Wie die Generalprokuratur in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu Recht geltend macht, wurde im Verfahren AZ 17 Hv 82/08x des Landesgerichts Klagenfurt das Gesetz in zweifacher Hinsicht verletzt:
Ist in einem Strafurteil auf den Verlust eines Rechts erkannt worden oder ist in einem Gesetz vorgesehen, dass die Verurteilung einen solchen Verlust nach sich zieht oder nach sich ziehen kann, so hat das Strafgericht die rechtskräftige Verurteilung der in Betracht kommenden Stelle bekanntzumachen. Sofern dieser Stelle nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Urteilsausfertigung zugestellt werden muss, ist ihr eine solche Ausfertigung auf ihr Ersuchen zu übersenden (§ 402 StPO).Ist in einem Strafurteil auf den Verlust eines Rechts erkannt worden oder ist in einem Gesetz vorgesehen, dass die Verurteilung einen solchen Verlust nach sich zieht oder nach sich ziehen kann, so hat das Strafgericht die rechtskräftige Verurteilung der in Betracht kommenden Stelle bekanntzumachen. Sofern dieser Stelle nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Urteilsausfertigung zugestellt werden muss, ist ihr eine solche Ausfertigung auf ihr Ersuchen zu übersenden (Paragraph 402, StPO).
Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4 FSG) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde (§ 35 Abs 1 FSG) entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 FSG) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde (Paragraph 35, Absatz eins, FSG) entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.
Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung zählt Verkehrszuverlässigkeit (§ 3 Abs 1 Z 2 FSG). Als verkehrszuverlässig gilt eine Person gemäß § 7 Abs 1 FSG, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (§ 7 Abs 3 FSG) und ihrer Wertung (§ 7 Abs 4 FSG) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Gemäß § 7 Abs 3 Z 8 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 1 FSG unter anderem zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat.Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung zählt Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG). Als verkehrszuverlässig gilt eine Person gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Paragraph 7, Absatz 3, FSG) und ihrer Wertung (Paragraph 7, Absatz 4, FSG) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, FSG unter anderem zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß Paragraphen 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat.
Demnach stellt die Begehung einer strafbaren Handlung nach § 201 StGB eine „bestimmte Tatsache“ im Sinn des § 7 Abs 1 FSG dar, die gemäß § 24 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung oder Einschränkung ihrer Gültigkeit führen kann.Demnach stellt die Begehung einer strafbaren Handlung nach Paragraph 201, StGB eine „bestimmte Tatsache“ im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, FSG dar, die gemäß Paragraph 24, FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung oder Einschränkung ihrer Gültigkeit führen kann.
Das Landesgericht Klagenfurt war daher verpflichtet, einer (nach Hauptwohnsitz oder - sekundär - Aufenthalt des Verurteilten [§ 3 Z 3 AVG]) für die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung in Betracht kommenden Stelle die Verurteilung des Enwer A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (ON 12) bekanntzumachen (§ 402 erster Satz StPO) und der schließlich das Verfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung führenden Bundespolizeidirektion Klagenfurt auf deren Ersuchen (ON 21) eine Urteilsausfertigung zu übersenden (§ 402 zweiter Satz StPO).Das Landesgericht Klagenfurt war daher verpflichtet, einer (nach Hauptwohnsitz oder - sekundär - Aufenthalt des Verurteilten [§ 3 Ziffer 3, AVG]) für die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung in Betracht kommenden Stelle die Verurteilung des Enwer A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (ON 12) bekanntzumachen (Paragraph 402, erster Satz StPO) und der schließlich das Verfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung führenden Bundespolizeidirektion Klagenfurt auf deren Ersuchen (ON 21) eine Urteilsausfertigung zu übersenden (Paragraph 402, zweiter Satz StPO).
Die in der Abstandnahme davon gelegenen Gesetzesverletzungen waren gemäß § 292 StPO festzustellen.Die in der Abstandnahme davon gelegenen Gesetzesverletzungen waren gemäß Paragraph 292, StPO festzustellen.