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Entscheidung 13 Os 131/95×

Entscheidung 13 Os 131/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os131/95

Entscheidungsdatum

18.10.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Oktober 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Bodner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl M***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30.Juni 1995, GZ 5 b römisch fünf r 11893/94-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl M***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (1.) und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, erster Fall StGB (2.) schuldig erkannt.

Danach hat er im Sommer 1994 in Wien dadurch, daß er mit der Absicht, sich geschlechtlich zu erregen, seine leiblichen Töchter betastete, und zwar

a) Jasmin M*****, geboren 6.August 1981, an der Brust,

b) Manuela M*****, geboren 1.April 1984, an und in der Scheide, und

c) Alexandra M*****, geboren 26.Juni 1986, an der Scheide,

1.) unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf und zugleich

2.) seine minderjährigen Kinder zur Unzucht mißbraucht.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch unberechtigt ist.

Der Beschwerdeführer wendet sich nämlich gegen die Begründung der Urteilskonstatierung, daß er die Taten begangen habe, "um sich geschlechtlich zu erregen".

Dieser (überflüssige und weitwendig begründete) Ausspruch im Urteil betrifft jedoch keine entscheidende Tatsache (Ziffer 5,), weil dieser Umstand beim Unzuchts- bzw Autoritätsmißbrauch in der hier jeweils vorliegenden Form rechtlich ohne Belang ist (s Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 207, RN 12, Paragraph 212, RN 21).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO).

Über die außerdem erhobene Berufung hat demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E40407 13D01315

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0130OS00131.95.1018.000

Dokumentnummer

JJT_19951018_OGH0002_0130OS00131_9500000_000