Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert (unter Verweis auf Z 10) unter dem Aspekt der Unvollständigkeit und Scheinbegründung, insbesondere zur Gewerbsmäßigkeit zum Faktum I, dass die Tatrichter weder die Aussage des Zeugen Kurt F***** über einen Kreditrahmen des Angeklagten bei der Firma Ö***** über 50.000 S berücksichtigt haben noch den Umstand, dass für die Zeugin W*****, falls der Angeklagte die Arbeiten für sie hätte fertigstellen können, kein Schaden eingetreten wäre. Zu Faktum II seien entsprechende Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen Zeugen nicht gewürdigt worden. Mit diesen Einwänden werden allerdings keine Begründungsmängel im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes dargetan, sondern unter Hinweis auf selektiv aus dem Zusammenhang gelöste und isoliert, demnach sinnentstellt, betrachtete Teile der Depositionen einiger Zeugen und Anstellen eigener Beweiserwägungen in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Form die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft. Dass die Tatrichter ihre Feststellungen auf die belastenden Angaben der im Urteil genannten Zeugen gestützt und nicht eine dem Beschwerdeführer genehme Variante als Urteilsgrundlage herangezogen haben, stellt entgegen der Beschwerdeauffassung keinen Begründungsmangel dar, sondern beruht auf einem Akt freier Beweiswürdigung, wobei das Erstgericht - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend - logisch und empirisch nachvollziehbar dargelegt hat, auf Grund welcher Beweisergebnisse es zur Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gekommen ist (US 9 f).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert (unter Verweis auf Ziffer 10,) unter dem Aspekt der Unvollständigkeit und Scheinbegründung, insbesondere zur Gewerbsmäßigkeit zum Faktum römisch eins, dass die Tatrichter weder die Aussage des Zeugen Kurt F***** über einen Kreditrahmen des Angeklagten bei der Firma Ö***** über 50.000 S berücksichtigt haben noch den Umstand, dass für die Zeugin W*****, falls der Angeklagte die Arbeiten für sie hätte fertigstellen können, kein Schaden eingetreten wäre. Zu Faktum römisch zwei seien entsprechende Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen Zeugen nicht gewürdigt worden. Mit diesen Einwänden werden allerdings keine Begründungsmängel im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes dargetan, sondern unter Hinweis auf selektiv aus dem Zusammenhang gelöste und isoliert, demnach sinnentstellt, betrachtete Teile der Depositionen einiger Zeugen und Anstellen eigener Beweiserwägungen in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Form die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft. Dass die Tatrichter ihre Feststellungen auf die belastenden Angaben der im Urteil genannten Zeugen gestützt und nicht eine dem Beschwerdeführer genehme Variante als Urteilsgrundlage herangezogen haben, stellt entgegen der Beschwerdeauffassung keinen Begründungsmangel dar, sondern beruht auf einem Akt freier Beweiswürdigung, wobei das Erstgericht - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO Rechnung tragend - logisch und empirisch nachvollziehbar dargelegt hat, auf Grund welcher Beweisergebnisse es zur Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gekommen ist (US 9 f).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet vorerst - unter Bezugnahme auf die Ausführungen zur Z 5 - Mängel an Feststellungen zum Faktum I 1 2, da die Möglichkeit eines Privatkredites und der Umstand, dass der Angeklagte ohnedies Arbeiten für die Geschädigte W***** geleistet habe, nicht berücksichtigt worden sei, bekämpft damit - auch im Rahmen der Rechtsrüge - unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter und verkennt, dass - wie hier - aus einem auf sachverhaltsmäßigen (und nicht rechtlichen) Erwägungen beruhenden Unterbleiben bestimmter Tatsachenannahmen eine materielle Nichtigkeit in prozessordnungsgemäßer Weise nicht abgeleitet werden kann. Soweit die Beschwerde fahrlässiges Handeln bzw das Vorliegen nur einer zivilrechtlichen Schuld anspricht, argumentiert sie nicht, wie bei Rechtsrügen geboten, auf der Basis der (hier gegenteiligen) Urteilsannahmen und erweist sich damit ebenfalls als nicht prozessordnungskonform ausgeführt. Gleiches gilt für die Einwände zum Faktum II, die urteilskonträr von einer "Schupferei" ausgehen, derzufolge der später verletzte K***** zu Boden gefallen sei. Im Gegensatz dazu hat das Schöffengericht jedoch konstatiert, dass der Angeklagte dem Karl K***** mit Verletzungsvorsatz einen derart heftigen Stoß versetzt hat, dass dieser, wie weiters im Urteil beschrieben, zu Sturz kam (US 6) und dabei die genannten Verletzungen erlitt. Das pauschal gehaltene Vorbringen der Subsumtionsrüge (Z 10, inhaltlich Z 5), dem Urteil fehle es an den "notwendigen" Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Gewerbsmäßigkeit, die vom Schöffengericht dazu angestellten Erwägungen seien "nicht ausreichend" bzw "nicht mängelfrei" begründet, ist unsubstantiiert und damit ebenfalls nicht prozessordnungskonform dargelegt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet vorerst - unter Bezugnahme auf die Ausführungen zur Ziffer 5, - Mängel an Feststellungen zum Faktum römisch eins 1 2, da die Möglichkeit eines Privatkredites und der Umstand, dass der Angeklagte ohnedies Arbeiten für die Geschädigte W***** geleistet habe, nicht berücksichtigt worden sei, bekämpft damit - auch im Rahmen der Rechtsrüge - unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter und verkennt, dass - wie hier - aus einem auf sachverhaltsmäßigen (und nicht rechtlichen) Erwägungen beruhenden Unterbleiben bestimmter Tatsachenannahmen eine materielle Nichtigkeit in prozessordnungsgemäßer Weise nicht abgeleitet werden kann. Soweit die Beschwerde fahrlässiges Handeln bzw das Vorliegen nur einer zivilrechtlichen Schuld anspricht, argumentiert sie nicht, wie bei Rechtsrügen geboten, auf der Basis der (hier gegenteiligen) Urteilsannahmen und erweist sich damit ebenfalls als nicht prozessordnungskonform ausgeführt. Gleiches gilt für die Einwände zum Faktum römisch zwei, die urteilskonträr von einer "Schupferei" ausgehen, derzufolge der später verletzte K***** zu Boden gefallen sei. Im Gegensatz dazu hat das Schöffengericht jedoch konstatiert, dass der Angeklagte dem Karl K***** mit Verletzungsvorsatz einen derart heftigen Stoß versetzt hat, dass dieser, wie weiters im Urteil beschrieben, zu Sturz kam (US 6) und dabei die genannten Verletzungen erlitt. Das pauschal gehaltene Vorbringen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, inhaltlich Ziffer 5,), dem Urteil fehle es an den "notwendigen" Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Gewerbsmäßigkeit, die vom Schöffengericht dazu angestellten Erwägungen seien "nicht ausreichend" bzw "nicht mängelfrei" begründet, ist unsubstantiiert und damit ebenfalls nicht prozessordnungskonform dargelegt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach § 285d (zum Teil nach § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a, vgl Mayerhofer StPO4 § 285a E 61) StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Paragraph 285 d, (zum Teil nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a,, vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, E 61) StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).