Der Angeklagte H*** macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z. 5 und 5 a StPO. geltend.Der Angeklagte H*** macht Urteilsnichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO. geltend.
In den Reisetaschen befanden sich insgesamt vier Paar Schuhe und nicht bloß ein Paar, wie die Beschwerde (Z. 5) unter nicht vollständiger Zitierung des diesbezüglichen Polizeiberichts meint (S. 33 f). Der festgestellte Wert des Diebsguts deckt sich mit den Angaben der Geschädigten (S. 91), wogegen in erster Instanz nichts eingewendet wurde (siehe § 99 StPO.). Im übrigen war dieser Wert für den Schuldspruch nach § 127 StGB. nicht von Bedeutung. Die Mittäterschaft der Angeklagten wurde aus ihrem knapp vor und nach der Tat gezeigten Verhalten erschlossen, wobei die Tatrichter ihren diesbezüglichen Feststellungen die Aussage der für glaubwürdig erachteten Zeugin D*** zugrundelegten (S. 247). Die Beschwerde, welche jede einzelne Verhaltensweise einer isolierten Betrachtung unterwirft und auf Grund dessen die Schlußfolgerung der Tatrichter, daß die Angeklagten gemeinsam den Diebstahl begangen haben, kritisiert, bekämpft unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichts, dem die Prüfung der Beweismittel auch in ihrem inneren Zusammenhang oblag (§ 258 Abs 2 StPO.).In den Reisetaschen befanden sich insgesamt vier Paar Schuhe und nicht bloß ein Paar, wie die Beschwerde (Ziffer 5,) unter nicht vollständiger Zitierung des diesbezüglichen Polizeiberichts meint (S. 33 f). Der festgestellte Wert des Diebsguts deckt sich mit den Angaben der Geschädigten (S. 91), wogegen in erster Instanz nichts eingewendet wurde (siehe Paragraph 99, StPO.). Im übrigen war dieser Wert für den Schuldspruch nach Paragraph 127, StGB. nicht von Bedeutung. Die Mittäterschaft der Angeklagten wurde aus ihrem knapp vor und nach der Tat gezeigten Verhalten erschlossen, wobei die Tatrichter ihren diesbezüglichen Feststellungen die Aussage der für glaubwürdig erachteten Zeugin D*** zugrundelegten (S. 247). Die Beschwerde, welche jede einzelne Verhaltensweise einer isolierten Betrachtung unterwirft und auf Grund dessen die Schlußfolgerung der Tatrichter, daß die Angeklagten gemeinsam den Diebstahl begangen haben, kritisiert, bekämpft unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichts, dem die Prüfung der Beweismittel auch in ihrem inneren Zusammenhang oblag (Paragraph 258, Absatz 2, StPO.).
Erhebliche Bedenken gegen den auch den Beschwerdeführer treffenden Schuldspruch ergeben sich nicht aus den Akten (Z. 5 a). Vielmehr sind dort die belastenden Umstände nachzulesen; sie können nicht durch bloße Erwägungen des Angeklagten in beweiswürdigender Art beseitigt werden.Erhebliche Bedenken gegen den auch den Beschwerdeführer treffenden Schuldspruch ergeben sich nicht aus den Akten (Ziffer 5, a). Vielmehr sind dort die belastenden Umstände nachzulesen; sie können nicht durch bloße Erwägungen des Angeklagten in beweiswürdigender Art beseitigt werden.
Soweit die Beschwerde schließlich behauptet, das gesamte Beweisverfahren hätte nicht ergeben, daß mehr als zwei Taschen ins Abteil (der Angeklagten) gebracht worden seien, deckt sich dies mit dem Schuldspruch.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO.).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO.).
In die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien, welches damit über die Berufung zu entscheiden hat (§ 285 i StPO.), fällt auch die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 494 a Abs 4 StPO. gegen den im sachlichen Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß (13 Os 110,111/88 u.v.a.).In die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien, welches damit über die Berufung zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO.), fällt auch die Entscheidung über die Beschwerde gemäß Paragraph 494, a Absatz 4, StPO. gegen den im sachlichen Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß (13 Os 110,111/88 u.v.a.).