Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jäger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Satz und dritter Satz, letzter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Günther G***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Feldkirch vom 9. Juli 1999, GZ 24 Vr 1229/98-96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jäger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Satz und dritter Satz, letzter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Günther G***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Feldkirch vom 9. Juli 1999, GZ 24 römisch fünf r 1229/98-96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Gemäß § 390a StPO fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Angeklagten Günther G***** zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Angeklagten Günther G***** zur Last.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmittelanmeldung bezeichnet keine Nichtigkeitsgründe und erklärt auch nicht, ob sich der Angeklagte durch den Ausspruch über die Strafe oder durch den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche beschwert erachtet.
Die Rechtsmittelausführungen wiederum wurden erst nach Ablauf der hiefür gesetzten Frist erstattet, weil sie nach Urteilszustellung am 23. Juli 1999 erst am 23. August 1999 - somit nach Ablauf der in §§ 285, 294 Abs 2 StPO genannten vier Wochen - zur Post gegeben wurden. Entgegen der (gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten) Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur (die ebenfalls auf die verspäteten Rechtsmittelausführungen hingewiesen hat) erfolgte die Urteilszustellung nicht am Samstag, dem 24. Juli 1997, sondern schon am Vortag (Freitag, dem 23. Juli; s. Rückschein S 466/Bd VI).Die Rechtsmittelausführungen wiederum wurden erst nach Ablauf der hiefür gesetzten Frist erstattet, weil sie nach Urteilszustellung am 23. Juli 1999 erst am 23. August 1999 - somit nach Ablauf der in Paragraphen 285, 294, Absatz 2, StPO genannten vier Wochen - zur Post gegeben wurden. Entgegen der (gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten) Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur (die ebenfalls auf die verspäteten Rechtsmittelausführungen hingewiesen hat) erfolgte die Urteilszustellung nicht am Samstag, dem 24. Juli 1997, sondern schon am Vortag (Freitag, dem 23. Juli; s. Rückschein S 466/Bd römisch sechs).
Gemäß §§ 344, 285d, 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO waren daher nicht nur die Nichtigkeitsbeschwerde, sondern auch die Berufung (s. Mayerhofer StPO4 § 296 ENr 10 und 10a) durch den Obersten Gerichtshof zurückzuweisen.Gemäß Paragraphen 344, 285 d, 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO waren daher nicht nur die Nichtigkeitsbeschwerde, sondern auch die Berufung (s. Mayerhofer StPO4 Paragraph 296, ENr 10 und 10a) durch den Obersten Gerichtshof zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00130.99.0915.000
Dokumentnummer
JJT_19990915_OGH0002_0130OS00130_9900000_000