Zu 1.: Das Beschwerdevorbringen geht nicht von den tatsächlichen (eingangs wiedergegebenen) Erwägungen aus, mit denen das Schöffengericht die Annahme eines entschuldigenden Notstands abgelehnt hat (vgl. die Ausführungen auf Seite 230 f.).Zu 1.: Das Beschwerdevorbringen geht nicht von den tatsächlichen (eingangs wiedergegebenen) Erwägungen aus, mit denen das Schöffengericht die Annahme eines entschuldigenden Notstands abgelehnt hat vergleiche die Ausführungen auf Seite 230 f.).
Zu 2.: Mit der Passage: "Nach sorgfältiger Prüfung der Glaubwürdigkeit und der Beweiskraft der Beweismittel, sowohl einzeln als auch in ihrem Zusammenhang (§ 258 Abs. 2 StPO), ist das Schöffengericht jedoch zur Überzeugung gelangt, daß solche, das strafbare Verhalten der Angeklagten entschuldigende Umstände für sie nicht vorlagen" (S. 230 oben), hat das Gericht deutlich zum Ausdruck gebracht, daß es die in Richtung § 10 Abs. 1 StGB laufende Verantwortung beider Angeklagten als unglaubwürdig ablehnte. Die Behauptung, das Erstgericht habe die Verantwortung des Nichtigkeitswerbers unberücksichtigt gelassen und sich mit ihr nicht auseinandergesetzt, es habe auch Feststellungen unterlassen, ob es diese Verantwortung für unglaubwürdig halte, verläßt den Boden des tatsächlichen Urteilsinhalts.Zu 2.: Mit der Passage: "Nach sorgfältiger Prüfung der Glaubwürdigkeit und der Beweiskraft der Beweismittel, sowohl einzeln als auch in ihrem Zusammenhang (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), ist das Schöffengericht jedoch zur Überzeugung gelangt, daß solche, das strafbare Verhalten der Angeklagten entschuldigende Umstände für sie nicht vorlagen" (S. 230 oben), hat das Gericht deutlich zum Ausdruck gebracht, daß es die in Richtung Paragraph 10, Absatz eins, StGB laufende Verantwortung beider Angeklagten als unglaubwürdig ablehnte. Die Behauptung, das Erstgericht habe die Verantwortung des Nichtigkeitswerbers unberücksichtigt gelassen und sich mit ihr nicht auseinandergesetzt, es habe auch Feststellungen unterlassen, ob es diese Verantwortung für unglaubwürdig halte, verläßt den Boden des tatsächlichen Urteilsinhalts.
Zu 3.: Auch dieser Einwand geht nicht von den Entscheidungsgründen aus: Die Behauptung, das Erstgericht habe den Schluß auf freiwilliges Handeln der Angeklagten nicht oder widerspruchsvoll auf die Erwägung gestützt, daß sie einen das gewährte Darlehen und die Reisekosten übersteigenden Betrag erhalten sollten, ist im Zusammenhang der dazu angestellten Überlegungen urteilsfremd. Die im Anschluß daran gezogenen Schlußfolgerungen aus in Wahrheit nicht getroffenen Feststellungen des Gerichts sind unbeachtlich.
Zu 4.: Gleichfalls mit den Entscheidungsgründen nicht im Einklang stehen die Ausführungen, das Gericht habe auf Grund polizeilicher und forensischer Erfahrung als erwiesen angenommen, daß auf Drogenkuriere kaum ein unmittelbarer psychischer und physischer Zwang angewendet werde; vielmehr hat das Erstgericht auf Grund kriminalpolizeilicher und forensischer Erfahrungen als gerichtsbekannt angenommen, daß von internationalen Drogenhändlern benützte Suchtgiftkuriere zuvor nicht selten durch Gewährung von Darlehen in finanzielle Abhängigkeit versetzt werden, um sie sodann zur Durchführung von Schmuggelreisen zu veranlassen. Daß das Gericht aber Feststellungen nicht getroffen habe, stellt einen Begründungsmangel im gerügten Sinn nicht dar.
Zu 5.: Dem diesbezüglichen Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde zuwider sind die Ausführungen des Erstgerichts, warum es eine Notstandssituation der Angeklagten nicht angenommen habe, in ihrer Gesamtheit gesehen nicht denkgesetzwidrig; die Beschwerdeausführungen erweisen sich daher als unzulässiger Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung. Somit läßt die gesamte Mängelrüge eine gesetzmäßige Ausführung vermissen, weil sie teils nicht vom tatsächlichen Inhalt der Entscheidungsgründe ausgeht, teils in unbeachtlicher Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft.
Letztlich entbehrt auch das Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde zu § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Sofern ein materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund nicht in einem Feststellungsmangel erblickt wird, hat die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge stets einen Vergleich der Urteilskonstatierungen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz zur Voraussetzung. Bei der Reklamierung der Annahme eines entschuldigenden Notstands oder Putativnotstands zeigt der Beschwerdeführer aber nicht auf, aus welchen Urteilsfeststellungen diese Schuldausschließungsgründe abzuleiten wären.Letztlich entbehrt auch das Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Sofern ein materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund nicht in einem Feststellungsmangel erblickt wird, hat die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge stets einen Vergleich der Urteilskonstatierungen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz zur Voraussetzung. Bei der Reklamierung der Annahme eines entschuldigenden Notstands oder Putativnotstands zeigt der Beschwerdeführer aber nicht auf, aus welchen Urteilsfeststellungen diese Schuldausschließungsgründe abzuleiten wären.
Zur Beschwerde des Angeklagten Ruiz G***:
Dieses Rechtsmittel wird auf § 281 Abs. 1 Z. 4, 9 lit. a und 9Dieses Rechtsmittel wird auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 9, Litera a und 9
lit. b StPO gestützt.Litera b, StPO gestützt.
Die Verfahrensrüge (Z. 4) wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 7.Juli 1987 gestellten Antrags auf Einholung eines Leumundszeugnisses von der zuständigen Behörde in Bogota zum Beweis dafür, daß der Zweitangeklagte unbescholten sei, niemals in Kreisen verkehrte, die mit Kokainschmuggel zu tun hatten und ohne Zwang diese Reise nicht unternommen hätte (S. 221 unten); sie behauptet ferner eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte, weil die Aufnahme dieser Beweise ergeben hätte, daß der Beschwerdeführer auch in Kolumbien unbescholten sei und nicht in Verbrecherkreisen verkehrt habe. Sonach hätte das Gericht nicht umhin können, seiner Verantwortung Glauben zu schenken und die behauptete Notstandssituation als erwiesen anzunehmen.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 7.Juli 1987 gestellten Antrags auf Einholung eines Leumundszeugnisses von der zuständigen Behörde in Bogota zum Beweis dafür, daß der Zweitangeklagte unbescholten sei, niemals in Kreisen verkehrte, die mit Kokainschmuggel zu tun hatten und ohne Zwang diese Reise nicht unternommen hätte (S. 221 unten); sie behauptet ferner eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte, weil die Aufnahme dieser Beweise ergeben hätte, daß der Beschwerdeführer auch in Kolumbien unbescholten sei und nicht in Verbrecherkreisen verkehrt habe. Sonach hätte das Gericht nicht umhin können, seiner Verantwortung Glauben zu schenken und die behauptete Notstandssituation als erwiesen anzunehmen.
Durch die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahme wurden keine Verfahrensgrundsätze hintangesetzt, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist. Für den Sachausgang entscheidend ist nämlich nicht, ob der Nichtigkeitswerber unbescholten ist oder ob er in Kreisen verkehrt hat, die sich mit Kokainschmuggel befassen, sondern ob er den Suchtgiftschmuggel in entschuldigendem Notstand begangen hat. Der Rauschgiftschmuggel steht auf Grund des Geständnisses beider Angeklagten und der sichergestellten Suchtmittel fest. Auf Grund freier Beweiswürdigung (§ 258 Z. 2 StPO) nahm das Gericht als erwiesen an, daß sich die Angeklagten nicht in der von ihnen behaupteten Ausnahmesituation befunden haben. Für diese Erwägungen waren die Frage der Unbescholtenheit des Angeklagten Ruiz G*** und die in einer Urkunde bestätigte Kontaktlosigkeit mit Kokainschmugglern ohne Bedeutung, denn aus keinem der beiden Umstände können Rückschlüsse darauf gezogen werden, ob sich die Angeklagten vor Beginn des Suchtgifttransports in einer Notstandssituation befunden haben. Die Beweisthemen betreffen daher keine entscheidungswesentlichen Umstände. Eine Beschwerde, die einen nicht entscheidenden Umstand zum Gegenstand einer Verfahrensrüge macht, gelangt nicht zu gesetzmäßiger Ausführung (SSt. 31/30, 32/70). Mit dem Hinweis aber, daß bei Erwiesenheit der Beweisthemen die Tatrichter der Verantwortung der Angeklagten Glauben hätten schenken müssen, begibt sich der Nichtigkeitswerber auf das einer Anfechtung im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren entzogene Gebiet der Beweiswürdigung.Durch die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahme wurden keine Verfahrensgrundsätze hintangesetzt, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist. Für den Sachausgang entscheidend ist nämlich nicht, ob der Nichtigkeitswerber unbescholten ist oder ob er in Kreisen verkehrt hat, die sich mit Kokainschmuggel befassen, sondern ob er den Suchtgiftschmuggel in entschuldigendem Notstand begangen hat. Der Rauschgiftschmuggel steht auf Grund des Geständnisses beider Angeklagten und der sichergestellten Suchtmittel fest. Auf Grund freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Ziffer 2, StPO) nahm das Gericht als erwiesen an, daß sich die Angeklagten nicht in der von ihnen behaupteten Ausnahmesituation befunden haben. Für diese Erwägungen waren die Frage der Unbescholtenheit des Angeklagten Ruiz G*** und die in einer Urkunde bestätigte Kontaktlosigkeit mit Kokainschmugglern ohne Bedeutung, denn aus keinem der beiden Umstände können Rückschlüsse darauf gezogen werden, ob sich die Angeklagten vor Beginn des Suchtgifttransports in einer Notstandssituation befunden haben. Die Beweisthemen betreffen daher keine entscheidungswesentlichen Umstände. Eine Beschwerde, die einen nicht entscheidenden Umstand zum Gegenstand einer Verfahrensrüge macht, gelangt nicht zu gesetzmäßiger Ausführung (SSt. 31/30, 32/70). Mit dem Hinweis aber, daß bei Erwiesenheit der Beweisthemen die Tatrichter der Verantwortung der Angeklagten Glauben hätten schenken müssen, begibt sich der Nichtigkeitswerber auf das einer Anfechtung im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren entzogene Gebiet der Beweiswürdigung.
Unter Z. 9 lit. a macht der Beschwerdeführer geltend, das Erstgericht habe zur subjektiven Tatseite keine Feststellungen getroffen. Dem ist zu erwidern: Das Gericht hat festgestellt, daß beide Angeklagten den Auftrag erhalten hatten, das Suchtgift von Bogota nach Mailand zu bringen, wo sie es an Verbindungsleute zum Weiterverkauf übergeben sollten (S. 228). Damit ist eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage dafür vorhanden, daß die Angeklagten den Vorsatz hatten, das Kokain in Verkehr zu setzen. Indem der Beschwerdeführer diese Urteilskonstatierung übergeht, bringt er die Rechtsrüge nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung. Gleiches gilt für das Vorbringen zur Z. 9 lit. b, mit welchem das Fehlen von Feststellungen betreffend die vom Beschwerdeführer behauptete Notstandssituation gerügt wird - insbesondere werde nicht festgestellt, inwieweit seiner diesbezüglichen Verantwortung geglaubt werde. Das Schöffengericht hat ausdrücklich konstatiert, daß "solche, das strafbare Verhalten der Angeklagten entschuldigenden Umstände nicht vorliegen" (S. 230). Sowohl daraus als auch aus den Erwägungen hiezu (S. 230 f.) ergibt sich zwangsläufig, daß die Unterinstanz der bezughabenden Verantwortung beider Angeklagten nicht folgte. Auch hier weicht die Beschwerde vom Urteilsinhalt ab.Unter Ziffer 9, Litera a, macht der Beschwerdeführer geltend, das Erstgericht habe zur subjektiven Tatseite keine Feststellungen getroffen. Dem ist zu erwidern: Das Gericht hat festgestellt, daß beide Angeklagten den Auftrag erhalten hatten, das Suchtgift von Bogota nach Mailand zu bringen, wo sie es an Verbindungsleute zum Weiterverkauf übergeben sollten (S. 228). Damit ist eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage dafür vorhanden, daß die Angeklagten den Vorsatz hatten, das Kokain in Verkehr zu setzen. Indem der Beschwerdeführer diese Urteilskonstatierung übergeht, bringt er die Rechtsrüge nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung. Gleiches gilt für das Vorbringen zur Ziffer 9, Litera b,, mit welchem das Fehlen von Feststellungen betreffend die vom Beschwerdeführer behauptete Notstandssituation gerügt wird - insbesondere werde nicht festgestellt, inwieweit seiner diesbezüglichen Verantwortung geglaubt werde. Das Schöffengericht hat ausdrücklich konstatiert, daß "solche, das strafbare Verhalten der Angeklagten entschuldigenden Umstände nicht vorliegen" (S. 230). Sowohl daraus als auch aus den Erwägungen hiezu (S. 230 f.) ergibt sich zwangsläufig, daß die Unterinstanz der bezughabenden Verantwortung beider Angeklagten nicht folgte. Auch hier weicht die Beschwerde vom Urteilsinhalt ab.
Da beide Nichtigkeitsbeschwerden nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt wurden, waren sie gemäß § 285 d Abs. 2 Z. 1 StPO i.V.m.Da beide Nichtigkeitsbeschwerden nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt wurden, waren sie gemäß Paragraph 285, d Absatz 2, Ziffer eins, StPO i.V.m.
§ 285 a Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufungen an das Oberlandesgericht Linz beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufungen (§ 296 StPO) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden entfällt (RZ. 1970 S. 17, 18, 1973 S. 70; EvBl. 1981 Nr. 46; JBl. 1985 S. 565; RZ. 1987/48 S. 180, linke Spalte, u.v.a.).Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufungen an das Oberlandesgericht Linz beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufungen (Paragraph 296, StPO) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden entfällt (RZ. 1970 S. 17, 18, 1973 S. 70; EvBl. 1981 Nr. 46; JBl. 1985 S. 565; RZ. 1987/48 S. 180, linke Spalte, u.v.a.).