A) Zur Nichtigkeitsbeschwerde:
Die auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 10 und 11Die auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 10 und 11
des § 281 Abs 1 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich nur gegen die Annahme der Qualifikation nach dem § 99 Abs 2 StGB. (zweiter Fall) im Rahmen seines Schuldspruches wegen Freiheitsentziehung (Punkt I/ des Urteilssatzes) und gegen seine vom Erstgericht nach dem § 23 Abs 1 StGB. angeordnete Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter.des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich nur gegen die Annahme der Qualifikation nach dem Paragraph 99, Absatz 2, StGB. (zweiter Fall) im Rahmen seines Schuldspruches wegen Freiheitsentziehung (Punkt I/ des Urteilssatzes) und gegen seine vom Erstgericht nach dem Paragraph 23, Absatz eins, StGB. angeordnete Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter.
Mit Beziehung auf den erstangeführten Nichtigkeitsgrund behauptet der Beschwerdeführer, er hätte der Traude B weder durch Fesselung an Händen und Füßen noch durch Niederbinden auf das Bett mit einer über ihren Hals hinweg verlaufenden Longe besondere Qualen bereitet, denn solche kämen nur bei einem ganz besonders schmerzhaften, über längere Zeit andauernden Zustand in Betracht;
vor allem aber habe für sein Opfer nach Art der Fesselung am Hals
keine Erstickungsgefahr bestanden.
Diese Rüge versagt.
Besondere Qualen im Sinn des § 99 Abs 2 StGB. können dem Opfer nicht nur durch Zufügung physischer Schmerzen (körperliche Mißhandlungen), sondern auch durch psychische Einwirkung bereitet werden. Es kommt demnach bei der Beurteilung dieses (strafsatzändernden) Qualifikationsumstandes auch der psychischen Verfassung und den Erwartungen des festgehaltenen Opfers in der gegebenen Situation entscheidende Bedeutung zu. Die rechtliche Annahme dieser Qualifikation erfordert, daß die durch eine Freiheitsentziehung hervorgerufenen (körperlichen oder psychischen) Qualen entweder schon wegen ihrer außergewÄhnlichen Intensität das Opfer schwer treffen oder zumindest einen für eine gewisse Zeitspanne fortdauernden Zustand einer erheblichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung bewirken (sh. 10 Os 139/77 = ÖJZ-LSK 1978/44).Besondere Qualen im Sinn des Paragraph 99, Absatz 2, StGB. können dem Opfer nicht nur durch Zufügung physischer Schmerzen (körperliche Mißhandlungen), sondern auch durch psychische Einwirkung bereitet werden. Es kommt demnach bei der Beurteilung dieses (strafsatzändernden) Qualifikationsumstandes auch der psychischen Verfassung und den Erwartungen des festgehaltenen Opfers in der gegebenen Situation entscheidende Bedeutung zu. Die rechtliche Annahme dieser Qualifikation erfordert, daß die durch eine Freiheitsentziehung hervorgerufenen (körperlichen oder psychischen) Qualen entweder schon wegen ihrer außergewÄhnlichen Intensität das Opfer schwer treffen oder zumindest einen für eine gewisse Zeitspanne fortdauernden Zustand einer erheblichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung bewirken (sh. 10 Os 139/77 = ÖJZ-LSK 1978/44).
So gesehen, unterlief aber dem Erstgericht kein Rechtsirrtum, wenn es bei dem festgestellten Tatverhalten des Angeklagten diese Voraussetzungen mit den zutreffenden Hinweisen für erfüllt erachtete, die mehr als fünf Stunden, davon einen Teil dieser Zeit nackt und mit verbundenen Augen, an das Bett gefesselte und dadurch bewegungsunfähige Traude B habe vor allem angesichts der vom Angeklagten (teils direkt, teils indirekt) geäußerten Todesdrohungen, die nicht nur ihr, sondern auch ihrem (abwesenden) Ehegatten galten, und denen der Täter durch Abgabe eines Pistolenschusses besonderes Gewicht verlieh, arge (vom Vorsatz des Angeklagten umfaßte) psychische Qualen gelitten, weil sie in diesem, sich über eine längere Zeitspanne erstreckenden Zustand der Angst und des Schreckens - der auch durch wiederholten geschlechtlichen Mißbrauch und körperliche Mißhandlung mitverursacht wurde - jederzeit das Ärgste für sich, aber auch für ihren Ehegatten (und angesichts der Drohungen, die Pferde zu erschießen, auch für das gemeinsame Vermögen) befürchten mußte. Ganz abgesehen von der Art der Fesselung, die eine Strangulierung besorgen ließ, bewirkten somit die vom Erstgericht festgestellten Tatumstände bei der solcherart Festgehaltenen einen sich über mehrere Stunden erstreckenden Zustand einer psychischen, aber auch physischen Beeinträchtigung von ganz außergewÄhnlicher Intensität, der die Rechtsrichtigkeit der Annahme besonderer Qualen des Opfers im Sinn des § 99 Abs 2 (zweiter Fall) StGB. außer Frage stellt. Es erweist sich aber auch das auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 11 des § 281 Abs 1 StPO. gestützte Beschwerdevorbringen, mit dem der Angeklagte das Vorliegen der (u.a.) in der Z. 1 des § 23 Abs 1 StGB. genannten Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter bestreitet, als nicht stichhältig:So gesehen, unterlief aber dem Erstgericht kein Rechtsirrtum, wenn es bei dem festgestellten Tatverhalten des Angeklagten diese Voraussetzungen mit den zutreffenden Hinweisen für erfüllt erachtete, die mehr als fünf Stunden, davon einen Teil dieser Zeit nackt und mit verbundenen Augen, an das Bett gefesselte und dadurch bewegungsunfähige Traude B habe vor allem angesichts der vom Angeklagten (teils direkt, teils indirekt) geäußerten Todesdrohungen, die nicht nur ihr, sondern auch ihrem (abwesenden) Ehegatten galten, und denen der Täter durch Abgabe eines Pistolenschusses besonderes Gewicht verlieh, arge (vom Vorsatz des Angeklagten umfaßte) psychische Qualen gelitten, weil sie in diesem, sich über eine längere Zeitspanne erstreckenden Zustand der Angst und des Schreckens - der auch durch wiederholten geschlechtlichen Mißbrauch und körperliche Mißhandlung mitverursacht wurde - jederzeit das Ärgste für sich, aber auch für ihren Ehegatten (und angesichts der Drohungen, die Pferde zu erschießen, auch für das gemeinsame Vermögen) befürchten mußte. Ganz abgesehen von der Art der Fesselung, die eine Strangulierung besorgen ließ, bewirkten somit die vom Erstgericht festgestellten Tatumstände bei der solcherart Festgehaltenen einen sich über mehrere Stunden erstreckenden Zustand einer psychischen, aber auch physischen Beeinträchtigung von ganz außergewÄhnlicher Intensität, der die Rechtsrichtigkeit der Annahme besonderer Qualen des Opfers im Sinn des Paragraph 99, Absatz 2, (zweiter Fall) StGB. außer Frage stellt. Es erweist sich aber auch das auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützte Beschwerdevorbringen, mit dem der Angeklagte das Vorliegen der (u.a.) in der Ziffer eins, des Paragraph 23, Absatz eins, StGB. genannten Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter bestreitet, als nicht stichhältig:
Zunächst ist zu bemerken, daß der (im Inland) insgesamt siebenmal, davon fünfmal wegen Vermögensdelikten vorbestrafte Angeklagte allein zu den unter Punkt 4.) und 6.) der vorliegenden Strafregisterauskunft (S. 11 d.A.) angeführten, überwiegend wegen Vermögensdelikten ausgesprochenen Verurteilungen zu jeweils sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafen (nämlich von achtzehn Monaten bzw. drei Jahren) nach Vollendung seines achtzehnten Lebensjahres insgesamt (allein auf Grund dieser beiden Verurteilungen) über dreieinhalb Jahre - also wesentlich mehr als das gesetzliche Mindestmaß von achtzehn Monaten - in Strafhaft zubrachte, sodaß hier - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - im Zeitpunkt des Ausspruchs der im vorliegenden Verfahren verhängten Freiheitsstrafe (in der Dauer von viereinhalb Jahren) die Voraussetzungen der Z. 2 des § 23 Abs 1 StGB. jedenfalls zutrafen.Zunächst ist zu bemerken, daß der (im Inland) insgesamt siebenmal, davon fünfmal wegen Vermögensdelikten vorbestrafte Angeklagte allein zu den unter Punkt 4.) und 6.) der vorliegenden Strafregisterauskunft (S. 11 d.A.) angeführten, überwiegend wegen Vermögensdelikten ausgesprochenen Verurteilungen zu jeweils sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafen (nämlich von achtzehn Monaten bzw. drei Jahren) nach Vollendung seines achtzehnten Lebensjahres insgesamt (allein auf Grund dieser beiden Verurteilungen) über dreieinhalb Jahre - also wesentlich mehr als das gesetzliche Mindestmaß von achtzehn Monaten - in Strafhaft zubrachte, sodaß hier - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - im Zeitpunkt des Ausspruchs der im vorliegenden Verfahren verhängten Freiheitsstrafe (in der Dauer von viereinhalb Jahren) die Voraussetzungen der Ziffer 2, des Paragraph 23, Absatz eins, StGB. jedenfalls zutrafen.
Der Auffassung des Beschwerdeführers, daß es trotzdem an den objektiven - gemeint ersichtlich: materiellrechtlichen - Voraussetzungen des § 23 Abs 1 StGB. fehle und daher eine Nichtigkeit im Sinn der Z. 11 des § 281 Abs 1 StPO. vorliege, weil die Vorverurteilungen Straftaten wider fremdes Vermögen betreffen, bei der vorliegenden, den Anlaß zum Ausspruch über die Anstaltsunterbringung bildenden Verurteilung die ihr zugrunde liegenden Straftaten gegen fremdes Vermögen gegenüber den anderen von diesem Urteil erfaßten Delikten (insbesondere gegenüber der Freiheitsentziehung und Schändung) aber in den Hintergrund treten, hält die Generalprokuratur entgegen:Der Auffassung des Beschwerdeführers, daß es trotzdem an den objektiven - gemeint ersichtlich: materiellrechtlichen - Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz eins, StGB. fehle und daher eine Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. vorliege, weil die Vorverurteilungen Straftaten wider fremdes Vermögen betreffen, bei der vorliegenden, den Anlaß zum Ausspruch über die Anstaltsunterbringung bildenden Verurteilung die ihr zugrunde liegenden Straftaten gegen fremdes Vermögen gegenüber den anderen von diesem Urteil erfaßten Delikten (insbesondere gegenüber der Freiheitsentziehung und Schändung) aber in den Hintergrund treten, hält die Generalprokuratur entgegen:
'Wohl erfordert die Anordnung einer vorbeugenden Maßnahme nach dem § 23 StGB. bei einem Hangtäter im Sinne der Z. 3 dieser Gesetzesstelle u. a., daß sowohl die den Vorverurteilungen des von dieser Maßnahme Betroffenen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen - aus deren Bestrafung sich das Vorliegen der Voraussetzungen der Z. 2 dieser Gesetzesstelle ergibt - als auch jene von der in der Z. 1 des § 23 Abs 1 StGB. umschriebenen Anlaßverurteilung erfaßten Delikte spezifisch dem jeweiligen (gleichen) Hang des Täters und seiner sich daraus ergebenden besonderen Gefährlichkeit entsprechen. Dies ergibt sich primär aus einer als Auslegungsgrundlage heranzuziehenden Gesamtschau der die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter regelnden Vorschriften des § 23 StGB., die eine isolierte Betrachtung der in den Z. 1, 2 und 3 dieser Gesetzesstelle bezeichneten Voraussetzungen verbietet. Wie schon die Überschrift des § 23 StGB. ('Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter') zeigt, aber auch den EBzRV. unmißverständlich zu entnehmen ist, soll nach den Intentionen des Gesetzgebers diese vorbeugende Maßnahme nur bei Rückfallstätern in Betracht kommen, denn 'erste Grundvoraussetzung für die Unterbringung ... ist der wiederholte Rückfall' (Dokumentation zum Strafgesetzbuch, 78). Unter dem Gesichtspunkt der Frage der Einstufung eines Angeklagten als 'gefährlicher Rückfallstäter' kann aber von einem solchen Rückfall insbesondere dann, wenn er Ausfluß einer 'Hangtäterschaft' ist, wie sie die Z. 3'Wohl erfordert die Anordnung einer vorbeugenden Maßnahme nach dem Paragraph 23, StGB. bei einem Hangtäter im Sinne der Ziffer 3, dieser Gesetzesstelle u. a., daß sowohl die den Vorverurteilungen des von dieser Maßnahme Betroffenen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen - aus deren Bestrafung sich das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 2, dieser Gesetzesstelle ergibt - als auch jene von der in der Ziffer eins, des Paragraph 23, Absatz eins, StGB. umschriebenen Anlaßverurteilung erfaßten Delikte spezifisch dem jeweiligen (gleichen) Hang des Täters und seiner sich daraus ergebenden besonderen Gefährlichkeit entsprechen. Dies ergibt sich primär aus einer als Auslegungsgrundlage heranzuziehenden Gesamtschau der die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter regelnden Vorschriften des Paragraph 23, StGB., die eine isolierte Betrachtung der in den Ziffer eins, 2 und 3 dieser Gesetzesstelle bezeichneten Voraussetzungen verbietet. Wie schon die Überschrift des Paragraph 23, StGB. ('Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter') zeigt, aber auch den EBzRV. unmißverständlich zu entnehmen ist, soll nach den Intentionen des Gesetzgebers diese vorbeugende Maßnahme nur bei Rückfallstätern in Betracht kommen, denn 'erste Grundvoraussetzung für die Unterbringung ... ist der wiederholte Rückfall' (Dokumentation zum Strafgesetzbuch, 78). Unter dem Gesichtspunkt der Frage der Einstufung eines Angeklagten als 'gefährlicher Rückfallstäter' kann aber von einem solchen Rückfall insbesondere dann, wenn er Ausfluß einer 'Hangtäterschaft' ist, wie sie die Ziffer 3
des § 23 Abs 1 StGB. u.a. im Auge hat, nur dann gesprochen werden, wenn es immer wieder zur Begehung von Straftaten bestimmter Art kommt, die regelmäßig auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen werden (vgl. §§ 33, Z. 2, 39, 71 StGB. und 9 Os 165/77). Daraus folgt, daß die Anordnung der vorbeugenden Maßnahme nach dem § 23 StGB z. B. dann unzulässig wäre, wenn der Betroffene die Voraussetzungen der Z. 2 dieser Gesetzesstelle etwa nur in Ansehung seiner Vorverurteilungen wegen Vermögensdelikten erfüllt und nunmehr über ihn wegen einer schweren vorsätzlichen Straftat gegen Leib und Leben eine zweijährige oder höhere Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, wobei bei ihm (auch) eine Prognose in Richtung der Wiederholung strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben mit schweren Folgen vorliegt.des Paragraph 23, Absatz eins, StGB. u.a. im Auge hat, nur dann gesprochen werden, wenn es immer wieder zur Begehung von Straftaten bestimmter Art kommt, die regelmäßig auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen werden vergleiche Paragraphen 33,, Ziffer 2, 39, 71, StGB. und 9 Os 165/77). Daraus folgt, daß die Anordnung der vorbeugenden Maßnahme nach dem Paragraph 23, StGB z. B. dann unzulässig wäre, wenn der Betroffene die Voraussetzungen der Ziffer 2, dieser Gesetzesstelle etwa nur in Ansehung seiner Vorverurteilungen wegen Vermögensdelikten erfüllt und nunmehr über ihn wegen einer schweren vorsätzlichen Straftat gegen Leib und Leben eine zweijährige oder höhere Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, wobei bei ihm (auch) eine Prognose in Richtung der Wiederholung strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben mit schweren Folgen vorliegt.
Im vorliegenden Fall besteht den Urteilsannahmen zufolge (vgl. S. 397 d.A.) nach dem sich aus dem Inhalt der angeschlossenen (und in der Hauptverhandlung auch zur Verlesung gebrachten) Vorstrafakten und aus dem Gutachten des in der Hauptverhandlung beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen Dr. Erhart E (vgl. S. 363 bis 370 d.A.) abzeichnenden (äußerst negativen) Persönlichkeitsbild des Werner A bei ihm neben einem Hang zu Aggressionsdelikten vor allem ein solcher zu Vermögensdelikten. Allerdings erfüllt der Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt - die Voraussetzungen der Z. 2Im vorliegenden Fall besteht den Urteilsannahmen zufolge vergleiche S. 397 d.A.) nach dem sich aus dem Inhalt der angeschlossenen (und in der Hauptverhandlung auch zur Verlesung gebrachten) Vorstrafakten und aus dem Gutachten des in der Hauptverhandlung beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen Dr. Erhart E vergleiche S. 363 bis 370 d.A.) abzeichnenden (äußerst negativen) Persönlichkeitsbild des Werner A bei ihm neben einem Hang zu Aggressionsdelikten vor allem ein solcher zu Vermögensdelikten. Allerdings erfüllt der Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt - die Voraussetzungen der Ziffer 2
des § 23 Abs 1 StGB. nur in Ansehung seiner Vorverurteilungen wegen Vermögensdelikten, sodaß auch nur diese als spezifische Anlaßtat im Sinne des § 23 Abs 1 Z. 1 StGB in Betracht kommen.des Paragraph 23, Absatz eins, StGB. nur in Ansehung seiner Vorverurteilungen wegen Vermögensdelikten, sodaß auch nur diese als spezifische Anlaßtat im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in Betracht kommen.
Überdies betrifft die vorliegende Verurteilung des Beschwerdeführers sowohl (vorsätzlich begangene) Delikte gegen die Freiheit und Sittlichkeit als auch solche gegen fremdes Vermögen, wobei ihm einzuräumen ist, daß für das Erstgericht bei der Bemessung der Strafhöhe (von viereinhalb Jahren) die unter Punkt I/ und II/ des Urteilssatzes beschriebenen Delikte (Freiheitsentziehung und Schändung) letztlich mehr im Vordergrund standen, zumal die Strafe nach dem Abs 2 des § 99 StGB.Überdies betrifft die vorliegende Verurteilung des Beschwerdeführers sowohl (vorsätzlich begangene) Delikte gegen die Freiheit und Sittlichkeit als auch solche gegen fremdes Vermögen, wobei ihm einzuräumen ist, daß für das Erstgericht bei der Bemessung der Strafhöhe (von viereinhalb Jahren) die unter Punkt I/ und II/ des Urteilssatzes beschriebenen Delikte (Freiheitsentziehung und Schändung) letztlich mehr im Vordergrund standen, zumal die Strafe nach dem Absatz 2, des Paragraph 99, StGB.
bestimmt wurde, so daß bei einem Vergleich dieser Straftaten nach ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung mit den dem Beschwerdeführer in diesem Urteil gleichzeitig zur Last liegenden Vermögensdelikten (Punkt III/ und IV/ des Urteilssatzes) von einem Überwiegen der Vermögensdelikte wohl nicht gesprochen werden könnte. Angesichts dieser besonderen Fallgestaltung ist jedoch zu dem weiteren in der Z. 1 des § 23 Abs 1 StGB.bestimmt wurde, so daß bei einem Vergleich dieser Straftaten nach ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung mit den dem Beschwerdeführer in diesem Urteil gleichzeitig zur Last liegenden Vermögensdelikten (Punkt III/ und IV/ des Urteilssatzes) von einem Überwiegen der Vermögensdelikte wohl nicht gesprochen werden könnte. Angesichts dieser besonderen Fallgestaltung ist jedoch zu dem weiteren in der Ziffer eins, des Paragraph 23, Absatz eins, StGB.
angeführten Erfordernis, daß die Verurteilung ausschließlich oder überwiegend wegen der dort bezeichneten Deliktsgattungen erfolgen muß, zu bemerken:
Nach dem in Rede stehenden Sinngehalt des § 23 StGB. kann die Bestimmung der Z. 1 dieser Gesetzesstelle im gegebenen Zusammenhang nur so verstanden werden, daß die (vorsätzlich begangenen) strafbaren Handlungen gegen die dort (taxativ) aufgezählten Rechtsgüter, soweit sie nach dem Vorgesagten als (spezifische) Anlaßtat in Betracht kommen, nur gegenüber allenfalls weiteren von derselben Verurteilung gleichfalls erfaßten Delikten gegen andere - dort nicht genannte - Rechtsgüter überwiegen müssen. Die Richtigkeit dieser Auslegung des § 23 Abs 1 Z. 1 StGB. ergibt sich schon daraus, daß etwa gegen einen (nur) in Ansehung von Vermögensdelikten gefährlichen Rückfallstäter, der insoweit sämtliche Voraussetzungen zur Anordnung der vorbeugenden Maßnahme nach dem § 23 StGB. erfüllt, - würde man den gegenteiligen Rechtsstandpunkt teilen -Nach dem in Rede stehenden Sinngehalt des Paragraph 23, StGB. kann die Bestimmung der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle im gegebenen Zusammenhang nur so verstanden werden, daß die (vorsätzlich begangenen) strafbaren Handlungen gegen die dort (taxativ) aufgezählten Rechtsgüter, soweit sie nach dem Vorgesagten als (spezifische) Anlaßtat in Betracht kommen, nur gegenüber allenfalls weiteren von derselben Verurteilung gleichfalls erfaßten Delikten gegen andere - dort nicht genannte - Rechtsgüter überwiegen müssen. Die Richtigkeit dieser Auslegung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. ergibt sich schon daraus, daß etwa gegen einen (nur) in Ansehung von Vermögensdelikten gefährlichen Rückfallstäter, der insoweit sämtliche Voraussetzungen zur Anordnung der vorbeugenden Maßnahme nach dem Paragraph 23, StGB. erfüllt, - würde man den gegenteiligen Rechtsstandpunkt teilen -
diese Maßnahme nicht angeordnet werden könnte, wenn er neben Vermögensdelikten gleichzeitig auch noch z.B. wegen einer schweren Straftat gegen Leib und Leben (so etwa wegen Mordes) verurteilt wird, weil dann der Mord gegenüber den Vermögensdelikten überwiegt. Daß der Gesetzgeber eine solche, sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung des schwereren Übeltäters beabsichtigt haben könnte, kann ihm nicht ernstlich unterstellt werden.
Daß aber - von diesen rechtlichen Erwägungen ausgehend - die im vorliegenden Urteil dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vermögensdelikte im Vergleich zu dem einzigen, nicht unter die in der Z. 1 des § 23 Abs 1 StGB.Daß aber - von diesen rechtlichen Erwägungen ausgehend - die im vorliegenden Urteil dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vermögensdelikte im Vergleich zu dem einzigen, nicht unter die in der Ziffer eins, des Paragraph 23, Absatz eins, StGB.
aufgezählten Deliktsgruppen fallenden Vergehen nach dem § 36 Abs 1 lit a WaffenG. (Punkt V/ des Urteilssatzes) ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach eindeutig überwiegen, liegt auf der Hand, sodaß der Ausspruch des Erstgerichtes über die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gemäß dem § 23 StGB. im Ergebnis frei von Rechtsirrtum ist.' Dieser Rechtsmeinung der Generalprokuratur zu § 23aufgezählten Deliktsgruppen fallenden Vergehen nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffenG. (Punkt V/ des Urteilssatzes) ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach eindeutig überwiegen, liegt auf der Hand, sodaß der Ausspruch des Erstgerichtes über die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gemäß dem Paragraph 23, StGB. im Ergebnis frei von Rechtsirrtum ist.' Dieser Rechtsmeinung der Generalprokuratur zu Paragraph 23
StGB., die übrigens ihren eigenen Standpunkt über die Spezifität von Vor- und Anlaßtaten nicht konsequent durchzieht, vermag der Oberste Gerichtshof nur im Ergebnis beizutreten:
Der klare Wortlaut der - für Fälle überschwerer Kriminalität geschaffenen - Norm des § 23 StGB. über die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (vgl. ÖJZ-LSK 1975/134, 1977/20) läßt die Auslegung, daß Unterbringungsvoraussetzung ein Hang zu strafbaren Handlungen gegen ein ganz bestimmtes Rechtsgut (etwa fremdes Vermögen oder Sittlichkeit) sei, keinesfalls zu. § 23 Abs 1 Z. 1 StGB. nennt - abschließend - eine Reihe von vorsätzlichen strafbaren Handlungen (gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Sittlichkeit, nach § 6 Abs 1 SuchtgiftG., gemeingefährliche Delikte), § 23 Abs 1 Z. 2 StGB. bezieht sich auf diese Deliktsgruppe ('Handlungen der in Z. 1 genannten Art') und § 23 Abs 1 Z. 3 StGB. spricht nur vom 'Hang zu strafbaren Handlungen der in Z. 1 genannten Art', ohne zwischen den durch § 23 Abs 1 Z. 1 StGB. erfaßten Delikten in wie immer gearteter Weise zu differenzieren. Schon daraus ergibt sich, daß die - Unterbringungsbedingung bildenden - früheren Verurteilungen des Unterzubringenden zwar (ausschließlich oder überwiegend) wegen der in § 23 Abs 1 Z. 1 StGB. genannten Straftaten ergangen sein müssen; sie brauchen jedoch nicht speziell von der jetzt zur Aburteilung stehenden Kategorie - innerhalb der in § 23 Abs 1 Z. 1 StGB. aufgezählten Delikte - gewesen zu sein. In Richtung des Ergebnisses der Wortinterpretation weisen auch die Gesetzesmaterialien (Justizausschußbericht), die besagen: 'Der Justizausschuß ist - ausgehend davon, daß absolut politische Delikte nicht zu dieser Maßnahme (gemeint: Unterbringung nach dem § 23 StGB.) führen dürfen - der Ansicht, daß die Maßnahme ihrer Schwere wegen darüber hinaus so einzuschränken sei, daß sie nur zum Schutz von Rechtsgütern, die besonders wichtig sind und gegen die sich die Taten von Hang- und Berufsverbrechern typischerweise richten, zulässig sein soll. Danach führt die vorgeschlagene Aufzählung der in Betracht kommenden Angriffsrichtungen zu einer sinnvollen Beschränkung der Unterbringungsmöglichkeit, ohne die Erfüllung der rechtspolitischen Bedürfnisse, denen die Maßnahme dienen soll, in Frage zu stellen' (Dokumentation, S. 79). Zutreffend legt Bertel (Die Prognose im StGB., S. 31) dar, das Gesetz wolle durch die Bezeichnung des Unterzubringenden als Hang- oder Berufsverbrecher nur ausdrücken, es komme nicht darauf an, daß er sich einem bestimmten kriminologischen Tätertyp zuordnen lasse; entscheidend seien vielmehr das in Z. 1 und 2 (des § 23 Abs 1 StGB.) umschriebene Quantum an Vorverurteilungen und Vorstrafen und der Umstand, daß auch in Hinkunft Taten mit schweren Folgen zu besorgen seien (sh. auch Foregger-Serini, 1978, S. 61, II/1; Mayerhofer-Rieder, S. 105, Anm. 4). Im übrigen sprach der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 12 Os 47/76 (im gleichen Sinn: EvBl 1977 Nr. 9) aus, gemäß dem § 23 Abs 1 Z. 2 StGB. setze eine Unterbringungsanordnung u.a. voraus, daß der Täter bereits zweimal ausschließlich oder überwiegend wegen nicht notwendigerweise derselben Deliktsgruppe wie die Anlaßtat zuzuordnender Handlungen der in Z. 1 genannten Art - so etwa wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen fremdes Vermögen - verurteilt worden sei (auch die Entscheidung EvBl 1977 Nr. 10 spricht von 'einschlägigen Verurteilungen im Sinn der Z. 1'; die von der Generalprokuratur bezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15.November 1977, 9 Os 165/77, hingegen handelt bei Prüfung des Hanges im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose konkret von einem durch Gewähnung an Vermögensdelikte charakterisierten Täter und nimmt zu der hier zu lösenden Rechtsfrage nicht ausdrücklich Stellung).Der klare Wortlaut der - für Fälle überschwerer Kriminalität geschaffenen - Norm des Paragraph 23, StGB. über die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter vergleiche ÖJZ-LSK 1975/134, 1977/20) läßt die Auslegung, daß Unterbringungsvoraussetzung ein Hang zu strafbaren Handlungen gegen ein ganz bestimmtes Rechtsgut (etwa fremdes Vermögen oder Sittlichkeit) sei, keinesfalls zu. Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. nennt - abschließend - eine Reihe von vorsätzlichen strafbaren Handlungen (gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Sittlichkeit, nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG., gemeingefährliche Delikte), Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. bezieht sich auf diese Deliktsgruppe ('Handlungen der in Ziffer eins, genannten Art') und Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, StGB. spricht nur vom 'Hang zu strafbaren Handlungen der in Ziffer eins, genannten Art', ohne zwischen den durch Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. erfaßten Delikten in wie immer gearteter Weise zu differenzieren. Schon daraus ergibt sich, daß die - Unterbringungsbedingung bildenden - früheren Verurteilungen des Unterzubringenden zwar (ausschließlich oder überwiegend) wegen der in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. genannten Straftaten ergangen sein müssen; sie brauchen jedoch nicht speziell von der jetzt zur Aburteilung stehenden Kategorie - innerhalb der in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. aufgezählten Delikte - gewesen zu sein. In Richtung des Ergebnisses der Wortinterpretation weisen auch die Gesetzesmaterialien (Justizausschußbericht), die besagen: 'Der Justizausschuß ist - ausgehend davon, daß absolut politische Delikte nicht zu dieser Maßnahme (gemeint: Unterbringung nach dem Paragraph 23, StGB.) führen dürfen - der Ansicht, daß die Maßnahme ihrer Schwere wegen darüber hinaus so einzuschränken sei, daß sie nur zum Schutz von Rechtsgütern, die besonders wichtig sind und gegen die sich die Taten von Hang- und Berufsverbrechern typischerweise richten, zulässig sein soll. Danach führt die vorgeschlagene Aufzählung der in Betracht kommenden Angriffsrichtungen zu einer sinnvollen Beschränkung der Unterbringungsmöglichkeit, ohne die Erfüllung der rechtspolitischen Bedürfnisse, denen die Maßnahme dienen soll, in Frage zu stellen' (Dokumentation, S. 79). Zutreffend legt Bertel (Die Prognose im StGB., S. 31) dar, das Gesetz wolle durch die Bezeichnung des Unterzubringenden als Hang- oder Berufsverbrecher nur ausdrücken, es komme nicht darauf an, daß er sich einem bestimmten kriminologischen Tätertyp zuordnen lasse; entscheidend seien vielmehr das in Ziffer eins und 2 (des Paragraph 23, Absatz eins, StGB.) umschriebene Quantum an Vorverurteilungen und Vorstrafen und der Umstand, daß auch in Hinkunft Taten mit schweren Folgen zu besorgen seien (sh. auch Foregger-Serini, 1978, S. 61, II/1; Mayerhofer-Rieder, S. 105, Anmerkung 4). Im übrigen sprach der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 12 Os 47/76 (im gleichen Sinn: EvBl 1977 Nr. 9) aus, gemäß dem Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. setze eine Unterbringungsanordnung u.a. voraus, daß der Täter bereits zweimal ausschließlich oder überwiegend wegen nicht notwendigerweise derselben Deliktsgruppe wie die Anlaßtat zuzuordnender Handlungen der in Ziffer eins, genannten Art - so etwa wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen fremdes Vermögen - verurteilt worden sei (auch die Entscheidung EvBl 1977 Nr. 10 spricht von 'einschlägigen Verurteilungen im Sinn der Ziffer eins ',; die von der Generalprokuratur bezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15.November 1977, 9 Os 165/77, hingegen handelt bei Prüfung des Hanges im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose konkret von einem durch Gewähnung an Vermögensdelikte charakterisierten Täter und nimmt zu der hier zu lösenden Rechtsfrage nicht ausdrücklich Stellung).
Verfehlt ist im gegebenen Zusammenhang die Meinung der Generalprokuratur, aus der Verwendung des Wortes 'Rückfall' in der Überschrift zu § 23 StGB. sei abzuleiten, daß dieser Paragraph einen eingeengten - spezifischen -Verfehlt ist im gegebenen Zusammenhang die Meinung der Generalprokuratur, aus der Verwendung des Wortes 'Rückfall' in der Überschrift zu Paragraph 23, StGB. sei abzuleiten, daß dieser Paragraph einen eingeengten - spezifischen -
Rückfallsbegriff (Rückfall in Delikte derselben Art) im Auge habe. Daß der Gesetzgeber hier in offensichtlicher Anlehnung an die Begriffsbestimmung des § 48 dStGB. bloß des Rückfalls in das Verbrechen überhaupt, freilich innerhalb der durch § 23 Abs 1 Z. 1 StGB. gezogenen Grenzen, gedenkt, folgt allein schon aus der Systematik des Strafgesetzbuches, das dann, wenn es um spezifischen Rückfall geht, ausdrücklich den Begriff der gleichen schädlichen Neigung heranzieht (vgl. § 33 Z. 2 StGB. im Vergleich mit § 33 Z. 1 StGB., § 39 StGB. in Verbindung mit § 71 StGB., § 58 Abs 2 StGB.). Da das Erstgericht den Beschwerdeführer unbestrittenermaßen überwiegend wegen Straftaten der in § 23 Abs 1 Z. 1 StGB. aufgezählten Art schuldig erkannte, haftet dem angefochtenen Urteil - die oben entwickelte Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes zugrundegelegt - der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 11Rückfallsbegriff (Rückfall in Delikte derselben Art) im Auge habe. Daß der Gesetzgeber hier in offensichtlicher Anlehnung an die Begriffsbestimmung des Paragraph 48, dStGB. bloß des Rückfalls in das Verbrechen überhaupt, freilich innerhalb der durch Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. gezogenen Grenzen, gedenkt, folgt allein schon aus der Systematik des Strafgesetzbuches, das dann, wenn es um spezifischen Rückfall geht, ausdrücklich den Begriff der gleichen schädlichen Neigung heranzieht vergleiche Paragraph 33, Ziffer 2, StGB. im Vergleich mit Paragraph 33, Ziffer eins, StGB., Paragraph 39, StGB. in Verbindung mit Paragraph 71, StGB., Paragraph 58, Absatz 2, StGB.). Da das Erstgericht den Beschwerdeführer unbestrittenermaßen überwiegend wegen Straftaten der in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. aufgezählten Art schuldig erkannte, haftet dem angefochtenen Urteil - die oben entwickelte Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes zugrundegelegt - der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11
(§ 435) StPO. - der nur die Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften ohne Spielraum für richterliches Ermessen (§ 23 Abs 1 Z. 1 und 2 StGB.) erfaßt (sh. ÖJZ-LSK 1975/162) - nicht an. Die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose im Sinn des § 23 Abs 1 Z. 3 StGB. selbst - für die allerdings (im ersten Fall) die Annahme eines inhaltlich näher gekennzeichneten und in den Symptomtaten (Z. 1 und 2 des § 23 Abs 1 StGB.) wirksam gewordenen Hanges (vgl. Nowakowski in Broda, FS S. 206 und FN 44) die Grundlage abgibt - oblag letztlich allein dem pflichtgemäßen richterlichen Ermessen; der diesbezügliche Urteilsausspruch kann darum nur mit dem Rechtsmittel der Berufung bekämpft werden, das jedoch vorliegend in dieser Richtung nicht ergriffen wurde.(Paragraph 435,) StPO. - der nur die Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften ohne Spielraum für richterliches Ermessen (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB.) erfaßt (sh. ÖJZ-LSK 1975/162) - nicht an. Die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose im Sinn des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, StGB. selbst - für die allerdings (im ersten Fall) die Annahme eines inhaltlich näher gekennzeichneten und in den Symptomtaten (Ziffer eins und 2 des Paragraph 23, Absatz eins, StGB.) wirksam gewordenen Hanges vergleiche Nowakowski in Broda, FS S. 206 und FN 44) die Grundlage abgibt - oblag letztlich allein dem pflichtgemäßen richterlichen Ermessen; der diesbezügliche Urteilsausspruch kann darum nur mit dem Rechtsmittel der Berufung bekämpft werden, das jedoch vorliegend in dieser Richtung nicht ergriffen wurde.
Die gänzlich unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war mithin zu verwerfen.
B) Zur Berufung:
Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten nach dem Strafsatz des § 99 Abs 2 StGB. unter Anwendung des § 28 StGB. sowie unter Bedachtnahme auf das Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 15.März 1977, AZ. 18 Js 77.268/77, gemäß den §§ 31, 40 StGB. zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren. Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen verschiedener Art, ferner fünf einschlägige Vorstrafen wegen strafbarer Handlungen wider fremdes Vermögen und zwei einschlägige Vorstrafen wegen strafbarer Handlungen gegen die Körperintegrität (§ 98 und § 411 StG.), mildernd hingegen das - allerdings Schuldeinsicht vermissenlassende - Geständnis des Angeklagten, ferner der Umstand, daß ein PKW. zustandegebracht werden konnte.Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten nach dem Strafsatz des Paragraph 99, Absatz 2, StGB. unter Anwendung des Paragraph 28, StGB. sowie unter Bedachtnahme auf das Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 15.März 1977, AZ. 18 Js 77.268/77, gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB. zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren. Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen verschiedener Art, ferner fünf einschlägige Vorstrafen wegen strafbarer Handlungen wider fremdes Vermögen und zwei einschlägige Vorstrafen wegen strafbarer Handlungen gegen die Körperintegrität (Paragraph 98 und Paragraph 411, StG.), mildernd hingegen das - allerdings Schuldeinsicht vermissenlassende - Geständnis des Angeklagten, ferner der Umstand, daß ein PKW. zustandegebracht werden konnte.
Der Angeklagte bekämpft mit seiner Berufung lediglich das Strafausmaß.
Die Berufung ist unbegründet.
Die gegebenen Strafzumessungsgründe wurden in erster Instanz nicht nur im wesentlichen vollzählig und richtig festgestellt, sondern auch zutreffend gewürdigt. Die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren ist auch nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes - unter besonderer Berücksichtigung des hohen Verschuldensgrades des Angeklagten und des außerordentlich gravierenden Unrechtsgehaltes einzelner Verfehlungen - keineswegs überhöht, sodaß der Berufung ein Erfolg versagt bleiben mußte. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.