Wenn das Erstgericht auf die Kenntnis des Beschwerdeführers vom kriminellen Vorleben des Zeugen C und dessen nicht lange vor den gegenständlichen Straftaten gelegene letzte Strafverbüßung aus dem Umstand folgert, daß der mit beiden in Kontakt stehende Mitangeklagte B beide aus der Strafvollzugsanstalt Stein kannte, so ist dieser Schluß durchaus logisch und lebensnah. Die demgegenüber von der Beschwerde ins Treffen geführte Möglichkeit einer anderen denkbaren Schlußfolgerung bedeutet keinen formellen Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds. Im übrigen geht aus der von der Beschwerde im gegebenen Zusammenhang erwähnten Aussage des Beschwerdeführers, er habe C, den er von 'Kaiser-Ebersdorf' kannte, im Jänner 1978 'wieder einmal gesehen' (Bd. III S. 138) - entgegen der Meinung der Beschwerde - gar nicht hervor, daß der Beschwerdeführer mit dem Genannten zum erwähnten Zeitpunkt erstmals seit seiner Unterbringung in der Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige wieder zusammengetroffen wäre. Soweit die Beschwerde eine Begründung für die Urteilsannahme, wonach die vom Beschwerdeführer erst in der Hauptverhandlung vorgelegten Urkunden, in welchen ein Leopold C bestätigt, daß die an den Beschwerdeführer übergebenen Waren aus einer Konkursmasse stammten, offenkundig nachträglich verfertigt worden seien, weshalb es ihnen jeglichen Beweiswert abspricht, vermißt, übersieht sie, daß selbst ein solcher Mangel keine Nichtigkeit nach der Z. 5Wenn das Erstgericht auf die Kenntnis des Beschwerdeführers vom kriminellen Vorleben des Zeugen C und dessen nicht lange vor den gegenständlichen Straftaten gelegene letzte Strafverbüßung aus dem Umstand folgert, daß der mit beiden in Kontakt stehende Mitangeklagte B beide aus der Strafvollzugsanstalt Stein kannte, so ist dieser Schluß durchaus logisch und lebensnah. Die demgegenüber von der Beschwerde ins Treffen geführte Möglichkeit einer anderen denkbaren Schlußfolgerung bedeutet keinen formellen Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds. Im übrigen geht aus der von der Beschwerde im gegebenen Zusammenhang erwähnten Aussage des Beschwerdeführers, er habe C, den er von 'Kaiser-Ebersdorf' kannte, im Jänner 1978 'wieder einmal gesehen' (Bd. römisch drei S. 138) - entgegen der Meinung der Beschwerde - gar nicht hervor, daß der Beschwerdeführer mit dem Genannten zum erwähnten Zeitpunkt erstmals seit seiner Unterbringung in der Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige wieder zusammengetroffen wäre. Soweit die Beschwerde eine Begründung für die Urteilsannahme, wonach die vom Beschwerdeführer erst in der Hauptverhandlung vorgelegten Urkunden, in welchen ein Leopold C bestätigt, daß die an den Beschwerdeführer übergebenen Waren aus einer Konkursmasse stammten, offenkundig nachträglich verfertigt worden seien, weshalb es ihnen jeglichen Beweiswert abspricht, vermißt, übersieht sie, daß selbst ein solcher Mangel keine Nichtigkeit nach der Ziffer 5
des § 281 Abs. 1 StPO. bewirken würde. Denn das Erstgericht hat ja, wie bereits erwähnt, gerade unter der Voraussetzung der vom Beschwerdeführer behaupteten Angaben des Zeugen C, mögen diese nur mündlich oder auch schriftlich gemacht worden sein, die Gutgläubigkeit reklamierende Verantwortung des Beschwerdeführers mit mängelfreier Begründung abgelehnt.des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. bewirken würde. Denn das Erstgericht hat ja, wie bereits erwähnt, gerade unter der Voraussetzung der vom Beschwerdeführer behaupteten Angaben des Zeugen C, mögen diese nur mündlich oder auch schriftlich gemacht worden sein, die Gutgläubigkeit reklamierende Verantwortung des Beschwerdeführers mit mängelfreier Begründung abgelehnt.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß aber auch der erwähnten Beurteilung der Urkunden durch das Erstgericht keineswegs die erforderliche Begründung abgeht. Tatsächlich hatte Leopold C, worauf das Erstgericht Bezug nimmt, in dem gegen ihn durchgeführten Strafverfahren ausdrücklich erklärt, es sei 'nie die Rede von einer Konkursmasse' gewesen (Bd. III S. 129), und ferner als Zeuge in der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer zunächst deponiert, er hätte diesem nicht gesagt, woher die Sachen stammten, sodann zwar die Möglichkeit der Mitteilung einer angeblichen Herkunft aus einer Konkursmasse eingeräumt, eine Erinnerung an die Ausstellung von Bestätigungen jedoch zunächst verneint und erst nach Vorhalt der Urkunde Beilage ./1 bejaht (Bd. III S. 159 f.).Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß aber auch der erwähnten Beurteilung der Urkunden durch das Erstgericht keineswegs die erforderliche Begründung abgeht. Tatsächlich hatte Leopold C, worauf das Erstgericht Bezug nimmt, in dem gegen ihn durchgeführten Strafverfahren ausdrücklich erklärt, es sei 'nie die Rede von einer Konkursmasse' gewesen (Bd. römisch drei S. 129), und ferner als Zeuge in der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer zunächst deponiert, er hätte diesem nicht gesagt, woher die Sachen stammten, sodann zwar die Möglichkeit der Mitteilung einer angeblichen Herkunft aus einer Konkursmasse eingeräumt, eine Erinnerung an die Ausstellung von Bestätigungen jedoch zunächst verneint und erst nach Vorhalt der Urkunde Beilage ./1 bejaht (Bd. römisch drei S. 159 f.).
Im Hinblick auf diese wechselnden Aussagen des Zeugen stellt aber die vom Erstgericht vorgenommene Wertung der letzteren Angaben als unglaubwürdig und, damit im Zusammenhang, der Urkunden als nicht beweiskräftig einen zulässigen Akt freier Beweiswürdigung dar. Daß das Erstgericht eine Überprüfung der Urkunden (durch einen Schriftsachverständigen) unterließ, könnte im übrigen gar nicht mit der Mängelrüge erfolgreich geltend gemacht werden. Einer Anfechtung aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO. würde aber eine entsprechende Antragstellung des Beschwerdeführers als Voraussetzung fehlen.Im Hinblick auf diese wechselnden Aussagen des Zeugen stellt aber die vom Erstgericht vorgenommene Wertung der letzteren Angaben als unglaubwürdig und, damit im Zusammenhang, der Urkunden als nicht beweiskräftig einen zulässigen Akt freier Beweiswürdigung dar. Daß das Erstgericht eine Überprüfung der Urkunden (durch einen Schriftsachverständigen) unterließ, könnte im übrigen gar nicht mit der Mängelrüge erfolgreich geltend gemacht werden. Einer Anfechtung aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. würde aber eine entsprechende Antragstellung des Beschwerdeführers als Voraussetzung fehlen.
Eine Erörterung des Umstands, daß die Waren anläßlich der Übernahme von C mit Preiszetteln versehen waren (Bd. III S. 145), konnte das Erstgericht ohne Verstoß gegen seine Begründungspflicht unterlassen, weil nach Logik und Gerichtserfahrung gerade aus diesem Umstand zumindest in gleicher Weise auf eine Bösgläubigkeit wie auf eine Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Auch bedeutet es keine Unvollständigkeit der Begründung, daß sich das Erstgericht nicht mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe die Waren mit Zustimmung CS in öffentlichen Lokalen verkauft, befaßt hat. Denn ein solcher Umstand steht, entgegen der Beschwerdeansicht, ebenfalls weder denkgesetzlich noch nach der forensischen Erfahrung der Annahme der Schlechtgläubigkeit entgegen. Im übrigen wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren gar nicht behauptet, daß sich auf den Waren auch noch zum Zeitpunkt ihres Weiterverkaufs Preiszettel befunden hätten.Eine Erörterung des Umstands, daß die Waren anläßlich der Übernahme von C mit Preiszetteln versehen waren (Bd. römisch drei S. 145), konnte das Erstgericht ohne Verstoß gegen seine Begründungspflicht unterlassen, weil nach Logik und Gerichtserfahrung gerade aus diesem Umstand zumindest in gleicher Weise auf eine Bösgläubigkeit wie auf eine Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Auch bedeutet es keine Unvollständigkeit der Begründung, daß sich das Erstgericht nicht mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe die Waren mit Zustimmung CS in öffentlichen Lokalen verkauft, befaßt hat. Denn ein solcher Umstand steht, entgegen der Beschwerdeansicht, ebenfalls weder denkgesetzlich noch nach der forensischen Erfahrung der Annahme der Schlechtgläubigkeit entgegen. Im übrigen wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren gar nicht behauptet, daß sich auf den Waren auch noch zum Zeitpunkt ihres Weiterverkaufs Preiszettel befunden hätten.
Somit geht die Mängelrüge fehl.
Die auf § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. gestützte, die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens als bloß fahrlässige Hehlerei im Sinne des Vergehens nach dem § 165 StGB. geltend machende Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. gestützte, die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens als bloß fahrlässige Hehlerei im Sinne des Vergehens nach dem Paragraph 165, StGB. geltend machende Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Das Ersturteil enthält nämlich in subjektiver Hinsicht nicht die von der Beschwerde behauptete, für die rechtliche Annahme der vorsätzlichen (§ 5 Abs. 1 StGB.) Sachhehlerei an sich nicht ausreichende, Feststellung, der Beschwerdeführer habe 'wissen müssen', daß es sich bei den verhehlten Waren um gestohlene Sachen handelte. Das Erstgericht stellt im Gegenteil fest, daß der Beschwerdeführer 'sehr wohl informiert' war, daß die Sachen aus einem Einbruchsdiebstahl stammten, und sich auch über deren insgesamt 100.000 S übersteigenden Wert im klaren war (Bd. III S. 190).Das Ersturteil enthält nämlich in subjektiver Hinsicht nicht die von der Beschwerde behauptete, für die rechtliche Annahme der vorsätzlichen (Paragraph 5, Absatz eins, StGB.) Sachhehlerei an sich nicht ausreichende, Feststellung, der Beschwerdeführer habe 'wissen müssen', daß es sich bei den verhehlten Waren um gestohlene Sachen handelte. Das Erstgericht stellt im Gegenteil fest, daß der Beschwerdeführer 'sehr wohl informiert' war, daß die Sachen aus einem Einbruchsdiebstahl stammten, und sich auch über deren insgesamt 100.000 S übersteigenden Wert im klaren war (Bd. römisch drei S. 190).
Diese Feststellung genügt aber für die Bejahung der inneren Tatseite der Sachhehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 StGB., die, insofern auch nur in Form des sogenannten Eventualvorsatzes, die Kenntnis des Täters davon, daß es sich um eine Sache handelte, die der Vortäter durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, sowie von den die höhere Strafdrohung für die Vortat bewirkenden tatsächlichen Umständen (§ 164 Abs. 3 StGB.) voraussetzt.Diese Feststellung genügt aber für die Bejahung der inneren Tatseite der Sachhehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, StGB., die, insofern auch nur in Form des sogenannten Eventualvorsatzes, die Kenntnis des Täters davon, daß es sich um eine Sache handelte, die der Vortäter durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, sowie von den die höhere Strafdrohung für die Vortat bewirkenden tatsächlichen Umständen (Paragraph 164, Absatz 3, StGB.) voraussetzt.
2. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter B:
Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. rügt dieser Angeklagte zunächst die Annahme der Tatzeit mit Mitte 1978, statt seiner Ansicht nach mit Ende desselben Jahres, als unbegründet. Der Einwand versagt, weil der Frage der Tatzeit im konkreten Fall keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Die weiteren Beschwerdeausführungen zu demselben Nichtigkeitsgrund wie auch zu jenem der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. betreffen die Frage des für die Urkundenfälschung nach dem § 223 StGB. erforderlichen Vorsatzes.Unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. rügt dieser Angeklagte zunächst die Annahme der Tatzeit mit Mitte 1978, statt seiner Ansicht nach mit Ende desselben Jahres, als unbegründet. Der Einwand versagt, weil der Frage der Tatzeit im konkreten Fall keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Die weiteren Beschwerdeausführungen zu demselben Nichtigkeitsgrund wie auch zu jenem der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. betreffen die Frage des für die Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, StGB. erforderlichen Vorsatzes.
Während die Mängelrüge die Feststellung, der Führerschein sei mit dem Vorsatz verfälscht worden, im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechts, und zwar der Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, gebraucht zu werden, als unbegründet und den Beweisergebnissen, aus denen hervorgehe, der Beschwerdeführer habe den Führerschein nicht zum Beweis eines Rechts im Rechtsverkehr erworben, widersprechend bekämpft, macht die Rechtsrüge mangelnde Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers wegen Fehlens des entsprechenden Vorsatzes geltend, weil sich aus den Tatsachenfeststellungen lediglich ergebe, daß die Urkunde bei ihm anläßlich einer Hausdurchsuchung gefunden wurde, jedoch nicht, daß er sie gebraucht habe.
Keine dieser Einwendungen ist stichhältig.
Unter dem Gebrauch einer (falschen oder) verfälschten Urkunde im Rechtsverkehr, worauf der (wenigstens bedingte) Vorsatz im Sinne des § 223 StGB. gerichtet sein muß, ist jede mit Rücksicht auf den Inhalt der Urkunde rechtserhebliche Verwendung zu verstehen. Hiezu zählt auch das Vorweisen eines (falschen oder) verfälschten Führerscheins bei der Lenkung von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr durch den hiezu nicht Befugten gegenüber Straßenaufsichtsorganen.Unter dem Gebrauch einer (falschen oder) verfälschten Urkunde im Rechtsverkehr, worauf der (wenigstens bedingte) Vorsatz im Sinne des Paragraph 223, StGB. gerichtet sein muß, ist jede mit Rücksicht auf den Inhalt der Urkunde rechtserhebliche Verwendung zu verstehen. Hiezu zählt auch das Vorweisen eines (falschen oder) verfälschten Führerscheins bei der Lenkung von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr durch den hiezu nicht Befugten gegenüber Straßenaufsichtsorganen.
Daß gegenständlich aber sowohl der Vorsatz des unmittelbaren Täters (Heinrich E) als auch des Beschwerdeführers als Beteiligten (§ 12, dritter Fall, StGB.) auf eine rechtserhebliche Verwendung der verfälschten Urkunde in der beschriebenen Bedeutung gerichtet war, ergibt sich aus der (im Sinne des Anklagevorwurfs, ON. 36, Pkt. II), geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung (Bd. III S. 148), wie auch schon aus jener im Vorverfahren, wonach er die von E mit dem Bedeuten, er hätte einen Führerschein, an ihn gerichtete Frage, ob er vielleicht einen brauche, bejahte, E dafür 3.000 S gegeben und den Führerschein bekommen habe (Bd. II S. 201, 218 b, 217 c, Bd. III, S. 150). Der Verwendungszweck eines Führerscheins ist, wie vom Gesetz vorgeschrieben, daß ihn der Lenker eines Kraftfahrzeugs mit sich führt und den Straßenaufsichtsorganen auf deren Verlangen vorweist. Demgemäß entsprach das Erstgericht unter Bezugnahme auf das Geständnis des Beschwerdeführers seiner Begründungspflicht in Übereinstimmung mit der Aktenlage vollständig, mag sich die Feststellung des Vorsatzes des Beschwerdeführers auch nur aus dem Zusammenhang von Spruch und Gründen des Urteils, die jedoch eine Einheit bilden, ergeben.Daß gegenständlich aber sowohl der Vorsatz des unmittelbaren Täters (Heinrich E) als auch des Beschwerdeführers als Beteiligten (Paragraph 12,, dritter Fall, StGB.) auf eine rechtserhebliche Verwendung der verfälschten Urkunde in der beschriebenen Bedeutung gerichtet war, ergibt sich aus der (im Sinne des Anklagevorwurfs, ON. 36, Pkt. römisch zwei), geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung (Bd. römisch drei S. 148), wie auch schon aus jener im Vorverfahren, wonach er die von E mit dem Bedeuten, er hätte einen Führerschein, an ihn gerichtete Frage, ob er vielleicht einen brauche, bejahte, E dafür 3.000 S gegeben und den Führerschein bekommen habe (Bd. römisch zwei S. 201, 218 b, 217 c, Bd. römisch drei, S. 150). Der Verwendungszweck eines Führerscheins ist, wie vom Gesetz vorgeschrieben, daß ihn der Lenker eines Kraftfahrzeugs mit sich führt und den Straßenaufsichtsorganen auf deren Verlangen vorweist. Demgemäß entsprach das Erstgericht unter Bezugnahme auf das Geständnis des Beschwerdeführers seiner Begründungspflicht in Übereinstimmung mit der Aktenlage vollständig, mag sich die Feststellung des Vorsatzes des Beschwerdeführers auch nur aus dem Zusammenhang von Spruch und Gründen des Urteils, die jedoch eine Einheit bilden, ergeben.
Die Rechtsrüge negiert einerseits die, in der Mängelrüge aber ausdrücklich wiedergegebene, Feststellung des Tätervorsatzes und ist insofern nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Andererseits verkennt sie, insoweit sie für den Schuldspruch des Beschwerdeführers den Gebrauch der verfälschten Urkunde voraussetzt, daß dem Beschwerdeführer ja nicht eine nach § 223 Abs. 2 StGB. zu ahndende Verwendung des verfälschten Führerscheins angelastet wird; vielmehr liegt ihm die Beteiligung (§ 12, 3.Fall, StGB.) an der Fälschungshandlung, einem im § 223 Abs. 1 StGB.Die Rechtsrüge negiert einerseits die, in der Mängelrüge aber ausdrücklich wiedergegebene, Feststellung des Tätervorsatzes und ist insofern nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Andererseits verkennt sie, insoweit sie für den Schuldspruch des Beschwerdeführers den Gebrauch der verfälschten Urkunde voraussetzt, daß dem Beschwerdeführer ja nicht eine nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB. zu ahndende Verwendung des verfälschten Führerscheins angelastet wird; vielmehr liegt ihm die Beteiligung (Paragraph 12, 3 Punkt F, a, l, l,, StGB.) an der Fälschungshandlung, einem im Paragraph 223, Absatz eins, StGB.
selbständig vertypten Vorbereitungsdelikt, zur Last. Folglich geht der auf die materielle Vollendungsvertypung (§ 223 Abs. 2 StGB.) abzielende zweite Teil der Rechtsrüge an der Sache vorbei. Sonach waren beide Nichtigkeitsbeschwerden zu verwerfen.selbständig vertypten Vorbereitungsdelikt, zur Last. Folglich geht der auf die materielle Vollendungsvertypung (Paragraph 223, Absatz 2, StGB.) abzielende zweite Teil der Rechtsrüge an der Sache vorbei. Sonach waren beide Nichtigkeitsbeschwerden zu verwerfen.
3. Zu den Berufungen:
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten A nach dem § 164 Abs. 3 StGB. (siehe Bd. III S. 176 in Verbindung mit S. 191) eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und über den Angeklagten B nach dem § 224 StGB.Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten A nach dem Paragraph 164, Absatz 3, StGB. (siehe Bd. römisch drei S. 176 in Verbindung mit S. 191) eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und über den Angeklagten B nach dem Paragraph 224, StGB.
eine solche von neun Monaten. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht bei A die einschlägigen Vorstrafen, die Wiederholung der Tat und den beachtlichen hohen Wert des verhehlten Guts, bei B die Vorstrafen als erschwerend, hingegen berücksichtigte es bei A das teilweise Geständnis und die teilweise Zustandebringung des verhehlten Guts, bei B das Geständnis als mildernd. Mit ihren Berufungen streben beide Angeklagten die Herabsetzung der Freiheitsstrafen an.
Den Berufungen kommt Berechtigung nicht zu:
Das Schöffengericht stellte - abgesehen davon, daß bei A zwar nicht der hohe Wert des verhehlten Guts als erschwerend ins Gewicht fällt, wohl aber die zweifache Qualifikation des § 164 Abs. 3 StGB. - die Strafzumessungsgründe richtig fest und würdigte sie auch zutreffend, weitere Milderungsgründe werden nicht ins Treffen geführt. Der vom Berufungswerber B zusätzlich reklamierte Milderungsumstand nach dem § 34 Z. 9 StGB. ist - von den hiefür maßgeblichen erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen ausgehend - nicht gegeben; das Geständnis dieses Angeklagten wurde ohnehin als mildernd berücksichtigt. Daß aus der Tat des Angeklagten B kein Schaden entstand, ist dem Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB.Das Schöffengericht stellte - abgesehen davon, daß bei A zwar nicht der hohe Wert des verhehlten Guts als erschwerend ins Gewicht fällt, wohl aber die zweifache Qualifikation des Paragraph 164, Absatz 3, StGB. - die Strafzumessungsgründe richtig fest und würdigte sie auch zutreffend, weitere Milderungsgründe werden nicht ins Treffen geführt. Der vom Berufungswerber B zusätzlich reklamierte Milderungsumstand nach dem Paragraph 34, Ziffer 9, StGB. ist - von den hiefür maßgeblichen erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen ausgehend - nicht gegeben; das Geständnis dieses Angeklagten wurde ohnehin als mildernd berücksichtigt. Daß aus der Tat des Angeklagten B kein Schaden entstand, ist dem Tatbestand des Paragraph 223, Absatz eins, StGB.
(siehe oben) immanent.
Auf der Basis der sohin gegebenen Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Grundsätze (§ 32 StGB.) verhängte das Schöffengericht angemessene Freiheitsstrafen, sodaß den Berufungen ein Erfolg zu versagen war.Auf der Basis der sohin gegebenen Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Grundsätze (Paragraph 32, StGB.) verhängte das Schöffengericht angemessene Freiheitsstrafen, sodaß den Berufungen ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.