Irmgard Hildegard M***** wurde des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt, weil sie von März bis September 1993 in Schärding mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, sieben im Urteil namentlich genannten Inhabern oder Verfügungsberechtigten von Unternehmen ihren Zahlungswillen und ihre Zahlungsfähigkeit vorgetäuscht und sie zur Ausfolgung von Waren und Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Gesamtausmaß von über 1,3 Mio S verleitet und in diesem Ausmaß auch geschädigt hat.Irmgard Hildegard M***** wurde des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt, weil sie von März bis September 1993 in Schärding mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, sieben im Urteil namentlich genannten Inhabern oder Verfügungsberechtigten von Unternehmen ihren Zahlungswillen und ihre Zahlungsfähigkeit vorgetäuscht und sie zur Ausfolgung von Waren und Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Gesamtausmaß von über 1,3 Mio S verleitet und in diesem Ausmaß auch geschädigt hat.
Die Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO).Die Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO).
Entgegen den Beschwerdeausführungen ließ das Erstgericht die leugnende Verantwortung der Angeklagten keineswegs unerörtert, sondern versagte dieser angesichts zahlreich entgegenstehender und verwerteter Beweismittel die Glaubwürdigkeit (US 8 ff). Demzufolge war aber dann das Schöffengericht auf Grund des gesetzlichen Gebotes gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 1 Z 5 StPO) nicht mehr verhalten, sich mit allen Details der für unglaubwürdig angesehenen Einlassung der Angeklagten auseinanderzusetzen.Entgegen den Beschwerdeausführungen ließ das Erstgericht die leugnende Verantwortung der Angeklagten keineswegs unerörtert, sondern versagte dieser angesichts zahlreich entgegenstehender und verwerteter Beweismittel die Glaubwürdigkeit (US 8 ff). Demzufolge war aber dann das Schöffengericht auf Grund des gesetzlichen Gebotes gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) nicht mehr verhalten, sich mit allen Details der für unglaubwürdig angesehenen Einlassung der Angeklagten auseinanderzusetzen.
Daß sich mehr als ein halbes Jahr nach Beendigung der Tat ein Teilhaber bzw Interessent für den Betrieb der Angeklagten gefunden hätte, der 200.000 S einbringen wolle (S 212), ist allein schon auf Grund des festgestellten Zahlungsunwillens der Angeklagten unbeachtlich. Dazu kommt, daß der (weitaus höher als die Einlage von 200.000 S) festgestellte Vermögensschaden von 1,3 Mio S gar kein dauernder sein muß (Leukauf-Steininger Komm3 § 146 RN 44). Ebenfalls als unentscheidend erweist sich auch der Einwand der Angeklagten, sie habe um einen Bankkredit zu erhalten, zwei Bürgen stellen wollen (S 210), weil diese von der Bank sofort abgelehnt wurden.Daß sich mehr als ein halbes Jahr nach Beendigung der Tat ein Teilhaber bzw Interessent für den Betrieb der Angeklagten gefunden hätte, der 200.000 S einbringen wolle (S 212), ist allein schon auf Grund des festgestellten Zahlungsunwillens der Angeklagten unbeachtlich. Dazu kommt, daß der (weitaus höher als die Einlage von 200.000 S) festgestellte Vermögensschaden von 1,3 Mio S gar kein dauernder sein muß (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 146, RN 44). Ebenfalls als unentscheidend erweist sich auch der Einwand der Angeklagten, sie habe um einen Bankkredit zu erhalten, zwei Bürgen stellen wollen (S 210), weil diese von der Bank sofort abgelehnt wurden.
Soweit schließlich die Beschwerde von einer bloßen "Vermutung" des Erstgerichts in bezug auf den Vorsatz der Angeklagten spricht, vernachlässigt sie den Gesamtzusammenhang der diesbezüglichen Urteilsgründe. Denn die sich aus einer einfachen Addition der offenen Rechnungsbeträge ergebende Summe von 1,3 Mio S und die daraus im Vergleich zu der von der Angeklagten selbst angegebenen realistisch zu verantwortenden weitaus geringeren Verschuldung (S 206) abgeleitete "Annahme" einer vorsätzlichen Täuschung der Angeklagten über ihre Zahlungsfähigkeit und -willigkeit wurde vom Schöffengericht in den nachfolgenden Entscheidungsgründen unter Heranziehung und Auswertung vieler Beweise ausdrücklich als gesichert konstatiert.
Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war.Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war.
Über die Berufung hat demnach gemäß § 285 i StPO (und zutreffend im Sinne des Antrages der Berufungswerberin) das Oberlandesgericht Linz zu enscheiden.Über die Berufung hat demnach gemäß Paragraph 285, i StPO (und zutreffend im Sinne des Antrages der Berufungswerberin) das Oberlandesgericht Linz zu enscheiden.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.