Die Urteilsfeststellung (US 16), daß der Angeklagte (gerichtet an Annemarie K*****) "stirb du alte Sau" gesagt hat, gründete der Schöffensenat ausdrücklich auf die Aussagen von drei Tatzeugen vor dem Untersuchungsrichter. Der dazu gegebene Hinweis, diese Aussage sei unmittelbar nach der Tat gemacht worden, entspricht wörtlich zwar nicht dem exakten Zeitablauf, weil alle diesbezüglich verwerteten Aussagen vor dem Untersuchungsrichter erst sieben Tage nach der Tat erfolgten. Diesem Umstand wurde jedoch (mit Hinweis auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen) keinerlei Beweiswert zuerkannt, sodaß damit ein formeller Begründungsmangel (Z 5) nicht aufgezeigt wird.Die Urteilsfeststellung (US 16), daß der Angeklagte (gerichtet an Annemarie K*****) "stirb du alte Sau" gesagt hat, gründete der Schöffensenat ausdrücklich auf die Aussagen von drei Tatzeugen vor dem Untersuchungsrichter. Der dazu gegebene Hinweis, diese Aussage sei unmittelbar nach der Tat gemacht worden, entspricht wörtlich zwar nicht dem exakten Zeitablauf, weil alle diesbezüglich verwerteten Aussagen vor dem Untersuchungsrichter erst sieben Tage nach der Tat erfolgten. Diesem Umstand wurde jedoch (mit Hinweis auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen) keinerlei Beweiswert zuerkannt, sodaß damit ein formeller Begründungsmangel (Ziffer 5,) nicht aufgezeigt wird.
Erhebliche Bedenken (Z 5 a) gegen die festgestellte Äußerung des Angeklagten ergeben sich nicht aus den Akten, vielmehr ist sie dort in den (im Urteil zitierten) Vernehmungsprotokollen ausdrücklich enthalten und auch vom Angeklagten nicht ernstlich bestritten (S 145/IV).Erhebliche Bedenken (Ziffer 5, a) gegen die festgestellte Äußerung des Angeklagten ergeben sich nicht aus den Akten, vielmehr ist sie dort in den (im Urteil zitierten) Vernehmungsprotokollen ausdrücklich enthalten und auch vom Angeklagten nicht ernstlich bestritten (S 145/IV).
Den Rechtsrügen (Z 9 lit a und b sowie 10) ist vorweg zu entgegnen, daß sie nicht vom Urteil und den dort getroffenen Feststellungen und Annahmen ausgehen (s. Mayerhofer StPO4 § 285 a ENr 61).Den Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und b sowie 10) ist vorweg zu entgegnen, daß sie nicht vom Urteil und den dort getroffenen Feststellungen und Annahmen ausgehen (s. Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, a ENr 61).
Die Beschwerdebehauptung (Z 9 lit a), die vom Angeklagten angestrebte Vergewaltigung sei von vornherein aussichtslos und daher strafloser (untauglicher) Versuch gewesen, negiert das Begehungsmittel zur Drohung, nämlich die geladene Waffe und die ausdrückliche Feststellung, daß der Angeklagte beschlossen hatte, in Gegenwart der Lehrerin und anderer Mitschülerinnen das von ihm ausersehene Opfer zum Geschlechtsverkehr mit der Waffe zu zwingen. Daran scheitert auch der Einwand, sein "Vergewaltigungsversuch" sei "wenig ernsthaft" gewesen. Die ohne Bezug auf das Urteil aufgestellte Behauptung, der Angeklagte sei "freiwillig" vom Versuch zurückgetreten, negiert die ausdrücklichen Konstatie- rungen, weshalb (US 13) der Angeklagte das von ihm geplante Sexualdelikt nicht verwirklicht hat.Die Beschwerdebehauptung (Ziffer 9, Litera a,), die vom Angeklagten angestrebte Vergewaltigung sei von vornherein aussichtslos und daher strafloser (untauglicher) Versuch gewesen, negiert das Begehungsmittel zur Drohung, nämlich die geladene Waffe und die ausdrückliche Feststellung, daß der Angeklagte beschlossen hatte, in Gegenwart der Lehrerin und anderer Mitschülerinnen das von ihm ausersehene Opfer zum Geschlechtsverkehr mit der Waffe zu zwingen. Daran scheitert auch der Einwand, sein "Vergewaltigungsversuch" sei "wenig ernsthaft" gewesen. Die ohne Bezug auf das Urteil aufgestellte Behauptung, der Angeklagte sei "freiwillig" vom Versuch zurückgetreten, negiert die ausdrücklichen Konstatie- rungen, weshalb (US 13) der Angeklagte das von ihm geplante Sexualdelikt nicht verwirklicht hat.
Der Subsumtionsrüge (Z 10), wonach die Tötung der Annemarie K***** (II) nicht als Mord, sondern als Totschlag (§ 76 StGB) zu beurteilen sei, fehlt die entsprechende Basis, nämlich, daß sich der Angeklagte in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hätte hinreißen lassen. Die in der Beschwerdeargumentation dazu angeführten Umstände finden im Urteil keine entsprechende Feststellungsgrundlage. Nicht die Krankheit seiner Mutter veranlaßte die Tat, vielmehr beruhte die wiederholt gezielte Schußabgabe gegen die Lehrerin Annemarie K***** in Tötungs"absicht" (US 14) festgestelltermaßen auf völlig anderen Erwägungen des Angeklagten; auch Mutlosigkeit und Verzweiflung - wie die Beschwerde, schließlich in Abänderung ihrer urteilsfremden Grundlage, meint - kommen dafür nach den Urteilskonstatierungen nicht in Betracht (neuerlich US 14).Der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), wonach die Tötung der Annemarie K***** (römisch zwei) nicht als Mord, sondern als Totschlag (Paragraph 76, StGB) zu beurteilen sei, fehlt die entsprechende Basis, nämlich, daß sich der Angeklagte in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hätte hinreißen lassen. Die in der Beschwerdeargumentation dazu angeführten Umstände finden im Urteil keine entsprechende Feststellungsgrundlage. Nicht die Krankheit seiner Mutter veranlaßte die Tat, vielmehr beruhte die wiederholt gezielte Schußabgabe gegen die Lehrerin Annemarie K***** in Tötungs"absicht" (US 14) festgestelltermaßen auf völlig anderen Erwägungen des Angeklagten; auch Mutlosigkeit und Verzweiflung - wie die Beschwerde, schließlich in Abänderung ihrer urteilsfremden Grundlage, meint - kommen dafür nach den Urteilskonstatierungen nicht in Betracht (neuerlich US 14).
Der weitere Einwand der Beschwerde, der Mordversuch (IV.) sei lediglich die Verwirklichung der vorangehenden gefährlichen Drohung (III.) gewesen, übergeht ebenso die Sachverhaltsfeststellung, daß beide Fakten keineswegs eine idente Personengruppe (wovon die Rechtsmittelausführungen ausgehen), sondern unterschiedliche Einzelpersonen betroffen haben.Der weitere Einwand der Beschwerde, der Mordversuch (römisch vier.) sei lediglich die Verwirklichung der vorangehenden gefährlichen Drohung (römisch drei.) gewesen, übergeht ebenso die Sachverhaltsfeststellung, daß beide Fakten keineswegs eine idente Personengruppe (wovon die Rechtsmittelausführungen ausgehen), sondern unterschiedliche Einzelpersonen betroffen haben.
Die Strafbemessungsrüge (Z 11) bezeichnet keinen Umstand, der diesen Nichtigkeitsgrund bilden soll, sondern verweist schlicht auf die nachfolgend ausgeführte Strafberufung, die aber ausschließlich Ermessensentscheidungen angreift.Die Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) bezeichnet keinen Umstand, der diesen Nichtigkeitsgrund bilden soll, sondern verweist schlicht auf die nachfolgend ausgeführte Strafberufung, die aber ausschließlich Ermessensentscheidungen angreift.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war damit gemäß § 285 d StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, sodaß über die Berufung das zuständige Oberlandesgericht gemäß § 285 i StPO zu entscheiden hat.Die Nichtigkeitsbeschwerde war damit gemäß Paragraph 285, d StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, sodaß über die Berufung das zuständige Oberlandesgericht gemäß Paragraph 285, i StPO zu entscheiden hat.