H*** hat in der Hauptverhandlung wiederholt behauptet, nicht nur bei der Tathandlung, sondern schon vorher unter dem Druck des Franz G*** gestanden zu sein (S. 179 ff./II); sie habe deshalb schon mehrmals die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen wollen. Der Verteidiger hat über diese Gespräche und darüber, daß der Angeklagten H*** mehrmals gesagt wurde, "solange nichts passiert, könne die Polizei nichts tun", die Einvernahme des Bezirksinspektors G*** beantragt (S. 202/II).
Nachdem der Vorsitzende des Schwurgerichtshofs den diesbezüglichen Bericht des Kriminalbeamten G*** in der Hauptverhandlung aus dem Gedächtnis referiert hatte (eine Verlesung entfiel, weil dieser Bericht in der Hauptverhandlung nicht gefunden wurde), wies der Schwurgerichtshof den Antrag mit der Begründung ab, daß die Situation zur Tatzeit aus dem abgeführten Beweisverfahren hervorgekommen sei (S. 203/II).
Diese Begründung trifft zu. Inwieweit nämlich der Mitangeklagte G*** die Beschwerdeführerin zur Verübung der ihr jetzt vorgeworfenen Taten verhalten hat, darüber hat die Nichtigkeitswerberin mit dem Kriminalbeamten G*** nicht gesprochen, sondern nur über Ereignisse davor, deren Tatzeuge aber Bezirksinspektor G*** ebensowenig war. Gegenteiliges behauptet die Angeklagte H*** selbst nicht. Inwiefern aber die Schilderung der Beschwerdeführerin auf Richtigkeit beruht, hatten allein die Geschwornen im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden. Aus dem Gesagten folgt, daß einerseits G*** nicht Tatzeuge, ja nicht einmal Gesprächspartner betreffend die Urteilstaten war und daß andererseits der in der Hauptverhandlung referierte Bericht die Laienrichter gar nicht beirren konnte, weil er sich nicht auf entscheidende Tatsachen bezieht.
Im übrigen bestätigt der in Rede stehende Bericht ON. 111 ohnehin, daß H*** von Mitte bis Ende Juli 1986 mehrmals bei der Polizei bezüglich G*** vorgesprochen hat und sie dabei angewiesen wurde, "bei Vorliegen bzw. Setzen eines strafbaren Tatbestands durch Franz G*** eine Anzeige beim Bezirkspolizeikommissariat Landstraße zu erstatten oder über Notruf die Polizei davon in Kenntnis zu setzen", ferner, daß H*** in der Folge mitgeteilt hat, daß sie schon über Notruf die Polizei benachrichtigt und Franz G*** angezeigt hat. Daraus folgt wiederum, daß das Beweisziel mit dem angeführten Referat vorweggenommen war.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verurteilte Franz G*** nach § 144 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB und gemäß § 31 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Kreisgerichts Krems vom 1.September (richtig 14.Februar) 1986, AZ. 9 a E Vr 238/85 (§ 107 Abs 2 StGB: 7 Monate Freiheitsstrafe) zu einer Zusatzstrafe von drei Jahren und elf Monaten. Bei der Strafbemessung waren erschwerend die schon die Voraussetzungen des § 39 StGB erfüllenden Vorstrafen sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, mildernd hingegen, daß die Erpressung und die Zuhälterei jeweils beim Versuch blieben.Das Geschwornengericht verurteilte Franz G*** nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB und gemäß Paragraph 31, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Kreisgerichts Krems vom 1.September (richtig 14.Februar) 1986, AZ. 9 a E römisch fünf r 238/85 (Paragraph 107, Absatz 2, StGB: 7 Monate Freiheitsstrafe) zu einer Zusatzstrafe von drei Jahren und elf Monaten. Bei der Strafbemessung waren erschwerend die schon die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB erfüllenden Vorstrafen sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, mildernd hingegen, daß die Erpressung und die Zuhälterei jeweils beim Versuch blieben.
Sieglinde H*** wurde nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Anwendung der §§ 28, 41 StGB mit drei Jahren Freiheitsentzug bestraft. Erschwerend fielen drei einschlägige Vorstrafen ins Gewicht. Als mildernd wurden hingegen das reumütige Geständnis, der Umstand, daß die Erpressung und die Zuhälterei jeweils beim Versuch geblieben ist, die Verleitung durch den Mitangeklagten G*** und die eigene schwere Verletzung als Folge des Überfalls auf L*** (sie wurde kurz darnach vom Zuhälter der beiden Prostituierten K*** und L*** angeschossen) gewertet. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Straferhöhung bei Franz G***, die beiden Angeklagten begehren eine Strafreduktion, Siegainde H*** überdies die Gewährung bedingter Strafnachsicht. Nur die Staatsanwaltschaft ist mit ihrem Rechtsmittel im Recht.Sieglinde H*** wurde nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB unter Anwendung der Paragraphen 28, 41, StGB mit drei Jahren Freiheitsentzug bestraft. Erschwerend fielen drei einschlägige Vorstrafen ins Gewicht. Als mildernd wurden hingegen das reumütige Geständnis, der Umstand, daß die Erpressung und die Zuhälterei jeweils beim Versuch geblieben ist, die Verleitung durch den Mitangeklagten G*** und die eigene schwere Verletzung als Folge des Überfalls auf L*** (sie wurde kurz darnach vom Zuhälter der beiden Prostituierten K*** und L*** angeschossen) gewertet. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Straferhöhung bei Franz G***, die beiden Angeklagten begehren eine Strafreduktion, Siegainde H*** überdies die Gewährung bedingter Strafnachsicht. Nur die Staatsanwaltschaft ist mit ihrem Rechtsmittel im Recht.
§ 31 StGB wurde bei Franz G*** irrig angewendet, weil dabei auf die Fällung der Vorverurteilung in erster Instanz und nicht auf deren Rechtskraft abzustellen ist. Das folgt daraus, daß § 31 StGB nachträglich die seinerzeitige Nichtanwendung des § 56 StPO sanieren soll (Absorptionsgrundsatz des § 28 StGB) und eine Einbeziehung gemäß § 56 StPO nur bis zum Urteil erster Instanz möglich ist. Die Strafe war daher bei G*** um die im vorangegangenen Urteil verhängte, zu Unrecht berücksichtigte Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf insgesamt viereinhalb Jahre zu erhöhen. Die von Franz G*** in seiner Berufung heraugestrichene Relation zur Strafe seiner Mitangeklagten H*** ist - abgesehen davon, daß die Relation keinen Strafzumessungsgrund bildet - durchaus gewahrt. Wenngleich der Berufungswerber jetzt formell weniger Straftaten als seine Mitangeklagte zu verantworten hat, wiegt sein Rückfall während des anhängigen Strafverfahrens schwer. Auch geschahen alle Straftaten in seinem überwiegenden Interesse.Paragraph 31, StGB wurde bei Franz G*** irrig angewendet, weil dabei auf die Fällung der Vorverurteilung in erster Instanz und nicht auf deren Rechtskraft abzustellen ist. Das folgt daraus, daß Paragraph 31, StGB nachträglich die seinerzeitige Nichtanwendung des Paragraph 56, StPO sanieren soll (Absorptionsgrundsatz des Paragraph 28, StGB) und eine Einbeziehung gemäß Paragraph 56, StPO nur bis zum Urteil erster Instanz möglich ist. Die Strafe war daher bei G*** um die im vorangegangenen Urteil verhängte, zu Unrecht berücksichtigte Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf insgesamt viereinhalb Jahre zu erhöhen. Die von Franz G*** in seiner Berufung heraugestrichene Relation zur Strafe seiner Mitangeklagten H*** ist - abgesehen davon, daß die Relation keinen Strafzumessungsgrund bildet - durchaus gewahrt. Wenngleich der Berufungswerber jetzt formell weniger Straftaten als seine Mitangeklagte zu verantworten hat, wiegt sein Rückfall während des anhängigen Strafverfahrens schwer. Auch geschahen alle Straftaten in seinem überwiegenden Interesse.
Sieglinde H*** versucht in ihrer Berufung, dem schädlichen Einfluß ihres Mitangeklagten G*** noch mehr Gewicht zu verleihen, als es das Erstgericht tat. Sie übersieht dabei, daß das schwerste Verbrechen, nämlich der Raub, von ihr allein begangen worden ist. Darüber hinaus hat das Geschwornengericht bei H*** den erschwerenden Umstand der Konkurrenz des Kapitalverbrechens (Raub) mit dem Verbrechen der Erpressung und dem Vergehen der Zuhälterei vernachlässigt. Eine noch weitere (außerordentliche) Strafmilderung erscheint damit ausgeschlossen.
Für die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht fehlen die formalen Voraussetzungen (siehe § 43 Abs 2 StGB).Für die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht fehlen die formalen Voraussetzungen (siehe Paragraph 43, Absatz 2, StGB).