Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 132/93×

Entscheidung 13 Os 132/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os132/93

Entscheidungsdatum

06.10.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Oktober 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Mazzolini als Schriftführerin in der Strafsache gegen Carmela V***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 130,, erster Fall, und 15 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten (wegen des Ausspruches über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 7.Juni 1993, GZ 39 römisch fünf r 3.209/92-83, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die am 8.Juli 1949 geborene italienische Staatsangehörige Carmela V***** wurde mit dem angefochtenen (auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden) Urteil des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 130,, erster Fall, und 15 StGB (A des Schuldspruchs) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.

Darnach wird ihr angelastet, in der Zeit vom 15.Mai 1989 bis 2. Dezember 1992 in mehrfachen Angriffen mit auf unrechtmäßige Bereichung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung der Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, insgesamt sechs Personen sowie (durch Verwendung erbeuteter Bankomatkarten) mehreren Bankunternehmen Schmuck im Wert von ca. 1,204.000 S sowie 48.421,33 S Bargeld weggenommen bzw. dies in zwei Fällen mit einer erhofften Bargeldbeute versucht (A) und Scheckkarten mit Bankomatfunktion, zwei Sparbücher, eine Kredit-, eine Kunden- und eine Monatskarte der Innsbrucker Verkehrsbetriebe, über die sie nicht verfügen durfte, durch Wegwerfen mit dem Vorsatz unterdrückt zu haben, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr durch die Berechtigten gebraucht werden (B).

Rechtliche Beurteilung

Die von der Angeklagten dagegen (mit Ausnahme der am 2.Dezember 1992 in Innsbruck begangenen Straftaten = A/II/3 und B/1) erhobene, auf die Gründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

In der (ohne jede Differenzierung unter Berufung auf beide Nichtigkeitsgründe gemeinsam ausgeführten) Mängel- und Tatsachenrüge bezweifelt sie ausschließlich die Beweiskraft jener Zeugenaussagen, die die Tatrichter zur Überzeugung von der Schuld der Angeklagten gelangen ließen. Insoweit stützte sich das Erstgericht auf die Aussagen der Zeugen Anton H***** (S 84, 85/II), Maria W***** (S 77, 81/II), Christine W***** (S 111, 113, 115/II) und Gabriele P***** (S 66/II), die die Angeklagte in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise als Täterin wiedererkannt haben und denen der Schöffensenat in freier Würdigung ihrer Angaben (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) uneingeschränkt Glauben geschenkt hat (US 14).

Die in der Beschwerde an der Möglichkeit des Wiedererkennens der Angeklagten nach dem Ablauf von zum Teil mehreren Jahren geäußerten Zweifel verbunden mit der Vermutung, die Zeugen könnten ebensogut einem Irrtum unterlegen sein, erweisen sich im Grunde lediglich als im Nichtigkeitsverfahren unbeachtliche Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Durch den Hinweis, daß bei der Angeklagten keines der Beutestücke gefunden wurde, gewinnen die Einwände der Beschwerde angesichts der seit den Diebstählen vergangenen Zeit und des Umstandes, daß die Beute im wesentlichen aus Bargeld und (wenn auch unter beträchtlichem Verlust) leicht zu Geld zu machendem Schmuck bestand, nichts an Gewicht. Dies trifft auch auf alle anderen von der Beschwerde hervorgehobenen und im Kern spekulativen Nebenaspekte, wie der Unterlassung der Stellung eines Haftantrages und der Durchsuchung der Habe der Angeklagten bei ihrer erstmaligen Festnahme sowie der Mutmaßung, über welche Garderobe sie verfügte und welche Haartracht bzw. Perücken sie bei den Taten getragen haben könnte, zu.

Letztlich versagt auch der Beschwerdeeinwand, die Angeklagte könne nicht am 2.Dezember 1992 mit einer von ihr erbeuteten Bankomatkarte in Wien Geld abgehoben haben, weil sie an diesem Tag in Innsbruck bei fehlgeschlagenen Diebstahlsversuchen festgenommen wurde. Unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) bestehen im Hinblick auf den Umstand, daß die Angeklagte diese Diebstahlsversuche in Innsbruck gegen 13 Uhr beging (S 15 in ON 12), die Abhebung mittels der beim Diebstahl an Christine W***** erbeuteten Bankomatkarte in Wien aber am selben Tag bereits um 0.27 Uhr in der Nähe des Wiener Westbahnhofes erfolgte und nach Festnahme der Angeklagten keine Abhebungen mit dieser Karte mehr durchgeführt worden sind (S 228, 239, 297/I), unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse (mit Einschluß der öffentlichen Verkehrsmittel) auch keine erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch in diesem Punkt zugrunde gelegten Tatsachen.

Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde zur Gänze als offenbar unbegründet und war bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des örtlich zuständigen Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung findet ihre Begründung in der angeführten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E31607

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0130OS00132.9308.1006.0

Dokumentnummer

JJT_19931006_OGH0002_0130OS00132_9300008_000