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Entscheidung 13 Os 131/07z×

Entscheidung 13 Os 131/07z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os131/07z

Entscheidungsdatum

05.12.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in der Strafsache gegen Charles N***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 18. Juli 2007, GZ 39 Hv 44/07b-84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Charles N***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB (römisch eins) und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er

römisch eins. in Baden und Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zur Ausfolgung von Bargeld verleitet, wodurch diese um insgesamt 78.643,32 Euro am Vermögen geschädigt wurden, und zwar

A) Hermann R***** durch die Vorgabe, Material für den Ausbau einer Wohnung der Barbara R***** zu beschaffen, Handwerker zu bezahlen und allfällige Restbeträge zurück zu erstatten, zur Übergabe von 5.000 Euro am 29. Oktober 2004, von 40.000 Euro am 16. November 2004 und von 40.000 Euro am 22. Februar 2005,

B) Barbara R***** am 1. Dezember 2005 durch die Vorgabe, die Bearbeitungsgebühr für eine Kreditgewährung zu bezahlen, zur Übergabe von 1.750 Euro,

römisch zwei. am 23. Dezember 2006 in Wien eine falsche Urkunde, nämlich einen gefälschten tschechischen Führerschein im Rechtsverkehr durch Vorweisen gegenüber Polizeibeamten zum Nachweis seiner Identität gebraucht, mithin die im Paragraph 223, Absatz 2, StGB mit Strafe bedrohte Handlung in Beziehung auf eine ausländische öffentliche Urkunde begangen, die durch Gesetz (Paragraph eins, Absatz 4, FSG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Welche Feststellungen die gegen den Urteilspunkt römisch eins gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zur subjektiven Tatseite vermisst, macht sie mit der einem Referat tatrichterlicher Urteilsannahmen zum Vorsatz des Angeklagten (US 7 f) folgenden, unsubstantiierten Behauptung, es hätte „sowohl hinsichtlich der Wissenskomponente, als auch der Wollenskomponente entsprechender Feststellungen bedurft", nicht klar, womit sie eine am Verfahrensrecht orientierte Ausrichtung verfehlt. Gleiches gilt für die eine Ausschaltung der Qualifikation nach Paragraph 224, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), in der bloß unbegründet die These vertreten wird, bei dem (angeblich) „am 20. Februar 1979 ausgestellten tschechoslowakischen Führerschein" handle es sich nicht um eine besonders geschützte Urkunde, ohne dass eine solche rechtliche Konsequenz methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet wird (RIS-Justiz RS0116565).

Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass zufolge Paragraph eins, Absatz 4, FSG das Erfordernis der Begehung einer gemäß Paragraph 223, StGB mit Strafe bedrohten Handlung in Beziehung auf eine durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellte ausländische Urkunde im Sinne des Paragraph 224, StGB in Betreff von Lenkerberechtigungen aus EWR-Staaten erfüllt ist (zur Beteiligung der Tschechischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum [bereits zur Tatzeit] vergleiche BGBl römisch drei 2006/53).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E86124 13Os131.07z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00131.07Z.1205.000

Dokumentnummer

JJT_20071205_OGH0002_0130OS00131_07Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung