Die dagegen vom Angeklagten aus Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Welche Feststellungen die gegen den Urteilspunkt I gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) zur subjektiven Tatseite vermisst, macht sie mit der einem Referat tatrichterlicher Urteilsannahmen zum Vorsatz des Angeklagten (US 7 f) folgenden, unsubstantiierten Behauptung, es hätte „sowohl hinsichtlich der Wissenskomponente, als auch der Wollenskomponente entsprechender Feststellungen bedurft", nicht klar, womit sie eine am Verfahrensrecht orientierte Ausrichtung verfehlt. Gleiches gilt für die eine Ausschaltung der Qualifikation nach § 224 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10), in der bloß unbegründet die These vertreten wird, bei dem (angeblich) „am 20. Februar 1979 ausgestellten tschechoslowakischen Führerschein" handle es sich nicht um eine besonders geschützte Urkunde, ohne dass eine solche rechtliche Konsequenz methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet wird (RIS-Justiz RS0116565).Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Welche Feststellungen die gegen den Urteilspunkt römisch eins gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zur subjektiven Tatseite vermisst, macht sie mit der einem Referat tatrichterlicher Urteilsannahmen zum Vorsatz des Angeklagten (US 7 f) folgenden, unsubstantiierten Behauptung, es hätte „sowohl hinsichtlich der Wissenskomponente, als auch der Wollenskomponente entsprechender Feststellungen bedurft", nicht klar, womit sie eine am Verfahrensrecht orientierte Ausrichtung verfehlt. Gleiches gilt für die eine Ausschaltung der Qualifikation nach Paragraph 224, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), in der bloß unbegründet die These vertreten wird, bei dem (angeblich) „am 20. Februar 1979 ausgestellten tschechoslowakischen Führerschein" handle es sich nicht um eine besonders geschützte Urkunde, ohne dass eine solche rechtliche Konsequenz methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet wird (RIS-Justiz RS0116565).
Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass zufolge § 1 Abs 4 FSG das Erfordernis der Begehung einer gemäß § 223 StGB mit Strafe bedrohten Handlung in Beziehung auf eine durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellte ausländische Urkunde im Sinne des § 224 StGB in Betreff von Lenkerberechtigungen aus EWR-Staaten erfüllt ist (zur Beteiligung der Tschechischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum [bereits zur Tatzeit] vgl BGBl III 2006/53).Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass zufolge Paragraph eins, Absatz 4, FSG das Erfordernis der Begehung einer gemäß Paragraph 223, StGB mit Strafe bedrohten Handlung in Beziehung auf eine durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellte ausländische Urkunde im Sinne des Paragraph 224, StGB in Betreff von Lenkerberechtigungen aus EWR-Staaten erfüllt ist (zur Beteiligung der Tschechischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum [bereits zur Tatzeit] vergleiche BGBl römisch drei 2006/53).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.