Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch nicht berechtigt ist.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch nicht berechtigt ist.
Unter Zitierung einzelner, aus dem Zusammenhang gerissener Beweisergebnisse behauptet die Beschwerde deren fehlende Berücksichtigung und somit eine Unvollständigkeit der Gründe, lässt jedoch außer Acht, dass das Erstgericht aufgrund seiner Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Gründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten ist, auf unerhebliche Details der Beweisaufnahmen einzugehen.Unter Zitierung einzelner, aus dem Zusammenhang gerissener Beweisergebnisse behauptet die Beschwerde deren fehlende Berücksichtigung und somit eine Unvollständigkeit der Gründe, lässt jedoch außer Acht, dass das Erstgericht aufgrund seiner Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Gründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten ist, auf unerhebliche Details der Beweisaufnahmen einzugehen.
Zu Recht unterblieb daher eine Auseinandersetzung darüber, ob das Tatopfer zum Schweigen über den inkriminierten Vorgang aufgefordert wurde, ob es auch anderen Personen Mitteilung machte, dass der Angeklagte mit dem Finger in die Scheide des Opfers eindrang, ob es der Angeklagte "einschmierte" oder "einseifte", weiters darüber, dass die Zeugin angab, der Angeklagte sei mit der (ganzen) Hand in die Scheide eingedrungen (was nicht möglich sei - wobei die Beschwerde aber die ausdrückliche Bezeichnung "fingerln" durch das Tatopfer übergeht). Im Kern trachten diese Ausführungen, wie sie schon unter Hinweis auf den Grundsatz "in dubio pro reo" erkennen lassen, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen und somit unzulässigen Schuldberufung die Glaubwürdigkeit des Tatopfers und die diesem durch die Tatrichter zugestandene Aussageverlässlichkeit und somit deren Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Solcherart wird jedoch der bezeichnete Nichtigkeitsgrund nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Die Beschwerdebehauptung, die Feststellung, der Angeklagte habe sich durch die vorgenommenen Handlung sexuell erregen wollen, sei ohne Begründung geblieben, ist urteilsfremd (US 4). Ob eine sexuelle Erregung des Angeklagten vorlag oder nicht, ist überdies unerheblich; woraus die Beschwerde außerdem schließt, durch die Aussage der Zeugin Cornelia H***** sei bestätigt, dass eine solche nicht "beabsichtigt" gewesen sei, bleibt unerfindlich, betrifft dies doch die innere Einstellung des Täters.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.