Die Anklagebehörde bekämpft dieses Urteil im Freispruch mit einer im Wesentlichen undifferenziert auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Das Erstgericht gründete den Freispruch in erster Linie auf den Umstand, dass das A***** Wien bei einer Verdachtsdiagnose, wie sie beim Angeklagten erstellt worden war, auch einen nicht oder nicht ausreichend versicherten, mittellosen Patienten stationär aufnehmen würde, weil eine Abweisung des Patienten dessen gesundheitliches Risiko erheblich erhöhen würde. Die Täuschung sei daher für eine Vermögensschädigung nicht kausal gewesen (US 7).Die Anklagebehörde bekämpft dieses Urteil im Freispruch mit einer im Wesentlichen undifferenziert auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Das Erstgericht gründete den Freispruch in erster Linie auf den Umstand, dass das A***** Wien bei einer Verdachtsdiagnose, wie sie beim Angeklagten erstellt worden war, auch einen nicht oder nicht ausreichend versicherten, mittellosen Patienten stationär aufnehmen würde, weil eine Abweisung des Patienten dessen gesundheitliches Risiko erheblich erhöhen würde. Die Täuschung sei daher für eine Vermögensschädigung nicht kausal gewesen (US 7).
Mit der Mängelrüge (Z 5) bringt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen vor, dass Michael Klaus V***** durch Täuschung über seine Identität die diagnostische Abklärung verhindert bzw erschwert habe, sodass er bei richtigen Angaben zu seiner Person im Krankenhaus nicht wegen „Schlaganfallsverdacht" stationär aufgenommen worden wäre. Einen formellen Begründungsmangel iSd des § 281 Abs 1 Z 5 StPO vermag sie hiemit nicht aufzuzeigen. Soweit die Nichtigkeitswerberin der Auskunft der Universitätsklinik für Neurologie vom 23. August 2005 (ON 29) einen anderen Beweiswert als die erkennenden Richter beimisst, erschöpft sich die Beschwerde in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer - im Verfahren vor Kollegialgerichten nicht zulässigen - Schuldberufung. Im Übrigen zielt die Staatsanwaltschaft auf einen anderen als von den Tatrichtern festgestellten Sachverhalt ab, wobei sie das Ergebnis vermisster Beweisaufnahmen spekulativ vorwegnimmt.Mit der Mängelrüge (Ziffer 5,) bringt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen vor, dass Michael Klaus V***** durch Täuschung über seine Identität die diagnostische Abklärung verhindert bzw erschwert habe, sodass er bei richtigen Angaben zu seiner Person im Krankenhaus nicht wegen „Schlaganfallsverdacht" stationär aufgenommen worden wäre. Einen formellen Begründungsmangel iSd des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO vermag sie hiemit nicht aufzuzeigen. Soweit die Nichtigkeitswerberin der Auskunft der Universitätsklinik für Neurologie vom 23. August 2005 (ON 29) einen anderen Beweiswert als die erkennenden Richter beimisst, erschöpft sich die Beschwerde in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer - im Verfahren vor Kollegialgerichten nicht zulässigen - Schuldberufung. Im Übrigen zielt die Staatsanwaltschaft auf einen anderen als von den Tatrichtern festgestellten Sachverhalt ab, wobei sie das Ergebnis vermisster Beweisaufnahmen spekulativ vorwegnimmt.
Soweit die Rechtsmittelwerberin - nach Art einer zum Nachteil des Angeklagten gar nicht vorgesehenen (vgl § 281 Abs 2 StPO) Aufklärungsrüge - die Unterlassung weiterer amtswegig gebotener Beweisaufnahmen rügt, vermag sie keine Nichtigkeit des Urteils aufzuzeigen. Denn durch das Unterbleiben einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung hat sie sich der Möglichkeit der Bekämpfung des Urteils mittels Verfahrensrüge (Z 4) begeben. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) richtet sich gegen die Zubilligung des Schuldausschließungsgrundes eines entschuldigenden Notstandes (§ 10 StGB), auf den das Schöffengericht den bekämpften Freispruch subsidiär gestützt hat. Da - ausgehend von den Tatsachenfeststellungen im Urteil - das Tatbild des Betruges schon mangels Schädigung des Krankenhauserhalters nicht erfüllt ist, vermochte die Annahme des erwähnten Strafbefreiungsgrundes keinen die Anklage benachteiligenden Einfluss auf die Entscheidung zu üben, sodass die dagegen gerichtete Rüge schon aus diesem Grund ins Leere geht.Soweit die Rechtsmittelwerberin - nach Art einer zum Nachteil des Angeklagten gar nicht vorgesehenen vergleiche Paragraph 281, Absatz 2, StPO) Aufklärungsrüge - die Unterlassung weiterer amtswegig gebotener Beweisaufnahmen rügt, vermag sie keine Nichtigkeit des Urteils aufzuzeigen. Denn durch das Unterbleiben einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung hat sie sich der Möglichkeit der Bekämpfung des Urteils mittels Verfahrensrüge (Ziffer 4,) begeben. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) richtet sich gegen die Zubilligung des Schuldausschließungsgrundes eines entschuldigenden Notstandes (Paragraph 10, StGB), auf den das Schöffengericht den bekämpften Freispruch subsidiär gestützt hat. Da - ausgehend von den Tatsachenfeststellungen im Urteil - das Tatbild des Betruges schon mangels Schädigung des Krankenhauserhalters nicht erfüllt ist, vermochte die Annahme des erwähnten Strafbefreiungsgrundes keinen die Anklage benachteiligenden Einfluss auf die Entscheidung zu üben, sodass die dagegen gerichtete Rüge schon aus diesem Grund ins Leere geht.
Bleibt zu bemerken, dass die Staatsanwaltschaft mit der in der Rechtsmittelausführung gewählten Bezeichnung des Angeklagten als „Verbrecher" dem der Anklagebehörde obliegenden Gebot einer objektiven und sachlichen Abwägung der Verfahrensergebnisse (§ 3 StPO) zuwiderhandelte.Bleibt zu bemerken, dass die Staatsanwaltschaft mit der in der Rechtsmittelausführung gewählten Bezeichnung des Angeklagten als „Verbrecher" dem der Anklagebehörde obliegenden Gebot einer objektiven und sachlichen Abwägung der Verfahrensergebnisse (Paragraph 3, StPO) zuwiderhandelte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).