Dem ist zu erwidern, daß das Erstgericht im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖJZ-LSK 1987/95 = EvBl 1988/14, ÖJZ-LSK 1987/96 = EvBl 1988/15) berechtigt war, die niederschriftlichen Angaben der Renate G*** vor dem Bezirkspolizeikommissariat Ottakring am 15.Juni 1990 (S 35) trotz Ausübung ihres Entschlagungsrechtes in der Hauptverhandlung (§ 152 Abs. 1 Z 1 StPO) gemäß dem § 252 Abs. 2 StPO zu verlesen und bei der Beweiswürdigung zu verwerten. Dies umsomehr, als diese Verlesung "einverständlich" (S 282) vorgenommen wurde (§ 252 Abs. 1 Z 4 StPO). Zudem wurden in den Urteilsgründen (insbesondere) mit dem Hinweis auf die Widersprüchlichkeit der Verantwortung des Angeklagten und das von ihm nach Schluß des Beweisverfahrens abgelegte Geständnis eine Reihe weiterer durchaus tauglicher Argumente angeführt, auf Grund deren die Tatrichter in Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse die Darstellung des Angeklagten (insgesamt) als unglaubwürdig abgelehnt haben, sodaß seine Täterschaft keineswegs ausschlaggebend auf die Aussage der Zeugin G*** (verheiratete A***) gestützt wurde. Mit dem Hinweis aber auf seine Verantwortung ficht der Beschwerdeführer nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter an.Dem ist zu erwidern, daß das Erstgericht im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖJZ-LSK 1987/95 = EvBl 1988/14, ÖJZ-LSK 1987/96 = EvBl 1988/15) berechtigt war, die niederschriftlichen Angaben der Renate G*** vor dem Bezirkspolizeikommissariat Ottakring am 15.Juni 1990 (S 35) trotz Ausübung ihres Entschlagungsrechtes in der Hauptverhandlung (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) gemäß dem Paragraph 252, Absatz 2, StPO zu verlesen und bei der Beweiswürdigung zu verwerten. Dies umsomehr, als diese Verlesung "einverständlich" (S 282) vorgenommen wurde (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO). Zudem wurden in den Urteilsgründen (insbesondere) mit dem Hinweis auf die Widersprüchlichkeit der Verantwortung des Angeklagten und das von ihm nach Schluß des Beweisverfahrens abgelegte Geständnis eine Reihe weiterer durchaus tauglicher Argumente angeführt, auf Grund deren die Tatrichter in Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse die Darstellung des Angeklagten (insgesamt) als unglaubwürdig abgelehnt haben, sodaß seine Täterschaft keineswegs ausschlaggebend auf die Aussage der Zeugin G*** (verheiratete A***) gestützt wurde. Mit dem Hinweis aber auf seine Verantwortung ficht der Beschwerdeführer nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter an.
In bezug auf die Annahme der Qualifikation des § 129 Z 1 StGB entscheidenden Konstatierungen vermißt der Beschwerdeführer unberechtigtermaßen jegliche Begründung. Denn die Feststellungen, wonach der Angeklagte die Auslagenscheibe des Geschäftslokals der Firma "M***" in 1210 Wien, Brünnerstraße 34-38, unter Verursachung bloß geringfügiger Beschädigungen aufgedrückt und eine versperrte Handkasse gewaltsam geöffnet hat, sind - den Beschwerdeausführungen zuwider - in der Zeugenaussage des Peter K*** (S 85, 279) in Verbindung mit den Polizeierhebungen (S 47) gedeckt. Auch insoweit liegt kein Begründungsmangel (Z 5) vor. Dem Einwand in der Subsumtionsrüge (Z 10), das bloße Aufdrücken einer Auslagenscheibe stelle die Qualifikation des § 129 Z 1 StGB nicht her, ist zu erwidern, daß Einbruch im Sinne dieser Gesetzesstelle nur die Anwendung nicht ganz unerheblicher Körperkraft oder von Werkzeugen zur Beseitigung eines dem Diebstahl entgegenstehenden Umschließungshindernisses erfordert, nicht aber voraussetzt, daß die gewaltsame Einwirkung eine Substanzverletzung der betroffenen Sachen zur Folge hat (ÖJZ-LSK 1977/40, 1983/123 ua). So gesehen entspricht die Anwendung körperlicher Gewalt, um unter Überwindung nicht unerheblichen Widerstandes, die mit einer, wenn auch geringfügigen, Beschädigung verbundene Öffnung einer Auslagenscheibe zu erzwingen, bei der vorliegenden Fallkonstellation durchaus den Merkmalen eines Einbruches iS des § 129 Z 1 StGB. Hiezu kommt, daß den Urteilsannahmen zufolge vom Angeklagten eine versperrte Handkasse gewaltsam geöffnet (S 290), mithin ein Behältnis aufgebrochen wurde, sodaß ihm jedenfalls die Qualifikation der Z 2 des § 129 StGB anzulasten wäre.In bezug auf die Annahme der Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB entscheidenden Konstatierungen vermißt der Beschwerdeführer unberechtigtermaßen jegliche Begründung. Denn die Feststellungen, wonach der Angeklagte die Auslagenscheibe des Geschäftslokals der Firma "M***" in 1210 Wien, Brünnerstraße 34-38, unter Verursachung bloß geringfügiger Beschädigungen aufgedrückt und eine versperrte Handkasse gewaltsam geöffnet hat, sind - den Beschwerdeausführungen zuwider - in der Zeugenaussage des Peter K*** (S 85, 279) in Verbindung mit den Polizeierhebungen (S 47) gedeckt. Auch insoweit liegt kein Begründungsmangel (Ziffer 5,) vor. Dem Einwand in der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), das bloße Aufdrücken einer Auslagenscheibe stelle die Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB nicht her, ist zu erwidern, daß Einbruch im Sinne dieser Gesetzesstelle nur die Anwendung nicht ganz unerheblicher Körperkraft oder von Werkzeugen zur Beseitigung eines dem Diebstahl entgegenstehenden Umschließungshindernisses erfordert, nicht aber voraussetzt, daß die gewaltsame Einwirkung eine Substanzverletzung der betroffenen Sachen zur Folge hat (ÖJZ-LSK 1977/40, 1983/123 ua). So gesehen entspricht die Anwendung körperlicher Gewalt, um unter Überwindung nicht unerheblichen Widerstandes, die mit einer, wenn auch geringfügigen, Beschädigung verbundene Öffnung einer Auslagenscheibe zu erzwingen, bei der vorliegenden Fallkonstellation durchaus den Merkmalen eines Einbruches iS des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB. Hiezu kommt, daß den Urteilsannahmen zufolge vom Angeklagten eine versperrte Handkasse gewaltsam geöffnet (S 290), mithin ein Behältnis aufgebrochen wurde, sodaß ihm jedenfalls die Qualifikation der Ziffer 2, des Paragraph 129, StGB anzulasten wäre.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 129 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die zehn einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen die Selbststellung. Dem in der Hauptverhandlung nach Schluß des Beweisverfahrens abgelegten Geständnis maß es nahezu kein Gewicht bei, weil dieses aus prozeßtaktischen Erwägungen abgelegt worden sei. Mit seiner Berufung begehrt Alfons G*** eine Ermäßigung der Freiheitsstrafe; sein Geständnis sei sehr wohl als Milderungsgrund zu werten wie auch der Umstand, daß er medikamentenabhängig und durch den Tod seines Sohnes psychisch belastet sei. Der Berufung kommt Berechtigung zu.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 129, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die zehn einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen die Selbststellung. Dem in der Hauptverhandlung nach Schluß des Beweisverfahrens abgelegten Geständnis maß es nahezu kein Gewicht bei, weil dieses aus prozeßtaktischen Erwägungen abgelegt worden sei. Mit seiner Berufung begehrt Alfons G*** eine Ermäßigung der Freiheitsstrafe; sein Geständnis sei sehr wohl als Milderungsgrund zu werten wie auch der Umstand, daß er medikamentenabhängig und durch den Tod seines Sohnes psychisch belastet sei. Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat zwar zu Recht das in der Hauptverhandlung (aber erst nach Schluß des Beweisverfahrens) abgelegte Geständnis nicht als wesentlich strafmildernd gewertet, weil dieses - wie die Tatrichter zutreffend erkannten - offensichtlich bloß aus taktischen Erwägungen und keinesfalls aus echter Reue abgelegt wurde. Da der Sohn des Berufungswerbers ersichtlich erst nach der Tat verstorben ist (vgl ON 52 und 53), kann auch diesem Umstand mildernde Wirkung nicht zuerkannt werden. Medikamentenabhängigkeit schlechthin ist aber - dem Berufungsvorbringen zuwider - kein Milderungsgrund. Wohl aber kommt dem Angeklagten zugute, daß ein Teil der Diebsbeute sichergestellt wurde.Das Erstgericht hat zwar zu Recht das in der Hauptverhandlung (aber erst nach Schluß des Beweisverfahrens) abgelegte Geständnis nicht als wesentlich strafmildernd gewertet, weil dieses - wie die Tatrichter zutreffend erkannten - offensichtlich bloß aus taktischen Erwägungen und keinesfalls aus echter Reue abgelegt wurde. Da der Sohn des Berufungswerbers ersichtlich erst nach der Tat verstorben ist vergleiche ON 52 und 53), kann auch diesem Umstand mildernde Wirkung nicht zuerkannt werden. Medikamentenabhängigkeit schlechthin ist aber - dem Berufungsvorbringen zuwider - kein Milderungsgrund. Wohl aber kommt dem Angeklagten zugute, daß ein Teil der Diebsbeute sichergestellt wurde.
Unter Abwägung der etwas zum Vorteil des Berufungswerbers berichtigten Strafzumessungsgründe und bei Berücksichtigung des Wertes der Diebsbeute erweist sich eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten als tätergerecht und schuldangemessen. Aus all diesen Erwägungen war spruchgemäß zu erkennen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.