Der Angeklagte Roland B***** bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte Roland B***** bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Ausgehend von seiner (leugnenden) Verantwortung, wonach er überzeugt gewesen sei, dass es sich bei den Tabletten um "Antapethan" und nicht um "Ecstasy" gehandelt habe, er jedoch dem Roman L***** (angeblich nur) fälschlich erklärt hätte, dass es sich um "Ecstasy" handelte, und dieser daher die Tabletten wiederum an den Drittangeklagten Roman K***** als "Ecstasy"-Tabletten (um die es sich festgestelltermaßen auch handelte) verkaufte, wendet sich die Mängelrüge (Z 5) gegen die "Feststellung", einer richtigen, geständigen und daher glaubwürdigen Verantwortung des Zweit- als auch des Drittangeklagten, wogegen die dazu in krassem Widerspruch stehenden Angaben des Erstangeklagten als reine Schutzbehauptungen gewertet wurden. Nach Ansicht der Beschwerde hätten jedoch alle drei Angeklagten, der Zweit- und der Drittangeklagte als vom Erstangeklagten hinsichtlich der Tabletten belogen, nicht widersprüchlich ausgesagt.Ausgehend von seiner (leugnenden) Verantwortung, wonach er überzeugt gewesen sei, dass es sich bei den Tabletten um "Antapethan" und nicht um "Ecstasy" gehandelt habe, er jedoch dem Roman L***** (angeblich nur) fälschlich erklärt hätte, dass es sich um "Ecstasy" handelte, und dieser daher die Tabletten wiederum an den Drittangeklagten Roman K***** als "Ecstasy"-Tabletten (um die es sich festgestelltermaßen auch handelte) verkaufte, wendet sich die Mängelrüge (Ziffer 5,) gegen die "Feststellung", einer richtigen, geständigen und daher glaubwürdigen Verantwortung des Zweit- als auch des Drittangeklagten, wogegen die dazu in krassem Widerspruch stehenden Angaben des Erstangeklagten als reine Schutzbehauptungen gewertet wurden. Nach Ansicht der Beschwerde hätten jedoch alle drei Angeklagten, der Zweit- und der Drittangeklagte als vom Erstangeklagten hinsichtlich der Tabletten belogen, nicht widersprüchlich ausgesagt.
Die Rüge verkennt den Sinngehalt der erstgerichtlichen Erwägungen und negiert das dazu weiters herangezogene Argument, dass der Nichtigkeitswerber auch vor der Polizei "noch" zugegeben hat, dass es sich um "Ecstasy" gehandelt hat (US 8).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) wendet sich sowohl gegen die Feststellung des auf Weitergabe von Suchtgift gerichteten Vorsatzes und bezweifelt unter Monierung amtswegiger Wahrheitsforschungspflicht (durch Einholung eines Sachverständigengutachtens) die Zusammensetzung der Tabletten. Sie kann jedoch keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch stützenden Tatsachenfeststellungen aufzeigen und unterlässt insbesondere auch anzuführen, aus welchen Gründen der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte gehindert gewesen wäre, Beweisanträge hinsichtlich ohnedies chemisch untersuchter Tabletten (ON 39) zu stellen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wendet sich sowohl gegen die Feststellung des auf Weitergabe von Suchtgift gerichteten Vorsatzes und bezweifelt unter Monierung amtswegiger Wahrheitsforschungspflicht (durch Einholung eines Sachverständigengutachtens) die Zusammensetzung der Tabletten. Sie kann jedoch keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch stützenden Tatsachenfeststellungen aufzeigen und unterlässt insbesondere auch anzuführen, aus welchen Gründen der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte gehindert gewesen wäre, Beweisanträge hinsichtlich ohnedies chemisch untersuchter Tabletten (ON 39) zu stellen.
Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und Z 10) entbehren einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, weil für eine solche das Festhalten am gesamten konstatierten Sachverhalt unabdinglich erforderlich ist. Diesem Gebot wird vorliegend nicht entsprochen, weil die Beschwerdeausführungen einerseits die subjektive Tatseite des Angeklagten betreffend die Weitergabe von Suchtgift (unter weiterem prozessordnungswidrigen Hinweis auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO) in Zweifel ziehen bzw unter Missachtung der Suchtgifteigenschaft der Tatobjekte Feststellungen zum Betrug vermissen. Denn - so die Beschwerde sinngemäß - nach der (verworfenen) Verantwortung der Angeklagte hätte er bloß "Antapethan" weitergegeben.Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10,) entbehren einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, weil für eine solche das Festhalten am gesamten konstatierten Sachverhalt unabdinglich erforderlich ist. Diesem Gebot wird vorliegend nicht entsprochen, weil die Beschwerdeausführungen einerseits die subjektive Tatseite des Angeklagten betreffend die Weitergabe von Suchtgift (unter weiterem prozessordnungswidrigen Hinweis auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO) in Zweifel ziehen bzw unter Missachtung der Suchtgifteigenschaft der Tatobjekte Feststellungen zum Betrug vermissen. Denn - so die Beschwerde sinngemäß - nach der (verworfenen) Verantwortung der Angeklagte hätte er bloß "Antapethan" weitergegeben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war demnach in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), welches Schicksal zufolge des Grundsatzes der Einmaligkeit der Rechtsmittelausführung auch die vom Angeklagten als "Ergänzungsrechtsmittel" beim Präsidenten des Obersten Gerichtshofes am 31. Oktober 2000 eingelangte Eingabe zu teilen hat.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war demnach in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), welches Schicksal zufolge des Grundsatzes der Einmaligkeit der Rechtsmittelausführung auch die vom Angeklagten als "Ergänzungsrechtsmittel" beim Präsidenten des Obersten Gerichtshofes am 31. Oktober 2000 eingelangte Eingabe zu teilen hat.
Entgegen der Anregung der Generalprokuratur, hinsichtlich aller drei Angeklagten nach § 290 Abs 1 StPO wegen eines zur Qualifikation nach Abs 3 erster Fall des § 28 SMG unterlaufenen Feststellungsmangels in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO vorzugehen, fand der Oberste Gerichtshof hiezu keinen Anlass:Entgegen der Anregung der Generalprokuratur, hinsichtlich aller drei Angeklagten nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO wegen eines zur Qualifikation nach Absatz 3, erster Fall des Paragraph 28, SMG unterlaufenen Feststellungsmangels in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO vorzugehen, fand der Oberste Gerichtshof hiezu keinen Anlass:
Im Schuldspruch wird den Angeklagten jeweils die mehrfache Tatbegehung hinsichtlich Suchtgiftmengen vorgeworfen, die teils schon für sich allein bereits große Mengen (B***** Fakten A I 1 a) ab), II 2, Roman L***** A I 2 a) ab) und b); K***** A II 1) teils - durch Verkauf in Teilmengen - ebenfalls große Mengen (betreffende Faktenkomplexe B***** A I a) aa) und b) L***** A I 2 a) aa) K***** A I 3) darstellen, sohin - objektiv - jeweils nach § 28 Abs 2 SMG zu qualifizierende Taten. Zur Begründung der Annahme der Gewerbsmäßigkeit hat das Erstgericht festgestellt, dass sämtliche im Spruch ersichtlichen Suchtgiftverkäufe in der Absicht begangen wurden, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (wobei sich der bedingte Vorsatz auf den Verkauf einer großen Menge erstreckte).Im Schuldspruch wird den Angeklagten jeweils die mehrfache Tatbegehung hinsichtlich Suchtgiftmengen vorgeworfen, die teils schon für sich allein bereits große Mengen (B***** Fakten A römisch eins 1 a) ab), römisch zwei 2, Roman L***** A römisch eins 2 a) ab) und b); K***** A römisch zwei 1) teils - durch Verkauf in Teilmengen - ebenfalls große Mengen (betreffende Faktenkomplexe B***** A römisch eins a) aa) und b) L***** A römisch eins 2 a) aa) K***** A römisch eins 3) darstellen, sohin - objektiv - jeweils nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG zu qualifizierende Taten. Zur Begründung der Annahme der Gewerbsmäßigkeit hat das Erstgericht festgestellt, dass sämtliche im Spruch ersichtlichen Suchtgiftverkäufe in der Absicht begangen wurden, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (wobei sich der bedingte Vorsatz auf den Verkauf einer großen Menge erstreckte).
Durch die Bezugnahme auf solche im Spruch ersichtliche mehrere Handlungen - die jeweils (wenn auch teils durch Zusammenrechnung) große Mengen betreffen - wird aber mit hinlänglicher Deutlichkeit festgestellt (siehe auch US 9 Mitte), dass in der Absicht der Angeklagten der wiederkehrende (mit Einnahmen verknüpfte) Verkauf jeweils großer Mengen lag; demnach ist auch das Wort "einer" bei der Wortgruppe "Verkauf einer großen Menge" hier als unbestimmter Artikel und nicht als Zahlwort zu verstehen.
Die so zu verstehende - zugestanden in der Diktion etwas unscharfe - Formulierung vermag sohin die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit zu stützen.
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung gründet sich auf § 285i StPO, die Kostenentscheidung auf die bezogene Gesetzesstelle.Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung gründet sich auf Paragraph 285 i, StPO, die Kostenentscheidung auf die bezogene Gesetzesstelle.