Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 133/08w×

Entscheidung 13 Os 133/08w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os133/08w

Entscheidungsdatum

05.11.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Florian M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, vierter Fall und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten Patrick W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18. Juli 2008, GZ 36 Hv 168/07s-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Wiener Neustadt die Nichtigkeitsbeschwerde des Patrick W***** gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO zurück.

Die dagegen erhobenen Beschwerde erweist sich als verspätet. Gemäß Paragraph 285 b, Absatz 2, StPO ist die Beschwerde gegen einen nach Paragraph 285 a, StPO gefassten Beschluss binnen vierzehn Tagen nach dessen Bekanntmachung beim Landesgericht einzubringen.

Gegenständlich wurde die bekämpfte Entscheidung dem Verteidiger des Patrick W***** am 31. Juli 2008 (durch Hinterlegung) zugestellt (ON 38) und dessen Beschwerde am 16. August 2008, also nach Ablauf der vierzehntägigen Frist, zur Post gegeben (ON 37 S 5), was ihre Zurückweisung zur Folge hat.

Sollte der Beschwerdeführer der Ansicht sein, die Rechtsmittelfrist aufgrund unvorsehbarer oder unabwendbarer Ereignisse versäumt zu haben, ist er auf die Bestimmungen des Paragraph 364, StPO zu verweisen.

Anmerkung

E89323 13Os133.08w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00133.08W.1105.000

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20081105_OGH0002_0130OS00133_08W0000_000