Objektiv und, vom Angeklagten nicht in Zweifel gezogen, steht fest, daß die gegenständlichen Wertsachen nicht seiner Lebensgefährtin Helga D, sondern deren Schwester Herta B gehörten. Da ein Irrtum des Täters über die Eigentumsverhältnisse ihm nicht die Privilegierung des § 166 StGB verschaffen kann, hätte sich das Erstgericht mit der darauf bezüglichen Verantwortung des Angeklagten und den einschlägigen Bekundungen der Zeugin D isoliert gar nicht befassen müssen; es hat aber, wobei es sich auf die Verantwortung des Beschwerdeführers stützen konnte (S. 35), ausdrücklich konstatiert, dieser habe gewußt, daß es sich bei dem Schmuck um Gegenstände handelte, die Herta B gehörten (S. 116 unten, 117 oben). Legt man dieses Wissen zugrunde, erübrigen sich Erörterungen darüber, ob D - wie in der Beschwerde behauptet - dem Angeklagten die Verfügungsmacht über die Schmuckstücke einräumte, abgesehen davon, daß sie vor der Polizei deponierte, der Angeklagte müsse die Schmuckstücke ohne ihr Wissen an sich genommen haben und sie hätte ihm dazu keine Bewilligung erteilt, welche Aussage das Erstgericht ersichtlich seinen Feststellungen zugrunde legte (S. 120). Die gesamte Mängelrüge erweist sich demnach als nicht stichhältig. Die die Z. 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO relevierende Rechtsrüge des Angeklagten, in der er einerseits behauptet, von seiner Lebensgefährtin ermächtigt worden zu sein, über ihr Vermögen zu verfügen und den fraglichen Schmuck irrtümlich für ihr Eigentum gehalten zu haben und andererseits moniert, die relevante Wertgrenze von 100.000 S sei nicht überschritten worden, negiert die jeweils konträren, oben detailliert angeführten Konstatierungen des Schöffengerichts und bringt damit die geltendgemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe, die ein Festhalten an den von der Tatsacheninstanz getroffenen Feststellungen erfordern, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z. 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag anberaumt werden (§ 296 Abs. 3 StPO).Objektiv und, vom Angeklagten nicht in Zweifel gezogen, steht fest, daß die gegenständlichen Wertsachen nicht seiner Lebensgefährtin Helga D, sondern deren Schwester Herta B gehörten. Da ein Irrtum des Täters über die Eigentumsverhältnisse ihm nicht die Privilegierung des Paragraph 166, StGB verschaffen kann, hätte sich das Erstgericht mit der darauf bezüglichen Verantwortung des Angeklagten und den einschlägigen Bekundungen der Zeugin D isoliert gar nicht befassen müssen; es hat aber, wobei es sich auf die Verantwortung des Beschwerdeführers stützen konnte (S. 35), ausdrücklich konstatiert, dieser habe gewußt, daß es sich bei dem Schmuck um Gegenstände handelte, die Herta B gehörten (S. 116 unten, 117 oben). Legt man dieses Wissen zugrunde, erübrigen sich Erörterungen darüber, ob D - wie in der Beschwerde behauptet - dem Angeklagten die Verfügungsmacht über die Schmuckstücke einräumte, abgesehen davon, daß sie vor der Polizei deponierte, der Angeklagte müsse die Schmuckstücke ohne ihr Wissen an sich genommen haben und sie hätte ihm dazu keine Bewilligung erteilt, welche Aussage das Erstgericht ersichtlich seinen Feststellungen zugrunde legte (S. 120). Die gesamte Mängelrüge erweist sich demnach als nicht stichhältig. Die die Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierende Rechtsrüge des Angeklagten, in der er einerseits behauptet, von seiner Lebensgefährtin ermächtigt worden zu sein, über ihr Vermögen zu verfügen und den fraglichen Schmuck irrtümlich für ihr Eigentum gehalten zu haben und andererseits moniert, die relevante Wertgrenze von 100.000 S sei nicht überschritten worden, negiert die jeweils konträren, oben detailliert angeführten Konstatierungen des Schöffengerichts und bringt damit die geltendgemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe, die ein Festhalten an den von der Tatsacheninstanz getroffenen Feststellungen erfordern, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag anberaumt werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).