Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde der Beschwerde des Klaus Vinzenz T***** vom Oberlandesgericht Linz nicht Folge gegeben und die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b und c StPO fortgesetzt.Mit dem angefochtenen Beschluß wurde der Beschwerde des Klaus Vinzenz T***** vom Oberlandesgericht Linz nicht Folge gegeben und die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c StPO fortgesetzt.
Das Oberlandesgericht hielt Klaus Vinzenz T***** für dringend verdächtig, das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1, Abs 2 Z 2 und Abs 3 StGB begangen zu haben, wie dies ihm nunmehr auch die Staatsanwaltschaft Linz in ihrem Strafantrag vom 29. November 1995 vorwirft und worüber inzwischen bereits die Hauptverhandlung anberaumt wurde.Das Oberlandesgericht hielt Klaus Vinzenz T***** für dringend verdächtig, das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, StGB begangen zu haben, wie dies ihm nunmehr auch die Staatsanwaltschaft Linz in ihrem Strafantrag vom 29. November 1995 vorwirft und worüber inzwischen bereits die Hauptverhandlung anberaumt wurde.
Es liegt ihm zur Last, allein bzw in verabredeter Verbindung mit teils bekannten, teils nicht bekannten Mittätern nachstehende Personen am Körper verletzt zu haben, wobei er mindest drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlaß und unter Anwendung erheblicher Gewalt beging, und zwar
am 9.September 1993
Franz Jörg M***** durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten in Form einer Brustkorbprellung und einer Rißquetschwunde am rechten Ohr;
Markus G***** durch Schläge, Fußtritte und Messerstiche an sich schwer in Form einer Stichwunde am linken Oberschenkel und einer Fraktur des fünften Mittelhandknochens rechts;
zwei unbekannte Jugendliche durch Schläge in Form von Kopfverletzungen;
am 7.September 1995
Jana E***** durch Schläge in Form einer Unterlippenverletzung und eines Blutergusses am rechten Knie,
Walter E***** in zwei Angriffen durch Verabreichen zahlreicher Faustschläge in Form von multiplen Hämatomen im Gesicht und am Schädel und
am 24.Juni 1995
Christian L***** durch Schläge unter Zuhilfenahme einer Faustfeuerwaffe und eines Sessels an sich schwer in Form einer Rißquetschwunde an der linken Schläfen- und Hinterhauptregion (hinter dem linken Ohr), einer Prellung des rechten Ellbogengelenkes sowie eines Abrisses des Bandes des rechten Zeigefingers.