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Entscheidung 13 Os 131/18s×

Entscheidung 13 Os 131/18s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os131/18s

Entscheidungsdatum

16.01.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sischka als Schriftführer in der Strafsache gegen Yama P***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. April 2018, GZ 6 Hv 135/17b-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Yama P***** – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (I/A/1 und 2) schuldig erkannt.

Danach hat er in der Nacht auf den 28. August 2017 und in der Nacht auf den 29. August 2017 in G***** Mashal Po***** mit Gewalt, und zwar durch Festhalten an beiden Armen, wiederholt zur Duldung des Beischlafs genötigt und zur Duldung des Analverkehrs zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Soweit die Mängelrüge die Glaubwürdigkeit des Tatopfers vergleiche dazu US 13) in Frage zu stellen trachtet, indem sie die Intensität der Verschmutzung der Bettwäsche durch Blut thematisiert oder unter Hinweis auf diverse Verfahrensergebnisse vorbringt, dass Mashal Po***** den Angeklagten gar nicht mochte, sondern von ihrer Mutter zur Heirat gezwungen wurde, stellt sie keinen Bezug zu den Feststellungen über entscheidende Tatsachen her. Ein solcher ist aber prozessuale Voraussetzung des Einwands der Unvollständigkeit bei der Beurteilung der Überzeugungskraft einer Aussage (RIS-Justiz RS0119422 [T4]).

Mit dem Aussageverhalten der Mashal Po***** bei der Erstvernehmung setzte sich das Erstgericht sehr wohl auseinander (US 16 f).

Das auf der Basis urteilsfremder Prämissen entwickelte Vorbringen der Mängelrüge entzieht sich einer meritorischen Erwiderung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E123825

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00131.18S.0116.000

Im RIS seit

28.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019

Dokumentnummer

JJT_20190116_OGH0002_0130OS00131_18S0000_000