Entscheidung 13 Os 130/04
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.12.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Dezember 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer in der Strafsache gegen Valentin S***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 40 U 73/04g des Bezirksgerichtes Innsbruck, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 9. Juni 2004, GZ 40 U 73/04g-6, nach öffentlicher Verhandlung in Gegenwart des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Freyschlag, jedoch in Anwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Dezember 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer in der Strafsache gegen Valentin S***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB, AZ 40 U 73/04g des Bezirksgerichtes Innsbruck, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 9. Juni 2004, GZ 40 U 73/04g-6, nach öffentlicher Verhandlung in Gegenwart des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Freyschlag, jedoch in Anwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Spruch
In der Strafsache AZ 40 U 73/04g des Bezirksgerichtes Innsbruck gegen Valentin S***** verletzen die Durchführung der Hauptverhandlung und das Abwesenheitsurteil (§ 459 StPO) vom 9. Juni 2004 (ON 6) die Bestimmung des § 32 Abs 1 JGG iVm § 46a Abs 2 JGG.In der Strafsache AZ 40 U 73/04g des Bezirksgerichtes Innsbruck gegen Valentin S***** verletzen die Durchführung der Hauptverhandlung und das Abwesenheitsurteil (Paragraph 459, StPO) vom 9. Juni 2004 (ON 6) die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG.
Gemäß des § 292 letzter Satz StPO wird dieses Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Innsbruck verwiesen.Gemäß des Paragraph 292, letzter Satz StPO wird dieses Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Innsbruck verwiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 9. Juni 2004, GZ 40 U 73/04g-6, wurde der am 1. März 1986 geborene Valentin S***** des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt. Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils erfolgten gemäß § 459 StPO in Abwesenheit des Beschuldigten, der im Zeitpunkt dieser Verfahrenshandlungen das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 9. Juni 2004, GZ 40 U 73/04g-6, wurde der am 1. März 1986 geborene Valentin S***** des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB schuldig erkannt. Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils erfolgten gemäß Paragraph 459, StPO in Abwesenheit des Beschuldigten, der im Zeitpunkt dieser Verfahrenshandlungen das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Abwesenheitsurteiles mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß § 32 Abs 1 JGG iVm § 46a Abs 2 JGG ist in Strafverfahren gegen junge Erwachsene § 459 zweiter und dritter Satz StPO nicht anzuwenden. Die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Innsbruck und die Fällung des Urteiles vom 9. Juni 2004 (ON 5, 6) in Abwesenheit des 18-jährigen Beschuldigten Valentin S***** (was sogar einen Nichtigkeitsgrund darstellt) waren daher nicht zulässig; das Abwesenheitsurteil war sohin unter gleichzeitiger Erteilung des Auftrags zu neuer Verhandlung und Entscheidung aufzuheben.Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Abwesenheitsurteiles mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG ist in Strafverfahren gegen junge Erwachsene Paragraph 459, zweiter und dritter Satz StPO nicht anzuwenden. Die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Innsbruck und die Fällung des Urteiles vom 9. Juni 2004 (ON 5, 6) in Abwesenheit des 18-jährigen Beschuldigten Valentin S***** (was sogar einen Nichtigkeitsgrund darstellt) waren daher nicht zulässig; das Abwesenheitsurteil war sohin unter gleichzeitiger Erteilung des Auftrags zu neuer Verhandlung und Entscheidung aufzuheben.
Anmerkung
E75585
13Os130.04
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00130.04.1201.000
Dokumentnummer
JJT_20041201_OGH0002_0130OS00130_0400000_000