Entscheidung 13 Os 131/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.10.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Oktober 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Bodner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl M***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30.Juni 1995, GZ 5 b Vr 11893/94-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 18.Oktober 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Bodner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl M***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30.Juni 1995, GZ 5 b römisch fünf r 11893/94-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl M***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (1.) und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 erster Fall StGB (2.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl M***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (1.) und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, erster Fall StGB (2.) schuldig erkannt.
Danach hat er im Sommer 1994 in Wien dadurch, daß er mit der Absicht, sich geschlechtlich zu erregen, seine leiblichen Töchter betastete, und zwar
a) Jasmin M*****, geboren 6.August 1981, an der Brust,
b) Manuela M*****, geboren 1.April 1984, an und in der Scheide, und
c) Alexandra M*****, geboren 26.Juni 1986, an der Scheide,
1.) unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf und zugleich
2.) seine minderjährigen Kinder zur Unzucht mißbraucht.
Rechtliche Beurteilung
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch unberechtigt ist.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch unberechtigt ist.
Der Beschwerdeführer wendet sich nämlich gegen die Begründung der Urteilskonstatierung, daß er die Taten begangen habe, "um sich geschlechtlich zu erregen".
Dieser (überflüssige und weitwendig begründete) Ausspruch im Urteil betrifft jedoch keine entscheidende Tatsache (Z 5), weil dieser Umstand beim Unzuchts- bzw Autoritätsmißbrauch in der hier jeweils vorliegenden Form rechtlich ohne Belang ist (s Leukauf-Steininger Komm3 § 207 RN 12, § 212 RN 21).Dieser (überflüssige und weitwendig begründete) Ausspruch im Urteil betrifft jedoch keine entscheidende Tatsache (Ziffer 5,), weil dieser Umstand beim Unzuchts- bzw Autoritätsmißbrauch in der hier jeweils vorliegenden Form rechtlich ohne Belang ist (s Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 207, RN 12, Paragraph 212, RN 21).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO).
Über die außerdem erhobene Berufung hat demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0130OS00131.95.1018.000
Dokumentnummer
JJT_19951018_OGH0002_0130OS00131_9500000_000