Nach den Urteilsannahmen zu dem als Abgaben- und Monopolhehlerei inkriminierten Geschehen (A I 1 und 3, D I der Anklageschrift) stellte Josef Sch***** einen Teil seiner Firmenräume Oswald L***** zur Verfügung, der einen regen Handel mit Waren aller Art betrieb. Er bemerkte, daß L***** in den Räumen Zigaretten aufbewahrte, auch mit anderen Waren wie Kaviar und Alkoholika handelte und die Geschäfte zum Teil über den Telefonanschluß der Firma abwickelte. Sch***** hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, daß L***** mit Schmuggelgut handelte. Er kannte den Umfang der Geschäfte nicht und zog aus kriminellen Handlungen des L***** keinen finanziellen Vorteil. Gelegentlich nahm Josef Sch***** Bestellungen entgegen (US 17 f). Ob die Bestellungen Schmuggelware betrafen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.Nach den Urteilsannahmen zu dem als Abgaben- und Monopolhehlerei inkriminierten Geschehen (A römisch eins 1 und 3, D römisch eins der Anklageschrift) stellte Josef Sch***** einen Teil seiner Firmenräume Oswald L***** zur Verfügung, der einen regen Handel mit Waren aller Art betrieb. Er bemerkte, daß L***** in den Räumen Zigaretten aufbewahrte, auch mit anderen Waren wie Kaviar und Alkoholika handelte und die Geschäfte zum Teil über den Telefonanschluß der Firma abwickelte. Sch***** hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, daß L***** mit Schmuggelgut handelte. Er kannte den Umfang der Geschäfte nicht und zog aus kriminellen Handlungen des L***** keinen finanziellen Vorteil. Gelegentlich nahm Josef Sch***** Bestellungen entgegen (US 17 f). Ob die Bestellungen Schmuggelware betrafen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
Zum Vorwurf gewerbsmäßiger Verkürzung von Eingangsabgaben (B) konstatierte das Erstgericht, daß Manfred S***** im Jahr 1992 durch eine Beschäftigung bei der UNIDO als Rohrschlosser Zugang zu "steuerbefreiten" Waren hatte. Ohne eigenen Vorteil verschaffte er L***** und Sch***** zollfrei bezogene Waren. L***** handelte dabei gewerbsmäßig (US 18 f).
Weil das Erstgericht eine gewerbsmäßige Absicht der Angeklagten Josef Sch***** und Manfred S***** nicht feststellen konnte (US 18 f, 24 f), verneinte es im Hinblick auf § 53 Abs 1 lit a FinStrG die gerichtliche Kompetenz zur Ahndung der in Rede stehenden Finanzvergehen (§ 214 FinStrG; US 27 f).Weil das Erstgericht eine gewerbsmäßige Absicht der Angeklagten Josef Sch***** und Manfred S***** nicht feststellen konnte (US 18 f, 24 f), verneinte es im Hinblick auf Paragraph 53, Absatz eins, Litera a, FinStrG die gerichtliche Kompetenz zur Ahndung der in Rede stehenden Finanzvergehen (Paragraph 214, FinStrG; US 27 f).
Bei dieser Entscheidung wurden die finanzstrafrechtlichen Zuständigkeitsregeln für Konnexitätsfälle außer acht gelassen.
Gemäß § 53 Abs 4 FinStrG begründet die Zuständigkeit des Gerichts zur Durchführung des Strafverfahrens gegen einen unmittelbaren Täter auch die Zuständigkeit für die Durchführung des Strafverfahrens gegen die anderen vorsätzlich an der Tat Beteiligten, gleich ob unmittelbare (§ 11 erster Fall FinStrG), Bestimmungs- oder Beitragstäter (zweiter und dritter Fall des § 11 FinStrG; vgl dessen Überschrift). Bei objektiver Konnexität kann demgemäß ein Beteiligter wegen eines an sich bloß finanzstrafbehördlich zu ahndenden Finanzvergehens vom Gericht verurteilt werden (Dorazil/Harbich FinStrG § 53 Anm 9).Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG begründet die Zuständigkeit des Gerichts zur Durchführung des Strafverfahrens gegen einen unmittelbaren Täter auch die Zuständigkeit für die Durchführung des Strafverfahrens gegen die anderen vorsätzlich an der Tat Beteiligten, gleich ob unmittelbare (Paragraph 11, erster Fall FinStrG), Bestimmungs- oder Beitragstäter (zweiter und dritter Fall des Paragraph 11, FinStrG; vergleiche dessen Überschrift). Bei objektiver Konnexität kann demgemäß ein Beteiligter wegen eines an sich bloß finanzstrafbehördlich zu ahndenden Finanzvergehens vom Gericht verurteilt werden (Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 53, Anmerkung 9).
Vorsätzliche Beteiligung an gerichtlich strafbaren Finanzvergehen des Oswald L***** lag nicht nur Josef Sch***** (A I 1, 3 und insoweit D I), sondern auch Manfred S***** zur Last (B III iVm B I der Anklageschrift):Vorsätzliche Beteiligung an gerichtlich strafbaren Finanzvergehen des Oswald L***** lag nicht nur Josef Sch***** (A römisch eins 1, 3 und insoweit D römisch eins), sondern auch Manfred S***** zur Last (B römisch drei in Verbindung mit B römisch eins der Anklageschrift):
Subjekt des Finanzvergehens nach § 35 Abs 3 FinStrG (B) kann jeder sein, den eine entsprechende Anzeigepflicht trifft. Eine solche Pflicht folgt aus § 122 Abs 2 BAO: Wer Erzeugnisse oder Waren, für die eine Abgabenbegünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Abgabenbehörde anzuzeigen. Die inkriminierte Weitergabe von gemäß dem UNIDO-Amtssitzübereinkommen vom 13. April 1967 "zum persönlichen Gebrauch und Verbrauch, jedoch nicht für Geschenks- und Verkaufszwecke zollfrei überlassener Waren an andere Personen zum Verbrauch ist eine bedingungswidrige Verwendung (vgl SSt 46/20). Einvernehmliche Weitergabe ist bei Erfüllung der übrigen Tatbestandskomponenten als Mittäterschaft von Übergeber und Abnehmer faßbar (B III iVm B I), die objektive Konnexität bedeutet (§ 53 Abs 4 FinStrG).Subjekt des Finanzvergehens nach Paragraph 35, Absatz 3, FinStrG (B) kann jeder sein, den eine entsprechende Anzeigepflicht trifft. Eine solche Pflicht folgt aus Paragraph 122, Absatz 2, BAO: Wer Erzeugnisse oder Waren, für die eine Abgabenbegünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Abgabenbehörde anzuzeigen. Die inkriminierte Weitergabe von gemäß dem UNIDO-Amtssitzübereinkommen vom 13. April 1967 "zum persönlichen Gebrauch und Verbrauch, jedoch nicht für Geschenks- und Verkaufszwecke zollfrei überlassener Waren an andere Personen zum Verbrauch ist eine bedingungswidrige Verwendung vergleiche SSt 46/20). Einvernehmliche Weitergabe ist bei Erfüllung der übrigen Tatbestandskomponenten als Mittäterschaft von Übergeber und Abnehmer faßbar (B römisch drei in Verbindung mit B römisch eins), die objektive Konnexität bedeutet (Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG).
Das Erstgericht hätte daher unabhängig von einer gewerbsmäßigen Absicht der Angeklagten Sch***** und S***** eine Mitwirkung an dem Gerichtszuständigkeit begründenden Verhalten des Oswald L***** näher prüfen müssen. Zur rechtlichen Beurteilung ausreichende Konstatierungen wurden jedoch infolge irriger Verneinung der Zuständigkeit nicht getroffen (US 18 f).
Auch die durch objektive Konnexität begründete Gerichtskompetenz umfaßt aufgrund der Regelung subjektiver Konnexität in § 53 Abs 3 FinStrG alle Finanzvergehen eines Angeklagten, die in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen (Dorazil/Harbich, FinStrG § 53 E 11), was für den Anklagevorwurf gegen Josef Sch***** laut B II bedeutsam ist.Auch die durch objektive Konnexität begründete Gerichtskompetenz umfaßt aufgrund der Regelung subjektiver Konnexität in Paragraph 53, Absatz 3, FinStrG alle Finanzvergehen eines Angeklagten, die in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen (Dorazil/Harbich, FinStrG Paragraph 53, E 11), was für den Anklagevorwurf gegen Josef Sch***** laut B römisch zwei bedeutsam ist.