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Entscheidung 13 Os 130/16s×

Entscheidung 13 Os 130/16s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os130/16s

Entscheidungsdatum

25.01.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB in der Fassung vor BGBl I 2015/112, AZ 65 Hv 176/14y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 19. September 2016, AZ 32 Bs 258/16z, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. August 2016, GZ 65 Hv 176/14y-124, wurde ein Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen. Einer dagegen gerichteten Beschwerde des Gerhard M***** gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E117295

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00130.16S.0125.000

Im RIS seit

11.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2017

Dokumentnummer

JJT_20170125_OGH0002_0130OS00130_16S0000_000