Die Mängelrüge (Z. 5) reißt einzelne Verfahrensergebnisse aus dem Zusammenhang und versucht darzutun, daß der Angeklagte ohne Diebstahlsvorsatz in ein verschlossenes fremdes Kellerabteil eingedrungen sei und sich erst dann zur Sachwegnahme entschlossen hätte. Das Gericht erachtete diese Verantwortung als widerlegt, wobei es keineswegs jene Umstände mißachtet hat, welche der Rechtsmittelwerber nun besonders herausstreicht: Daß er in dem von ihm aufgebrochenen Kellerabteil seine Lebensgefährtin gesucht hätte, hat nämlich der Angeklagte in der Hauptverhandlung gar nicht behauptet, sondern er gab dort lediglich an, einen Schlafplatz gesucht zu haben (S. 90). Diese Version lehnte das Schöffengericht ab und verwertete dazu auch die Aussage der Zeugin Erna W***, wonach der Beschwerdeführer im Stiegenhaus und im Keller randaliert und auf diese Weise wohl keinen Ruheplatz gesucht hat. Im Verein mit der Tatsache, daß der Angeklagte nach den weiteren, für glaubwürdig befundenen Angaben dieser Zeugin zur Tatzeit einen Schlüssel zu seiner Wohnung besaß und damit einen Schlafplatz zur Verfügung hatte, zogen die Tatrichter den Schluß, daß das fremde Kellerabteil vom Nichtigkeitswerber schon mit Diebstahlsvorsatz aufgebrochen worden war (S. 124 f.). Die Mängelrüge, welche demgegenüber erneut das innere Vorhaben des Beschwerdeführers zur Tatzeit bestreitet, bringt einen formellen Begründungsmangel nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) reißt einzelne Verfahrensergebnisse aus dem Zusammenhang und versucht darzutun, daß der Angeklagte ohne Diebstahlsvorsatz in ein verschlossenes fremdes Kellerabteil eingedrungen sei und sich erst dann zur Sachwegnahme entschlossen hätte. Das Gericht erachtete diese Verantwortung als widerlegt, wobei es keineswegs jene Umstände mißachtet hat, welche der Rechtsmittelwerber nun besonders herausstreicht: Daß er in dem von ihm aufgebrochenen Kellerabteil seine Lebensgefährtin gesucht hätte, hat nämlich der Angeklagte in der Hauptverhandlung gar nicht behauptet, sondern er gab dort lediglich an, einen Schlafplatz gesucht zu haben (S. 90). Diese Version lehnte das Schöffengericht ab und verwertete dazu auch die Aussage der Zeugin Erna W***, wonach der Beschwerdeführer im Stiegenhaus und im Keller randaliert und auf diese Weise wohl keinen Ruheplatz gesucht hat. Im Verein mit der Tatsache, daß der Angeklagte nach den weiteren, für glaubwürdig befundenen Angaben dieser Zeugin zur Tatzeit einen Schlüssel zu seiner Wohnung besaß und damit einen Schlafplatz zur Verfügung hatte, zogen die Tatrichter den Schluß, daß das fremde Kellerabteil vom Nichtigkeitswerber schon mit Diebstahlsvorsatz aufgebrochen worden war (S. 124 f.). Die Mängelrüge, welche demgegenüber erneut das innere Vorhaben des Beschwerdeführers zur Tatzeit bestreitet, bringt einen formellen Begründungsmangel nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Einer solchen entbehren auch die Rechtsrügen, weil sie, statt von den Urteilskonstatierungen auszugehen, ihren Forderungen nach dem Entfall der Einbruchsqualifikation (Z. 10) und der Anwendung des § 42 StGB (Z. 9 lit b) urteilsfremd unterstellen, daß der Angeklagte das Kellerabteil ohne Diebstahlsvorsatz aufgebrochen und demgemäß als Rauschtat nur Diebstahl nach § 127 Abs 1 StGB zu verantworten hätte; dafür wären die Voraussetzungen des § 42 StGB gegeben. Eine Zurückführung dieses Vorbringens auf den Urteilssachverhalt ist nirgends zu erkennen.Einer solchen entbehren auch die Rechtsrügen, weil sie, statt von den Urteilskonstatierungen auszugehen, ihren Forderungen nach dem Entfall der Einbruchsqualifikation (Ziffer 10,) und der Anwendung des Paragraph 42, StGB (Ziffer 9, Litera b,) urteilsfremd unterstellen, daß der Angeklagte das Kellerabteil ohne Diebstahlsvorsatz aufgebrochen und demgemäß als Rauschtat nur Diebstahl nach Paragraph 127, Absatz eins, StGB zu verantworten hätte; dafür wären die Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB gegeben. Eine Zurückführung dieses Vorbringens auf den Urteilssachverhalt ist nirgends zu erkennen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher mangels irgendeiner gesetzmäßigen Ausführung nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher mangels irgendeiner gesetzmäßigen Ausführung nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Da eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt, waren die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Linz abzutreten (RiZ. 1970 S. 17, 18, 1973 S. 70, JBl. 1985 S. 565 u.v.a.).Da eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (Paragraph 296, StPO) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt, waren die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Linz abzutreten (RiZ. 1970 S. 17, 18, 1973 S. 70, JBl. 1985 S. 565 u.v.a.).