Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Peter K* der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach den §§ 35 Abs 1 und 38 Abs 1 lit a FinStrG (1 a) sowie des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach dem § 44 Abs 1 lit c FinStrG (1 b), Johann M* insoweit als Bestimmungstäter nach dem § 11, zweiter Fall, FinStrG (2 a) und darüberhinaus der Finanzvergehen der vorsätzlichen gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach den §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (2 b) und der Monopolhehlerei nach dem § 46 Abs 1 lit a FinStrG (2 c) schuldig erkannt und je zu einer Geld- und Wertersatzstrafe verurteilt. Gemäß den §§ 35 Abs. 4, 38 Abs 1, 44 Abs 3 iVm 17 Abs 2 lit a und c Z 4 FinStrG wurde neben dem Verfall von 16.960 Stück Zigaretten auch der Verfall des als Transportmittel bei zumindest einer Schmuggelfahrt verwendeten, im Eigentum des Angeklagten Peter K* stehenden PKW der Marke Mazda 323 Baujahr 1991, Kennzeichen CRN 561 (H), Fahrgestellnummer FMZBG 13 C 200313200, Motornummer AF 92070579, ausgesprochen.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Peter K* der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach den Paragraphen 35, Absatz eins und 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (1 a) sowie des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach dem Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, FinStrG (1 b), Johann M* insoweit als Bestimmungstäter nach dem Paragraph 11,, zweiter Fall, FinStrG (2 a) und darüberhinaus der Finanzvergehen der vorsätzlichen gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach den Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (2 b) und der Monopolhehlerei nach dem Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG (2 c) schuldig erkannt und je zu einer Geld- und Wertersatzstrafe verurteilt. Gemäß den Paragraphen 35, Absatz 4, 38, Absatz eins, 44, Absatz 3, in Verbindung mit 17 Absatz 2, Litera a und c Ziffer 4, FinStrG wurde neben dem Verfall von 16.960 Stück Zigaretten auch der Verfall des als Transportmittel bei zumindest einer Schmuggelfahrt verwendeten, im Eigentum des Angeklagten Peter K* stehenden PKW der Marke Mazda 323 Baujahr 1991, Kennzeichen CRN 561 (H), Fahrgestellnummer FMZBG 13 C 200313200, Motornummer AF 92070579, ausgesprochen.
Nur gegen die Verfallserklärung des PKW richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter K*.Nur gegen die Verfallserklärung des PKW richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5, und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter K*.
Der Angeklagte Johann M* hat zwar gleichfalls die Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt, diese jedoch mit Schriftsatz vom 15.September 1993 ausdrücklich zurückgezogen. Seitens des Angeklagten Johann M* liegt außerdem eine von seiner Rückziehungserklärung nicht erfaßte Anmeldung einer Schuldberufung vor (S 236). Den Strafausspruch fechten beide Angeklagten mit Berufung an.