Entscheidung 13 Os 133/08w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.11.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Florian M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten Patrick W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18. Juli 2008, GZ 36 Hv 168/07s-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Florian M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, vierter Fall und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten Patrick W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18. Juli 2008, GZ 36 Hv 168/07s-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Wiener Neustadt die Nichtigkeitsbeschwerde des Patrick W***** gemäß § 285a Z 2 StPO zurück.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Wiener Neustadt die Nichtigkeitsbeschwerde des Patrick W***** gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO zurück.
Die dagegen erhobenen Beschwerde erweist sich als verspätet. Gemäß § 285b Abs 2 StPO ist die Beschwerde gegen einen nach § 285a StPO gefassten Beschluss binnen vierzehn Tagen nach dessen Bekanntmachung beim Landesgericht einzubringen.Die dagegen erhobenen Beschwerde erweist sich als verspätet. Gemäß Paragraph 285 b, Absatz 2, StPO ist die Beschwerde gegen einen nach Paragraph 285 a, StPO gefassten Beschluss binnen vierzehn Tagen nach dessen Bekanntmachung beim Landesgericht einzubringen.
Gegenständlich wurde die bekämpfte Entscheidung dem Verteidiger des Patrick W***** am 31. Juli 2008 (durch Hinterlegung) zugestellt (ON 38) und dessen Beschwerde am 16. August 2008, also nach Ablauf der vierzehntägigen Frist, zur Post gegeben (ON 37 S 5), was ihre Zurückweisung zur Folge hat.
Sollte der Beschwerdeführer der Ansicht sein, die Rechtsmittelfrist aufgrund unvorsehbarer oder unabwendbarer Ereignisse versäumt zu haben, ist er auf die Bestimmungen des § 364 StPO zu verweisen.Sollte der Beschwerdeführer der Ansicht sein, die Rechtsmittelfrist aufgrund unvorsehbarer oder unabwendbarer Ereignisse versäumt zu haben, ist er auf die Bestimmungen des Paragraph 364, StPO zu verweisen.
Anmerkung
E89323
13Os133.08w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00133.08W.1105.000
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Dokumentnummer
JJT_20081105_OGH0002_0130OS00133_08W0000_000