In ihrer gegen Strafausspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde zeigt die Staatsanwaltschaft zutreffend die - in den Entscheidungsgründen auch vom Erstgericht erkannte (US 9) - verfehlte Bedachtnahme auch auf das zum AZ 31 E Hv 139/05 ergangene Urteil auf. Liegen nämlich zwischen Tatbegehung und Aburteilung mehrere bestrafende Urteile, ist nur dann auf alle Bedacht zu nehmen, wenn sämtliche Taten vor dem ersten Urteil liegen, somit alle Vor-Urteile durch das in § 31 Abs 1 StGB beschriebene Verhältnis verknüpft sind (RIS-Justiz RS0112524).In ihrer gegen Strafausspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde zeigt die Staatsanwaltschaft zutreffend die - in den Entscheidungsgründen auch vom Erstgericht erkannte (US 9) - verfehlte Bedachtnahme auch auf das zum AZ 31 E Hv 139/05 ergangene Urteil auf. Liegen nämlich zwischen Tatbegehung und Aburteilung mehrere bestrafende Urteile, ist nur dann auf alle Bedacht zu nehmen, wenn sämtliche Taten vor dem ersten Urteil liegen, somit alle Vor-Urteile durch das in Paragraph 31, Absatz eins, StGB beschriebene Verhältnis verknüpft sind (RIS-Justiz RS0112524).
Da dies für die „nach dem 12. August 2004" begangene Veruntreuung, welche dem zu AZ 31 E Hv 139/05v ergangenen Urteil zugrunde liegt (AZ 31 E Hv 139/05v, S 111), nicht gilt, weil diese Tat nicht bereits am 12. November 1998 zu AZ 2 d Vr 4858/92 hätte abgeurteilt werden können, wurde zu Unrecht (auch) auf das zu AZ 31 E Hv 139/05v erflossene Urteil Bedacht genommen.Da dies für die „nach dem 12. August 2004" begangene Veruntreuung, welche dem zu AZ 31 E Hv 139/05v ergangenen Urteil zugrunde liegt (AZ 31 E Hv 139/05v, S 111), nicht gilt, weil diese Tat nicht bereits am 12. November 1998 zu AZ 2 d römisch fünf r 4858/92 hätte abgeurteilt werden können, wurde zu Unrecht (auch) auf das zu AZ 31 E Hv 139/05v erflossene Urteil Bedacht genommen.
Infolge der darin gelegenen Verletzung der Strafbefugnisgrenze (vgl § 31 Abs 1 dritter Satz StGB) ist der Sanktionsausspruch - anders als die Beschwerdeführerin und die Generalprokuratur, die Nichtigkeit aus Z 11 zweiter Fall annehmen, meinen - aus Z 11 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO nichtig (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 666, 670 und WK2 § 31 Rz 15).Infolge der darin gelegenen Verletzung der Strafbefugnisgrenze vergleiche Paragraph 31, Absatz eins, dritter Satz StGB) ist der Sanktionsausspruch - anders als die Beschwerdeführerin und die Generalprokuratur, die Nichtigkeit aus Ziffer 11, zweiter Fall annehmen, meinen - aus Ziffer 11, erster Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nichtig (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 666, 670 und WK2 Paragraph 31, Rz 15).
Bei der damit erforderlichen Strafneubemessung waren neben den bereits zum AZ 2d Vr 4858/92 vom Landesgericht für Strafsachen Wien in Anschlag gebrachten Strafbemessungstatsachen das lange Zurückliegen der Tat und das reumütige Geständnis mildernd zu berücksichtigen, sodass die ausgemessene Freiheitsstrafe, die angesichts der massiven Vorstrafenbelastung nicht (auch nur teilweise) bedingt nachgesehen werden konnte, tatschuld- und täterpersönlichkeitsgerecht erscheint.Bei der damit erforderlichen Strafneubemessung waren neben den bereits zum AZ 2d römisch fünf r 4858/92 vom Landesgericht für Strafsachen Wien in Anschlag gebrachten Strafbemessungstatsachen das lange Zurückliegen der Tat und das reumütige Geständnis mildernd zu berücksichtigen, sodass die ausgemessene Freiheitsstrafe, die angesichts der massiven Vorstrafenbelastung nicht (auch nur teilweise) bedingt nachgesehen werden konnte, tatschuld- und täterpersönlichkeitsgerecht erscheint.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Die Vorhaftanrechnung war dem Erstgericht zu überlassen.