Der dagegen gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. In der Mängelrüge behauptet der Beschwerdeführer eine mit sich selbst in Widerspruch stehende bzw offenbar unzureichende Begründung seiner Täterschaft, indem er die von den Tatrichtern ausführlich gewürdigten Beweisergebnisse anders interpretiert und lediglich günstigere Schlussfolgerungen zieht. Damit vermag er keinen Begründungsmangel darzutun.Der dagegen gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. In der Mängelrüge behauptet der Beschwerdeführer eine mit sich selbst in Widerspruch stehende bzw offenbar unzureichende Begründung seiner Täterschaft, indem er die von den Tatrichtern ausführlich gewürdigten Beweisergebnisse anders interpretiert und lediglich günstigere Schlussfolgerungen zieht. Damit vermag er keinen Begründungsmangel darzutun.
Die vorgebrachte Unvollständigkeit liegt schon deswegen nicht vor, weil sich das Erstgericht mit der in der Beschwerde problematisierten Wahrnehmungsfähigkeit der Zeugin L***** umfassend auseinandersetzte (US 8 f).
Der in der Rüge aufgezeigte Umstand, wonach die Erhebungsergebnisse der Polizei zumindest nicht ausschließen, dass zur Tatzeit in der vom Beschwerdeführer angegebenen Wohnung in der S*****gasse ***** in *****, mehrere (auf Grund der unzureichenden Angaben des Rechtsmittelwerbers nicht ausforschbare) rumänische Staatsbürgerinnen aufhältig waren und daher die Verantwortung des Angeklagten, er habe sich bei diesen Frauen bis 4.15 Uhr des Tattages aufgehalten - entgegen den Erwägungen des Schöffengerichtes (US 9) - insoweit nicht widerlegt wurde, kann dahingestellt bleiben, weil einerseits damit ein Alibibeweis nicht erbracht wurde und andererseits das erkennende Gericht die eine Anwesenheit am Tatort leugnende Einlassung von Giorgi J***** auch aus anderen Gründen als unglaubwürdig bewertete (US 9 f), sodass eine unvollständige (gemeint unzureichende) Begründung im Hinblick darauf, dass mit diesem Einwand nur eine von mehreren beweiswürdigenden Erwägungen bekämpft wird, nicht vorliegt (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 455).Der in der Rüge aufgezeigte Umstand, wonach die Erhebungsergebnisse der Polizei zumindest nicht ausschließen, dass zur Tatzeit in der vom Beschwerdeführer angegebenen Wohnung in der S*****gasse ***** in *****, mehrere (auf Grund der unzureichenden Angaben des Rechtsmittelwerbers nicht ausforschbare) rumänische Staatsbürgerinnen aufhältig waren und daher die Verantwortung des Angeklagten, er habe sich bei diesen Frauen bis 4.15 Uhr des Tattages aufgehalten - entgegen den Erwägungen des Schöffengerichtes (US 9) - insoweit nicht widerlegt wurde, kann dahingestellt bleiben, weil einerseits damit ein Alibibeweis nicht erbracht wurde und andererseits das erkennende Gericht die eine Anwesenheit am Tatort leugnende Einlassung von Giorgi J***** auch aus anderen Gründen als unglaubwürdig bewertete (US 9 f), sodass eine unvollständige (gemeint unzureichende) Begründung im Hinblick darauf, dass mit diesem Einwand nur eine von mehreren beweiswürdigenden Erwägungen bekämpft wird, nicht vorliegt vergleiche Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 455).
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.