Der inhaltsgleich aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der inhaltsgleich aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Vermutungen im Rechtsmittel über ein mögliches Verleumdungsmotiv des Esmir K***** bedurften schon angesichts des Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) keiner Erörterung, zumal der Angeklagte im bisherigen Verfahren dazu nichts Konkretes vorbrachte, was den Zeugen selbst betroffen hätte (S 42, 181, 183 ff, 191 f, 193; ins aber S 19, erster Absatz).Vermutungen im Rechtsmittel über ein mögliches Verleumdungsmotiv des Esmir K***** bedurften schon angesichts des Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) keiner Erörterung, zumal der Angeklagte im bisherigen Verfahren dazu nichts Konkretes vorbrachte, was den Zeugen selbst betroffen hätte (S 42, 181, 183 ff, 191 f, 193; ins aber S 19, erster Absatz).
Alterstypische Ausdrucksschwächen über den Bedeutungsinhalt einer nicht explizit ausgesprochenen Drohung und Ungenauigkeiten in Hinsicht auf die Einordnung nebensächlicher Ereignisse sprechen nicht gegen die Glaubwürdigkeit eines 10-Jährigen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die zusammenfassende Wiedergabe der Strafanzeige einen (ersichtlich auf den Angaben des Vaters von Esmir K***** beruhenden, von letzterem bei der gerichtlichen Vernehmung jedoch berichtigend in Abrede gestellten) Versuch O***** erwähnt, "den Penis von K***** zu küssen" (S 3, 7, 23), zumal der Bub selbst niederschriftlich gar nicht befragt wurde. Das Fehlen darauf bezogener Erwägungen macht die Beweiswürdigung der Tatrichter nicht unvollständig (Z 5). Auch erhebliche Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden entscheidenden Tatsachen werden durch diese Umstände nicht geweckt.Alterstypische Ausdrucksschwächen über den Bedeutungsinhalt einer nicht explizit ausgesprochenen Drohung und Ungenauigkeiten in Hinsicht auf die Einordnung nebensächlicher Ereignisse sprechen nicht gegen die Glaubwürdigkeit eines 10-Jährigen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die zusammenfassende Wiedergabe der Strafanzeige einen (ersichtlich auf den Angaben des Vaters von Esmir K***** beruhenden, von letzterem bei der gerichtlichen Vernehmung jedoch berichtigend in Abrede gestellten) Versuch O***** erwähnt, "den Penis von K***** zu küssen" (S 3, 7, 23), zumal der Bub selbst niederschriftlich gar nicht befragt wurde. Das Fehlen darauf bezogener Erwägungen macht die Beweiswürdigung der Tatrichter nicht unvollständig (Ziffer 5,). Auch erhebliche Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden entscheidenden Tatsachen werden durch diese Umstände nicht geweckt.
Unerheblich ist ferner die Tatsache, dass ein von der Mutter des Buben berichtetes Gerücht, wonach der Angeklagte auch ein etwa 10-jähriges Mädchen habe "missbrauchen wollen" (S 25), nicht erweislich war (vgl hiezu die Aussage des Gendarmeriebeamten N*****, S 254 f). Ob der Kuss vom 16. Juli 1998 "freundschaftlich" oder "sexualbezogen" war, betrifft schließlich weder die Schuld- noch die Subsumtionsfrage und ist daher nicht entscheidend (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 26).Unerheblich ist ferner die Tatsache, dass ein von der Mutter des Buben berichtetes Gerücht, wonach der Angeklagte auch ein etwa 10-jähriges Mädchen habe "missbrauchen wollen" (S 25), nicht erweislich war vergleiche hiezu die Aussage des Gendarmeriebeamten N*****, S 254 f). Ob der Kuss vom 16. Juli 1998 "freundschaftlich" oder "sexualbezogen" war, betrifft schließlich weder die Schuld- noch die Subsumtionsfrage und ist daher nicht entscheidend vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 26).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.