Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine unvollständige Begründung der Annahme der gewerbsmäßigen Tatbegehung, weil die Angaben des abgesondert verfolgten Helmut W*****, wonach die Idee zu den einzelnen Einbrüchen jeweils von ihm, W*****, stammten, nicht berücksichtigt worden wären, und erblickt eine Aktenwidrigkeit der Urteilsgründe darin, daß der Angeklagte durch die Aussagen Helmut W***** auch hinsichtlich der gewerbsmäßigen Tatbegehung belastet werde.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine unvollständige Begründung der Annahme der gewerbsmäßigen Tatbegehung, weil die Angaben des abgesondert verfolgten Helmut W*****, wonach die Idee zu den einzelnen Einbrüchen jeweils von ihm, W*****, stammten, nicht berücksichtigt worden wären, und erblickt eine Aktenwidrigkeit der Urteilsgründe darin, daß der Angeklagte durch die Aussagen Helmut W***** auch hinsichtlich der gewerbsmäßigen Tatbegehung belastet werde.
Der Vorwurf der Unvollständigkeit trifft nicht zu. Da die Aussage des Tatbeteiligten, den Angeklagten zu den Einbruchsdiebstählen verführt zu haben, der Annahme gewerbsmäßiger Begehung durch den Verleiteten nicht entgegensteht, konnte ihre Erörterung - wobei das Erstgericht ohnedies in den Strafzumessungsgründen von einer Verleitung durch W***** ausging - hier unterbleiben.
Auch die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, hat das Schöffengericht doch diese Qualifikation nicht auf eine Aussage W*****s, sondern - ausführlich - auf den gesamten Geschehensablauf und die persönliche Situation des Angeklagten gegründet (US 9, 10).
Die Tatsachenrüge (Z 5 a), die sich ebenfalls gegen die Qualifikation der gewerbsmäßigen Tatbegehung richtet, vermag keine, geschweige denn erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dieser Annahme zugrundeliegenden Tatsachen zu erwecken, sondern stellt sich als - hier unzulässige - Schuldberufung dar, was sie durch ihre Worte, das Erstgericht hätte "die getroffenen Feststellungen" bzw "zumindest im Zweifel nachstehende Feststellungen treffen müssen" unverhohlen enthüllt.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), die sich ebenfalls gegen die Qualifikation der gewerbsmäßigen Tatbegehung richtet, vermag keine, geschweige denn erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dieser Annahme zugrundeliegenden Tatsachen zu erwecken, sondern stellt sich als - hier unzulässige - Schuldberufung dar, was sie durch ihre Worte, das Erstgericht hätte "die getroffenen Feststellungen" bzw "zumindest im Zweifel nachstehende Feststellungen treffen müssen" unverhohlen enthüllt.
Zu den Betrugsfakten:
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet, das Beweisverfahren hätte keine Ergebnisse zu einem allfälligen wirklichen bzw möglichen Vermögensschaden der betroffenen Firmen gebracht. Dies trifft nicht zu, ist doch mit dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen neben einer Entwertung an sich auch ein Verbrauch von Betriebsmitteln verbunden, sodaß diese Tatsache keiner näheren Begründung bedarf. Im übrigen betrifft dieser Umstand keine wesentliche Tatsache, weil eine Wertgrenze nicht berührt wird.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet, das Beweisverfahren hätte keine Ergebnisse zu einem allfälligen wirklichen bzw möglichen Vermögensschaden der betroffenen Firmen gebracht. Dies trifft nicht zu, ist doch mit dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen neben einer Entwertung an sich auch ein Verbrauch von Betriebsmitteln verbunden, sodaß diese Tatsache keiner näheren Begründung bedarf. Im übrigen betrifft dieser Umstand keine wesentliche Tatsache, weil eine Wertgrenze nicht berührt wird.
Die Notorietät eines (möglichen) Schadenseintrittes steht auch den Ausführungen der Tatsachenrüge (Z 5 a) entgegen, die einen solchen in Abrede stellt. Im übrigen behauptet die Beschwerde nicht einmal, daß allenfalls (absolut) untaugliche Versuche vorliegen würden.Die Notorietät eines (möglichen) Schadenseintrittes steht auch den Ausführungen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) entgegen, die einen solchen in Abrede stellt. Im übrigen behauptet die Beschwerde nicht einmal, daß allenfalls (absolut) untaugliche Versuche vorliegen würden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach als unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung und Beschwerde des Angeklagten das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach als unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung und Beschwerde des Angeklagten das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).