Unerfindlich bleibt, warum die Mängelrüge (Z 5) den beweiswürdigenden Erwägungen zur Plausibilität der Aussage des Zeugen M***** unterstellt, eine bloße "Vermutung" auszudrücken.Unerfindlich bleibt, warum die Mängelrüge (Ziffer 5,) den beweiswürdigenden Erwägungen zur Plausibilität der Aussage des Zeugen M***** unterstellt, eine bloße "Vermutung" auszudrücken.
Zur Begründung der subjektiven Tatseite (zu 1/a) aber hat sich das Schöffengericht keineswegs nur auf die Floskel "naturgemäß" zurückgezogen, diese vielmehr mängelfrei aus der Verantwortung des I***** und den Beobachtungen der Zeugen P***** und M***** abgeleitet (US 11 f). I***** zur Wegnahme von Leergut aus dem Lager der Firma W***** für berechtigt gehalten zu haben, hat der Angeklagte zudem niemals behauptet.
Mit dem Hinweis auf die Verantwortung des I*****, "immer nur mit G***** unterwegs gewesen" zu sein, hat sich das Schöffengericht auf die Einlassung in der Hauptverhandlung bezogen (S 211). Von einem Widerspruch zwischen dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls und den Angaben der Entscheidungsgründe darüber kann keine Rede sein.
Auch das Rechtsmittel behauptet nicht, I***** habe, durch die Gendarmerie (zu 2/b) vernommen, gesagt, mit jenem unbekannt gebliebenen "Martin" zur Begehung von Diebstählen "unterwegs" gewesen zu sein (S 32), womit eine Erörterung der niederschriftlichen Angaben in der gedrängten (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Darstellung der Entscheidungsgründe unterbleiben konnte.Auch das Rechtsmittel behauptet nicht, I***** habe, durch die Gendarmerie (zu 2/b) vernommen, gesagt, mit jenem unbekannt gebliebenen "Martin" zur Begehung von Diebstählen "unterwegs" gewesen zu sein (S 32), womit eine Erörterung der niederschriftlichen Angaben in der gedrängten (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) Darstellung der Entscheidungsgründe unterbleiben konnte.
Die auf eine Tat zwei bis drei Wochen vor dem 12.September 1996 gemünzte Aussage des Zeugen M***** betrifft keine entscheidende Tatsache, weil G***** deswegen nicht verurteilt wurde.
Zu 1/b wird eine Überschreitung der Anklage (Z 8) gar nicht behauptet, weshalb sich die Kritik an der "plötzlichen Vereinigung" zweier "Fakten zu einem" einer sachlichen Erörterung entzieht.Zu 1/b wird eine Überschreitung der Anklage (Ziffer 8,) gar nicht behauptet, weshalb sich die Kritik an der "plötzlichen Vereinigung" zweier "Fakten zu einem" einer sachlichen Erörterung entzieht.
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Mitangeklagten ist der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen. Zudem läßt sich dessen Verantwortung gar wohl eine Täterschaft des Beschwerdeführers entnehmen (S 193) und das Schöffengericht hat sich keineswegs nur darauf gestützt, was die Beschwerde aber übergeht (US 10 f).
Mit der substanzlosen Behauptung unzureichender Begründung der Gewerbsmäßigkeit wird die Mängelrüge erneut nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) verzichtet auf einen aktenmäßigen Bezug und verfehlt damit ebenfalls die erforderliche Orientierung an den Verfahrensvorschriften.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) verzichtet auf einen aktenmäßigen Bezug und verfehlt damit ebenfalls die erforderliche Orientierung an den Verfahrensvorschriften.
Weil der Subsumtionsrüge (Z 10) ein Hinweis mangelt, worin die "erheblichen Feststellungsmängel zur Gewerbsmäßigkeit" gelegen sind, gilt gleiches für sie.Weil der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ein Hinweis mangelt, worin die "erheblichen Feststellungsmängel zur Gewerbsmäßigkeit" gelegen sind, gilt gleiches für sie.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten I*****:
Richtig ist, daß gewerbsmäßiges Handeln mehr als schlichte Wiederholungsabsicht erfordert. Warum aber die keineswegs darauf beschränkten Feststellungen der Tatrichter "bei weitem nicht ausreichend" sind, zeigt das Rechtsmittel (nominell Z 5 a und 10, der Sache nach nur Z 10) ebensowenig auf wie die gesetzliche Grundlage für die Forderung, Diebstähle mit "geringfügigen Schadensbeträgen" von gewerbsmäßiger Begehung auszunehmen.Richtig ist, daß gewerbsmäßiges Handeln mehr als schlichte Wiederholungsabsicht erfordert. Warum aber die keineswegs darauf beschränkten Feststellungen der Tatrichter "bei weitem nicht ausreichend" sind, zeigt das Rechtsmittel (nominell Ziffer 5, a und 10, der Sache nach nur Ziffer 10,) ebensowenig auf wie die gesetzliche Grundlage für die Forderung, Diebstähle mit "geringfügigen Schadensbeträgen" von gewerbsmäßiger Begehung auszunehmen.
Die gegen die "Wiederholungsabsicht" gerichteten Argumente der Mängelrüge erschöpfen sich in einem unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung. Der Hinweis auf die Verurteilung in einem früheren Verfahren betrifft (hier:) keine entscheidende Tatsache.
Indem die Subsumtionsrüge (nominell Z "9" und 10, der Sache nach nur Z 10) die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit glattweg übergeht, fehlt auch ihr ein prozeßordnungsgemäßer Bezug.Indem die Subsumtionsrüge (nominell Z "9" und 10, der Sache nach nur Ziffer 10,) die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit glattweg übergeht, fehlt auch ihr ein prozeßordnungsgemäßer Bezug.
Bleibt der Strafzumessungsrüge (Z 11) zu erwidern, daß § 39 StGB gar nicht angewendet wurde und mit dem Begehren um Absehen von einer Zusatzstrafe nur ein Berufungsgrund geltend gemacht wird.Bleibt der Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) zu erwidern, daß Paragraph 39, StGB gar nicht angewendet wurde und mit dem Begehren um Absehen von einer Zusatzstrafe nur ein Berufungsgrund geltend gemacht wird.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde zur Folge.
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.