Die von der Angeklagten dagegen (mit Ausnahme der am 2.Dezember 1992 in Innsbruck begangenen Straftaten = A/II/3 und B/1) erhobene, auf die Gründe des § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die von der Angeklagten dagegen (mit Ausnahme der am 2.Dezember 1992 in Innsbruck begangenen Straftaten = A/II/3 und B/1) erhobene, auf die Gründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
In der (ohne jede Differenzierung unter Berufung auf beide Nichtigkeitsgründe gemeinsam ausgeführten) Mängel- und Tatsachenrüge bezweifelt sie ausschließlich die Beweiskraft jener Zeugenaussagen, die die Tatrichter zur Überzeugung von der Schuld der Angeklagten gelangen ließen. Insoweit stützte sich das Erstgericht auf die Aussagen der Zeugen Anton H***** (S 84, 85/II), Maria W***** (S 77, 81/II), Christine W***** (S 111, 113, 115/II) und Gabriele P***** (S 66/II), die die Angeklagte in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise als Täterin wiedererkannt haben und denen der Schöffensenat in freier Würdigung ihrer Angaben (§ 258 Abs. 2 StPO) uneingeschränkt Glauben geschenkt hat (US 14).In der (ohne jede Differenzierung unter Berufung auf beide Nichtigkeitsgründe gemeinsam ausgeführten) Mängel- und Tatsachenrüge bezweifelt sie ausschließlich die Beweiskraft jener Zeugenaussagen, die die Tatrichter zur Überzeugung von der Schuld der Angeklagten gelangen ließen. Insoweit stützte sich das Erstgericht auf die Aussagen der Zeugen Anton H***** (S 84, 85/II), Maria W***** (S 77, 81/II), Christine W***** (S 111, 113, 115/II) und Gabriele P***** (S 66/II), die die Angeklagte in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise als Täterin wiedererkannt haben und denen der Schöffensenat in freier Würdigung ihrer Angaben (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) uneingeschränkt Glauben geschenkt hat (US 14).
Die in der Beschwerde an der Möglichkeit des Wiedererkennens der Angeklagten nach dem Ablauf von zum Teil mehreren Jahren geäußerten Zweifel verbunden mit der Vermutung, die Zeugen könnten ebensogut einem Irrtum unterlegen sein, erweisen sich im Grunde lediglich als im Nichtigkeitsverfahren unbeachtliche Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Durch den Hinweis, daß bei der Angeklagten keines der Beutestücke gefunden wurde, gewinnen die Einwände der Beschwerde angesichts der seit den Diebstählen vergangenen Zeit und des Umstandes, daß die Beute im wesentlichen aus Bargeld und (wenn auch unter beträchtlichem Verlust) leicht zu Geld zu machendem Schmuck bestand, nichts an Gewicht. Dies trifft auch auf alle anderen von der Beschwerde hervorgehobenen und im Kern spekulativen Nebenaspekte, wie der Unterlassung der Stellung eines Haftantrages und der Durchsuchung der Habe der Angeklagten bei ihrer erstmaligen Festnahme sowie der Mutmaßung, über welche Garderobe sie verfügte und welche Haartracht bzw. Perücken sie bei den Taten getragen haben könnte, zu.
Letztlich versagt auch der Beschwerdeeinwand, die Angeklagte könne nicht am 2.Dezember 1992 mit einer von ihr erbeuteten Bankomatkarte in Wien Geld abgehoben haben, weil sie an diesem Tag in Innsbruck bei fehlgeschlagenen Diebstahlsversuchen festgenommen wurde. Unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Z 5 a) bestehen im Hinblick auf den Umstand, daß die Angeklagte diese Diebstahlsversuche in Innsbruck gegen 13 Uhr beging (S 15 in ON 12), die Abhebung mittels der beim Diebstahl an Christine W***** erbeuteten Bankomatkarte in Wien aber am selben Tag bereits um 0.27 Uhr in der Nähe des Wiener Westbahnhofes erfolgte und nach Festnahme der Angeklagten keine Abhebungen mit dieser Karte mehr durchgeführt worden sind (S 228, 239, 297/I), unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse (mit Einschluß der öffentlichen Verkehrsmittel) auch keine erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch in diesem Punkt zugrunde gelegten Tatsachen.Letztlich versagt auch der Beschwerdeeinwand, die Angeklagte könne nicht am 2.Dezember 1992 mit einer von ihr erbeuteten Bankomatkarte in Wien Geld abgehoben haben, weil sie an diesem Tag in Innsbruck bei fehlgeschlagenen Diebstahlsversuchen festgenommen wurde. Unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) bestehen im Hinblick auf den Umstand, daß die Angeklagte diese Diebstahlsversuche in Innsbruck gegen 13 Uhr beging (S 15 in ON 12), die Abhebung mittels der beim Diebstahl an Christine W***** erbeuteten Bankomatkarte in Wien aber am selben Tag bereits um 0.27 Uhr in der Nähe des Wiener Westbahnhofes erfolgte und nach Festnahme der Angeklagten keine Abhebungen mit dieser Karte mehr durchgeführt worden sind (S 228, 239, 297/I), unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse (mit Einschluß der öffentlichen Verkehrsmittel) auch keine erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch in diesem Punkt zugrunde gelegten Tatsachen.
Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde zur Gänze als offenbar unbegründet und war bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des örtlich zuständigen Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche folgt (§ 285 i StPO).Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde zur Gänze als offenbar unbegründet und war bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des örtlich zuständigen Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung findet ihre Begründung in der angeführten Gesetzesstelle.