Die dagegen vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, aus Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, aus Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO verfehlt ihr Ziel.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider kann in der Unterlassung der Vernehmung der Zeugen Manfred V*****, Max H*****, Roland C*****, Horst P***** und Franz L***** ebensowenig eine Verletzung von Verteidigungsrechten erblickt werden wie in der Nichteinholung eines graphologischen Gutachtens über die Inschrift eines die Zeugin A***** zeigenden Lichtbildes, das mit dem Vermerk "in Liebe" versehen ist, wie auch dem Unterbleiben der kriminaltechnischen Untersuchung der in der Wohnung der Zeugin A***** vorgefundenen Zigarettenstummel.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider kann in der Unterlassung der Vernehmung der Zeugen Manfred V*****, Max H*****, Roland C*****, Horst P***** und Franz L***** ebensowenig eine Verletzung von Verteidigungsrechten erblickt werden wie in der Nichteinholung eines graphologischen Gutachtens über die Inschrift eines die Zeugin A***** zeigenden Lichtbildes, das mit dem Vermerk "in Liebe" versehen ist, wie auch dem Unterbleiben der kriminaltechnischen Untersuchung der in der Wohnung der Zeugin A***** vorgefundenen Zigarettenstummel.
Da das Erstgericht ohnedies davon ausgegangen ist, dass Ingrid A***** mit ihrem Reitlehrer Roland C***** ein Verhältnis hatte, sie dazu tendierte, andere Menschen für ihre Zwecke zu benützen und auch die Liebes- und Treueschwüre gegenüber Karl P*****, die sich aus dem im Akt erliegenden Briefen dokumentieren, nicht allzu wörtlich zu nehmen sind (US 19), sowie den Umstand, dass die Tatrichter der Frage, ob Ingrid A***** nun nach ihrer Haftentlassung und vor Eintreffen des Karl P***** in Graz mit einer anderen Person männlichen Geschlechtes Sexualkontakt hatte oder nicht, keine Bedeutung beigemessen haben (US 19), war die Vernehmung der genannten Zeugen und Einholung von Gutachten zu diesen Beweisthemen, insbesondere zur sittlichen Lebensgestaltung der Zeugin, nicht erforderlich.
In welcher Form ein Verstoss gegen das in Art 6 MRK statuierten Fairnessgebot durch die Abstandnahme von der Ausschöpfung der in Rede stehenden Beweisquellen erfolgt sein soll, legt die Beschwerde nicht dar.In welcher Form ein Verstoss gegen das in Artikel 6, MRK statuierten Fairnessgebot durch die Abstandnahme von der Ausschöpfung der in Rede stehenden Beweisquellen erfolgt sein soll, legt die Beschwerde nicht dar.
Die zusätzlichen Anträge auf Rufdatenrückerfassung von
Telefonanschlüssen der Zeugin Ingrid A***** und Renate M***** sowie
die Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Klärung der
Aussageverlässlichkeit der Ingrid A***** und die Ergänzung eines
DNA-Gutachtens zur Klärung der Aussageverlässlichkeit der
Belastungszeugin laufen auf die Aufnahme eines Erkundungsbeweises
hinaus. Dies ergibt sich schon sinnfällig aus der Formulierung des
Beweisantrages ".... ob sie zur Lügenhaftigkeit bzw Fantasiebildung
neigt, ...... wodurch sich eine erheblich verbesserte Aussagekraft
bzw eine erweiterte Ausschlussmöglichkeit für jeden nicht
Spurenverursacher ergeben hätten ......". Im Übrigen ist der
Beschwerde zu erwidern, dass die Beiziehung von Sachverständigen über die Aussageverlässlichkeit (erwachsener) Zeugen nur in Ausnahmefällen bei erheblichen Bedenken gegen die Wiedergabsfähigkeit in Betracht zu ziehen ist (Mayerhofer StPO4 § 150 E 40 und 43 f).Beschwerde zu erwidern, dass die Beiziehung von Sachverständigen über die Aussageverlässlichkeit (erwachsener) Zeugen nur in Ausnahmefällen bei erheblichen Bedenken gegen die Wiedergabsfähigkeit in Betracht zu ziehen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 150, E 40 und 43 f).
Die in der Beschwerdeschrift neu beantragten Beweisaufnahmen verstoßen gegen das Neuerungsverbot; die lediglich im Schriftsatz vom 30. Mai 2000 (ON 78 II) gestellten Beweisanträge wurden in der Hauptverhandlung nicht wiederholt (ON 83, 88 II), sodass dem Beschwerdeführer diesbezüglich die Legitimation zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes mangelt. Der Antrag auf Beiziehung eines gerichtsärztlichen Sachverständigen zur Überprüfung der Depositionen des Spitalsarztes Dr. G***** über das von ihm diagnostizierte Verletzungsbild der Zeugin A***** stützt sich ebenfalls nur auf Vermutungen (.... die Verletzungen schwerwiegenderer sein müssten .....), weshalb es ihm an der Darlegung der für die maßgebliche Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlagen relevanten Umstände mangelt.Die in der Beschwerdeschrift neu beantragten Beweisaufnahmen verstoßen gegen das Neuerungsverbot; die lediglich im Schriftsatz vom 30. Mai 2000 (ON 78 römisch zwei) gestellten Beweisanträge wurden in der Hauptverhandlung nicht wiederholt (ON 83, 88 römisch zwei), sodass dem Beschwerdeführer diesbezüglich die Legitimation zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes mangelt. Der Antrag auf Beiziehung eines gerichtsärztlichen Sachverständigen zur Überprüfung der Depositionen des Spitalsarztes Dr. G***** über das von ihm diagnostizierte Verletzungsbild der Zeugin A***** stützt sich ebenfalls nur auf Vermutungen (.... die Verletzungen schwerwiegenderer sein müssten .....), weshalb es ihm an der Darlegung der für die maßgebliche Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlagen relevanten Umstände mangelt.
Die unter Punkt 7 der Beschwerdeschrift zu diesem Nichtigkeitsgrund angeführten, generell gehaltenen Behauptungen, dass die Abweisung dieser Beweisanträge eine Verletzung des fair trial darstellten und bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Beweisaufnahmen ein strenger Maßstab anzulegen sei, sind mangels Substantiierung nicht erwiderungsfähig.
Soweit die Mängelrüge (Z 5) unter herausstreichen der Worte "erscheint", "wohl darauf zurückführen", "mit Sicherheit geeignet", die Feststellungen des Gerichtes als "sich diesbezüglich auf dem Niveau einer unstatthaften Vermutung zu Lasten des Angeklagten bewegend" bezeichnet, begibt sie sich selbst, ebenso wie mit der Argumentation "...... geht das Recht der freien Beweiswürdigung jedenfalls nicht soweit" - unzulässig - auf die Ebene der Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer in kollegialgerichtlichen Verfahren nicht eingeräumten Schuldberufung. Dies zeigt auch deutlich die Kritik an den Annahmen des Erstgerichtes über die Glaubwürdigkeit der Zeugin A***** in Bezug auf die entscheidungswesentlichen Vorfälle unter Hinweis auf isoliert betrachtete Urteilspassagen und dem Anstellen spekulativer eigener Beweiserwägungen unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz.Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) unter herausstreichen der Worte "erscheint", "wohl darauf zurückführen", "mit Sicherheit geeignet", die Feststellungen des Gerichtes als "sich diesbezüglich auf dem Niveau einer unstatthaften Vermutung zu Lasten des Angeklagten bewegend" bezeichnet, begibt sie sich selbst, ebenso wie mit der Argumentation "...... geht das Recht der freien Beweiswürdigung jedenfalls nicht soweit" - unzulässig - auf die Ebene der Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer in kollegialgerichtlichen Verfahren nicht eingeräumten Schuldberufung. Dies zeigt auch deutlich die Kritik an den Annahmen des Erstgerichtes über die Glaubwürdigkeit der Zeugin A***** in Bezug auf die entscheidungswesentlichen Vorfälle unter Hinweis auf isoliert betrachtete Urteilspassagen und dem Anstellen spekulativer eigener Beweiserwägungen unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz.
Die hinsichtlich der Zeugenaussage Ingrid A***** Unvollständigkeit des Urteils monierenden Einwände der Mängelrüge gestehen zum einen inhaltlich ohnedies eine Auseinandersetzung mit den Angaben dieser Zeugin zu und vernachlässigen zum anderen die Urteilsbegründung in ihrer Gesamtheit, wonach sich das Erstgericht mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Opfers unter Einbeziehung der Zeugenaussagen zu deren Persönlichkeitsbild, der Stimmungslage des Angeklagten zu Beginn der Vorfälle sowie den weiteren Ergebnissen des Beweisverfahrens (Verletzungsanzeige, Zeugenaussage des behandelnden Arztes, Zeugenaussage der Beamtin über die Blutabspritzspuren an der Wand und auf der Bettwäsche sowie die Lichtbilder in der Tatbestandsmappe, vgl US 21) - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend - ausreichend auseinandergesetzt und logisch und empirisch einwandfrei dargelegt, warum es die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachtete. Dabei waren die Tatrichter nicht verhalten, sich im vorhinein bereits mit allen, erst im Rechtsmittel vorgebrachten Einwänden auseinanderzusetzen.Die hinsichtlich der Zeugenaussage Ingrid A***** Unvollständigkeit des Urteils monierenden Einwände der Mängelrüge gestehen zum einen inhaltlich ohnedies eine Auseinandersetzung mit den Angaben dieser Zeugin zu und vernachlässigen zum anderen die Urteilsbegründung in ihrer Gesamtheit, wonach sich das Erstgericht mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Opfers unter Einbeziehung der Zeugenaussagen zu deren Persönlichkeitsbild, der Stimmungslage des Angeklagten zu Beginn der Vorfälle sowie den weiteren Ergebnissen des Beweisverfahrens (Verletzungsanzeige, Zeugenaussage des behandelnden Arztes, Zeugenaussage der Beamtin über die Blutabspritzspuren an der Wand und auf der Bettwäsche sowie die Lichtbilder in der Tatbestandsmappe, vergleiche US 21) - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO Rechnung tragend - ausreichend auseinandergesetzt und logisch und empirisch einwandfrei dargelegt, warum es die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachtete. Dabei waren die Tatrichter nicht verhalten, sich im vorhinein bereits mit allen, erst im Rechtsmittel vorgebrachten Einwänden auseinanderzusetzen.
Ob Ingrid A***** bei dem Telefonat nach den Vorfällen verstört gewirkt hat, betrifft ebensowenig einen entscheidungswesentlichen Umstand wie die Frage, wann und von wem Ingrid A***** nach der Anzeigenerstattung abgeholt worden ist und wer sodann bei ihr gewohnt habe, und war daher nicht erörterungsbedürftig .
Die Einwände der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Spruchfaktum E 1 und 2 gehen zum einen von anderen Urteilsfeststellungen als den gegenständlichen aus, zum anderen stellen sie bei Behauptung eines Feststellungsmangels zur subjektiven Tatseite - ebenfalls urteilsfremd - eigene Erwägungen an. Im Übrigen übersieht die Beschwerde, dass ein Festhalten an den Konstatierungen des Erkenntnisgerichtes allein zum objektiven Tatbestand unter gleichzeitiger Ableitung anderer, für den Beschwerdeführer günstigerer Schlussfolgerungen zur subjektiven Tatseite als jene des Schöffengerichtes, den Sachverhalt wesentlich verändert und demnach zur gesetzmäßigen Ausführung eines Rechtsmittels ungeeignet ist (Mayerhofer aaO § 285a E 61a).Die Einwände der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Spruchfaktum E 1 und 2 gehen zum einen von anderen Urteilsfeststellungen als den gegenständlichen aus, zum anderen stellen sie bei Behauptung eines Feststellungsmangels zur subjektiven Tatseite - ebenfalls urteilsfremd - eigene Erwägungen an. Im Übrigen übersieht die Beschwerde, dass ein Festhalten an den Konstatierungen des Erkenntnisgerichtes allein zum objektiven Tatbestand unter gleichzeitiger Ableitung anderer, für den Beschwerdeführer günstigerer Schlussfolgerungen zur subjektiven Tatseite als jene des Schöffengerichtes, den Sachverhalt wesentlich verändert und demnach zur gesetzmäßigen Ausführung eines Rechtsmittels ungeeignet ist (Mayerhofer aaO Paragraph 285 a, E 61a).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin gemäß § 285d Abs 1 StPO (zum Teil gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO (zum Teil gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird daher gemäß § 285i StPO der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.Über die Berufung des Angeklagten wird daher gemäß Paragraph 285 i, StPO der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.