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Entscheidung 13 Os 13/19i×

Entscheidung 13 Os 13/19i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os13/19i

Entscheidungsdatum

13.03.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Maßnahmenvollzugssache des Mag. Herwig B*****, AZ 190 Bl 100/18p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 23. Jänner 2019, AZ 132 Bs 423/18b, nach Einsichtnahme der 1Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Untergebrachten gegen eine Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht (Paragraph 16, Absatz 3, StVG) zurück.

Die gegen diesen Beschluss ergriffene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach Paragraph 16 a, StVG ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist (14 Ns 37/17b mwN).

Textnummer

E124435

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00013.19I.0313.000

Im RIS seit

02.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Dokumentnummer

JJT_20190313_OGH0002_0130OS00013_19I0000_000