Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Die zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund vorgetragene Kritik, das Erstgericht habe "keinerlei bzw eine unzureichende Begründung zur subjektiven Tatseite abgegeben", übergeht die ausführlichen beweiswürdigenden Erwägungen, die sich vorrangig mit dieser Frage auseinandersetzen (US 3 bis 6).
Eine nähere Spezifizierung jeder einzelnen Abhebung und der genauen Verwendung der erbeuteten Beträge war für den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz ebensowenig bedeutsam wie der Umstand, ob die Angeklagte nach Entdeckung der Tat teilweise Rückzahlungen anbot (US 4), was im Übrigen - entgegen der Beschwerde - keinen unauflösbaren Widerspruch zum (vorherigen) unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz darstellt.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), in der fehlende Feststellungen zum Vorhandensein eines präsenten Deckungsfonds moniert werden, verfehlt die gesetzmäßige Ausführung, weil sie nicht vom konstatierten Urteilssachverhalt ausgeht. Die Beschwerdeführerin behauptet nämlich urteilsfremd, das Schöffengericht habe ihre Rückzahlungswilligkeit zum Tatzeitpunkt festgestellt. In Wahrheit hat sich das Erstgericht mit der - bereits erwähnten - spontanen Reaktion der Angeklagten bei Bekanntwerden ihrer Tat beweiswürdigend auseinandergesetzt, wonach sie am 12. Oktober 2000 Hermine M***** eine - zumindest teilweise - Rückzahlung (als Schadensgutmachung) anbot (S 33, 37 iVm US 4), was Irmgard P***** in der Hauptverhandlung wiederum bestritt (S 157).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), in der fehlende Feststellungen zum Vorhandensein eines präsenten Deckungsfonds moniert werden, verfehlt die gesetzmäßige Ausführung, weil sie nicht vom konstatierten Urteilssachverhalt ausgeht. Die Beschwerdeführerin behauptet nämlich urteilsfremd, das Schöffengericht habe ihre Rückzahlungswilligkeit zum Tatzeitpunkt festgestellt. In Wahrheit hat sich das Erstgericht mit der - bereits erwähnten - spontanen Reaktion der Angeklagten bei Bekanntwerden ihrer Tat beweiswürdigend auseinandergesetzt, wonach sie am 12. Oktober 2000 Hermine M***** eine - zumindest teilweise - Rückzahlung (als Schadensgutmachung) anbot (S 33, 37 in Verbindung mit US 4), was Irmgard P***** in der Hauptverhandlung wiederum bestritt (S 157).
Im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte für eine von vornherein gegebene vollständige Ersatzwilligkeit vor, sodass sich auch Konstatierungen darüber, ob ein präsenter Deckungsfonds vorhanden gewesen wäre, erübrigen. Abgesehen davon ließe sich selbst nach dem Beschwerdevorbringen ein rasch verfügbarer Betrag in Höhe des Gesamtschadens gar nicht beschaffen; der dort genannte Teilbetrag von 90.000 S für die Sanierung der Zähne der Nichtigkeitswerberin hätte überdies nicht für die Deckungsfondsrealisierung herangezogen werden können.
Der "aus rein anwaltlicher Vorsicht" erhobene Beschwerdeeinwand des Vorliegens eines nicht vorwerfbaren Rechtsirrtums (inhaltlich Z 9 lit b) übergeht - prozessordnungswidrig - den festgestellten Urteilssachverhalt ebenso wie die Kritik an der angenommenen Wertqualifikation (Z 10), mit welcher neuerlich exakte Konstatierungen zum (hier jedoch mangels vorhandenem Ersatzwillens bedeutungslosen) präsenten Deckungsfonds begehrt werden.Der "aus rein anwaltlicher Vorsicht" erhobene Beschwerdeeinwand des Vorliegens eines nicht vorwerfbaren Rechtsirrtums (inhaltlich Ziffer 9, Litera b,) übergeht - prozessordnungswidrig - den festgestellten Urteilssachverhalt ebenso wie die Kritik an der angenommenen Wertqualifikation (Ziffer 10,), mit welcher neuerlich exakte Konstatierungen zum (hier jedoch mangels vorhandenem Ersatzwillens bedeutungslosen) präsenten Deckungsfonds begehrt werden.
Die teils unbegründete, teils nicht prozessordnungskonforme Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285d StPO zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die teils unbegründete, teils nicht prozessordnungskonforme Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 285 d, StPO zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf der bezogenene Gesetzesstelle.