rest auf seine Mutter (US 4 f).Bei Bemessung der Verbandsgeldbuße waren erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, VbVG), mildernd der erhebliche Beitrag des Geschäftsführers des Verbands zur Wahrheitsfindung (Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, VbVG), die Gutmachung der Tatfolgen (Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, VbVG [US 6]) und der Umstand, dass die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für einen Eigentümer des Verbands nach sich gezogen hat (Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 6, VbVG; vergleiche E. Steininger, VbVG Paragraph 5, Rz 34; Fabrizy, StGB10 Paragraph 5, VbVG Rz 2). Laut Firmenbuchauszug entfällt ein Viertel der Stammeinlage auf den vom Erstgericht - unangefochten - zu einer Geldstrafe von 100.000 Euro verurteilten Angeklagten Mag. Christian L*****, der Rest auf seine Mutter (US 4 f).
Der Oberste Gerichtshof sah sich daher zur Verhängung der im Spruch genannten Verbandsgeldbuße bestimmt.
Vor allem im Hinblick auf die gänzliche Begleichung der Abgabennachforderungen war ein Teil dieser Geldbuße bedingt nachzusehen.
Mit ihrer auf denselben Sanktionsausspruch des Erstgerichts bezogenen Berufung war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenersatzpflicht des belangten Verbands beruht auf § 390a Abs 1 StPO iVm § 14 Abs 1 VbVG.Die Kostenersatzpflicht des belangten Verbands beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, VbVG.