Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jäger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Günter Sch***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 22. Juni 1999, GZ 36 Vr 290/99-66, sowie über die Beschwerde (§ 494a StPO) des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 29. September 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jäger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Günter Sch***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 22. Juni 1999, GZ 36 römisch fünf r 290/99-66, sowie über die Beschwerde (Paragraph 494 a, StPO) des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Soweit angefochten, wurde Günter Sch***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Soweit angefochten, wurde Günter Sch***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 13. Feber 1999 in N***** im einverständlichen Zusammenwirken mit den deshalb rechtskräftig verurteilten Andreas M*****, Markus Th***** und Kerstin K***** dem Josef H***** mit Gewalt gegen seine Person, indem sie gegen ihn traten und auf ihn einschlugen, Bargeld wegzunehmen versucht.
Die aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Mit der beweiswürdigenden Erwägung, M***** habe H***** mit - vom Angeklagten erkanntem - Bereicherungswillen bereits vor der - in US 19 deutlich genug beschriebenen - Tat dessen Uhr weggenommen, wird keine nach Z 5 oder 5a entscheidende Tatsache bekämpft (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 2, 26).Mit der beweiswürdigenden Erwägung, M***** habe H***** mit - vom Angeklagten erkanntem - Bereicherungswillen bereits vor der - in US 19 deutlich genug beschriebenen - Tat dessen Uhr weggenommen, wird keine nach Ziffer 5, oder 5a entscheidende Tatsache bekämpft vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 2, 26).
Die leugnende Verantwortung des Angeklagten indes haben die Tatrichter gar wohl erwogen (US 19), ihr aber mängelfrei und unbedenklich die Glaubwürdigkeit versagt. Aus der Grundrechtsverheißung des Art 6 Abs 2 EMRK ist schließlich - der Mängelrüge (Z 5) zuwider - gegen die gesetzliche Unanfechtbarkeit logisch und empirisch einwandfreier Beweiswürdigung eines Schöffengerichtes nichts zu gewinnen.Die leugnende Verantwortung des Angeklagten indes haben die Tatrichter gar wohl erwogen (US 19), ihr aber mängelfrei und unbedenklich die Glaubwürdigkeit versagt. Aus der Grundrechtsverheißung des Artikel 6, Absatz 2, EMRK ist schließlich - der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider - gegen die gesetzliche Unanfechtbarkeit logisch und empirisch einwandfreier Beweiswürdigung eines Schöffengerichtes nichts zu gewinnen.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die tatsächlichen Urteilsfeststellungen übergeht, mangelt es ihr gleichfalls an der erforderlichen Ausrichtung am Gesetz.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die tatsächlichen Urteilsfeststellungen übergeht, mangelt es ihr gleichfalls an der erforderlichen Ausrichtung am Gesetz.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00132.99.0929.000
Dokumentnummer
JJT_19990929_OGH0002_0130OS00132_9900000_000