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Entscheidung 13 Os 132/03×

Entscheidung 13 Os 132/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os132/03

Entscheidungsdatum

22.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred S***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, aF StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 14. Juli 2003, GZ 10 Hv 23/03x-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Manfred S***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, aF StGB schuldig erkannt.

Danach hat er eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem er im August 1995 in Ried im Innkreis die am 31. Dezember 1982 geborene Cornelia H***** am ganzen Körper, insbesondere aber im Brustbereich betastete und einen Finger in ihre Scheide einführte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch nicht berechtigt ist.

Unter Zitierung einzelner, aus dem Zusammenhang gerissener Beweisergebnisse behauptet die Beschwerde deren fehlende Berücksichtigung und somit eine Unvollständigkeit der Gründe, lässt jedoch außer Acht, dass das Erstgericht aufgrund seiner Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Gründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten ist, auf unerhebliche Details der Beweisaufnahmen einzugehen.

Zu Recht unterblieb daher eine Auseinandersetzung darüber, ob das Tatopfer zum Schweigen über den inkriminierten Vorgang aufgefordert wurde, ob es auch anderen Personen Mitteilung machte, dass der Angeklagte mit dem Finger in die Scheide des Opfers eindrang, ob es der Angeklagte "einschmierte" oder "einseifte", weiters darüber, dass die Zeugin angab, der Angeklagte sei mit der (ganzen) Hand in die Scheide eingedrungen (was nicht möglich sei - wobei die Beschwerde aber die ausdrückliche Bezeichnung "fingerln" durch das Tatopfer übergeht). Im Kern trachten diese Ausführungen, wie sie schon unter Hinweis auf den Grundsatz "in dubio pro reo" erkennen lassen, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen und somit unzulässigen Schuldberufung die Glaubwürdigkeit des Tatopfers und die diesem durch die Tatrichter zugestandene Aussageverlässlichkeit und somit deren Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Solcherart wird jedoch der bezeichnete Nichtigkeitsgrund nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Die Beschwerdebehauptung, die Feststellung, der Angeklagte habe sich durch die vorgenommenen Handlung sexuell erregen wollen, sei ohne Begründung geblieben, ist urteilsfremd (US 4). Ob eine sexuelle Erregung des Angeklagten vorlag oder nicht, ist überdies unerheblich; woraus die Beschwerde außerdem schließt, durch die Aussage der Zeugin Cornelia H***** sei bestätigt, dass eine solche nicht "beabsichtigt" gewesen sei, bleibt unerfindlich, betrifft dies doch die innere Einstellung des Täters.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E71258 13Os132.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00132.03.1022.000

Dokumentnummer

JJT_20031022_OGH0002_0130OS00132_0300000_000