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Entscheidung 13 Os 130/97×

Entscheidung 13 Os 130/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os130/97 (13Os139/97)

Entscheidungsdatum

24.09.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Schillhammer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dietmar R***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, zweiter Satz, zweiter Fall und Paragraph 15, StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 13.Juni 1997, GZ 17 römisch fünf r 553/97-19, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich mit diesem Urteil ergangenen (Widerrufs-)Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Dietmar R***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, zweiter Satz, zweiter Fall und Paragraph 15, StGB, teilweise Paragraph 12, dritter Fall StGB (römisch eins 1-6) sowie des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Betruges nach Paragraphen 146 und 15 StGB (römisch zwei 1-3) schuldig erkannt.

Danach hat er - verkürzt wiedergegeben -

(zu römisch eins) gemeinsam mit dem deswegen schon verurteilten Helmut W***** fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert durch Einbruch anderen Personen mit dem Vorsatz weggenommen (Punkte 1, 2, 4 und 6 e) bzw wegzunehmen versucht (Punkte 3, 5 und 6 b), sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(zu römisch zwei) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch die Vorgabe, ein zahlungswilliger und zahlungsfähiger Autokäufer zu sein, verbunden mit der Angabe eines falschen Namens und einer falschen Anschrift sowie der Erklärung, er werde ein Auto kaufen, wenn er bis zur Lieferung ein Leihauto bekomme, mithin durch Täuschung über Tatsachen, Angestellte von drei (Auto-)Firmen zur Ausfolgung von Leihwagen verleitet (Punkt 1) bzw zu verleiten versucht (Punkt 2 und 3), welche diese bzw ihre Firmen in einem nicht bestimmbaren, jedoch insgesamt 25.000 S nicht übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte bzw schädigen sollte.

Zu den Diebstählen:

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine unvollständige Begründung der Annahme der gewerbsmäßigen Tatbegehung, weil die Angaben des abgesondert verfolgten Helmut W*****, wonach die Idee zu den einzelnen Einbrüchen jeweils von ihm, W*****, stammten, nicht berücksichtigt worden wären, und erblickt eine Aktenwidrigkeit der Urteilsgründe darin, daß der Angeklagte durch die Aussagen Helmut W***** auch hinsichtlich der gewerbsmäßigen Tatbegehung belastet werde.

Der Vorwurf der Unvollständigkeit trifft nicht zu. Da die Aussage des Tatbeteiligten, den Angeklagten zu den Einbruchsdiebstählen verführt zu haben, der Annahme gewerbsmäßiger Begehung durch den Verleiteten nicht entgegensteht, konnte ihre Erörterung - wobei das Erstgericht ohnedies in den Strafzumessungsgründen von einer Verleitung durch W***** ausging - hier unterbleiben.

Auch die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, hat das Schöffengericht doch diese Qualifikation nicht auf eine Aussage W*****s, sondern - ausführlich - auf den gesamten Geschehensablauf und die persönliche Situation des Angeklagten gegründet (US 9, 10).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), die sich ebenfalls gegen die Qualifikation der gewerbsmäßigen Tatbegehung richtet, vermag keine, geschweige denn erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dieser Annahme zugrundeliegenden Tatsachen zu erwecken, sondern stellt sich als - hier unzulässige - Schuldberufung dar, was sie durch ihre Worte, das Erstgericht hätte "die getroffenen Feststellungen" bzw "zumindest im Zweifel nachstehende Feststellungen treffen müssen" unverhohlen enthüllt.

Zu den Betrugsfakten:

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet, das Beweisverfahren hätte keine Ergebnisse zu einem allfälligen wirklichen bzw möglichen Vermögensschaden der betroffenen Firmen gebracht. Dies trifft nicht zu, ist doch mit dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen neben einer Entwertung an sich auch ein Verbrauch von Betriebsmitteln verbunden, sodaß diese Tatsache keiner näheren Begründung bedarf. Im übrigen betrifft dieser Umstand keine wesentliche Tatsache, weil eine Wertgrenze nicht berührt wird.

Die Notorietät eines (möglichen) Schadenseintrittes steht auch den Ausführungen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) entgegen, die einen solchen in Abrede stellt. Im übrigen behauptet die Beschwerde nicht einmal, daß allenfalls (absolut) untaugliche Versuche vorliegen würden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach als unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung und Beschwerde des Angeklagten das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E47403 13D01307

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00130.97.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19970924_OGH0002_0130OS00130_9700000_000