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Entscheidung 13 Os 130/05z×

Entscheidung 13 Os 130/05z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os130/05z

Entscheidungsdatum

18.01.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Popelka als Schriftführer in der Strafsache gegen Michael Klaus V***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. September 2005, GZ 114 Hv 48/05x-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch einen rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB umfassenden - Urteil wurde Michael Klaus V***** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe in Wien in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte des A***** Wien durch die Vorspiegelung, ein redlicher, nämlich berechtigter bzw zahlungswilliger und zahlungsfähiger Patient zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen und unter Benützung falscher Daten zu Handlungen, nämlich zur Erbringung von Pflegeleistungen verleitet und so die Gemeinde Wien, A***** im Umfang von insgesamt 8.712 Euro am Vermögen geschädigt, und zwar

1. vom 15. bis 21. März 2005 unter Benützung des Aliasnamens Klaus W*****, geboren am 14. Dezember 1945,

2. vom 14. bis 18. April 2005 unter Benützung des Aliasnamens Klaus S*****, geboren am 17. November 1943,

gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Die Anklagebehörde bekämpft dieses Urteil im Freispruch mit einer im Wesentlichen undifferenziert auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Das Erstgericht gründete den Freispruch in erster Linie auf den Umstand, dass das A***** Wien bei einer Verdachtsdiagnose, wie sie beim Angeklagten erstellt worden war, auch einen nicht oder nicht ausreichend versicherten, mittellosen Patienten stationär aufnehmen würde, weil eine Abweisung des Patienten dessen gesundheitliches Risiko erheblich erhöhen würde. Die Täuschung sei daher für eine Vermögensschädigung nicht kausal gewesen (US 7).

Mit der Mängelrüge (Ziffer 5,) bringt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen vor, dass Michael Klaus V***** durch Täuschung über seine Identität die diagnostische Abklärung verhindert bzw erschwert habe, sodass er bei richtigen Angaben zu seiner Person im Krankenhaus nicht wegen „Schlaganfallsverdacht" stationär aufgenommen worden wäre. Einen formellen Begründungsmangel iSd des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO vermag sie hiemit nicht aufzuzeigen. Soweit die Nichtigkeitswerberin der Auskunft der Universitätsklinik für Neurologie vom 23. August 2005 (ON 29) einen anderen Beweiswert als die erkennenden Richter beimisst, erschöpft sich die Beschwerde in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer - im Verfahren vor Kollegialgerichten nicht zulässigen - Schuldberufung. Im Übrigen zielt die Staatsanwaltschaft auf einen anderen als von den Tatrichtern festgestellten Sachverhalt ab, wobei sie das Ergebnis vermisster Beweisaufnahmen spekulativ vorwegnimmt.

Soweit die Rechtsmittelwerberin - nach Art einer zum Nachteil des Angeklagten gar nicht vorgesehenen vergleiche Paragraph 281, Absatz 2, StPO) Aufklärungsrüge - die Unterlassung weiterer amtswegig gebotener Beweisaufnahmen rügt, vermag sie keine Nichtigkeit des Urteils aufzuzeigen. Denn durch das Unterbleiben einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung hat sie sich der Möglichkeit der Bekämpfung des Urteils mittels Verfahrensrüge (Ziffer 4,) begeben. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) richtet sich gegen die Zubilligung des Schuldausschließungsgrundes eines entschuldigenden Notstandes (Paragraph 10, StGB), auf den das Schöffengericht den bekämpften Freispruch subsidiär gestützt hat. Da - ausgehend von den Tatsachenfeststellungen im Urteil - das Tatbild des Betruges schon mangels Schädigung des Krankenhauserhalters nicht erfüllt ist, vermochte die Annahme des erwähnten Strafbefreiungsgrundes keinen die Anklage benachteiligenden Einfluss auf die Entscheidung zu üben, sodass die dagegen gerichtete Rüge schon aus diesem Grund ins Leere geht.

Bleibt zu bemerken, dass die Staatsanwaltschaft mit der in der Rechtsmittelausführung gewählten Bezeichnung des Angeklagten als „Verbrecher" dem der Anklagebehörde obliegenden Gebot einer objektiven und sachlichen Abwägung der Verfahrensergebnisse (Paragraph 3, StPO) zuwiderhandelte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E79693 13Os130.05z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00130.05Z.0118.000

Dokumentnummer

JJT_20060118_OGH0002_0130OS00130_05Z0000_000