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Entscheidung 13 Os 133/09x×

Entscheidung 13 Os 133/09x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os133/09x (13Os134/09v)

Entscheidungsdatum

08.04.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Rumpl als Schriftführerin über die von der Generalprokuratur gegen zwei Vorgänge in der Strafsache gegen Enwer A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, AZ 17 Hv 82/08x des Landesgerichts Klagenfurt, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Höpler, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Enwer A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, AZ 17 Hv 82/08x des Landesgerichts Klagenfurt, verletzen die Unterlassung

1. der Bekanntmachung der rechtskräftigen Verurteilung des Genannten wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (ON 12) bei einer für die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung in Betracht kommenden Stelle und

2. der Übersendung einer Urteilsausfertigung an die Bundespolizeidirektion Klagenfurt, die wegen allfälliger Entziehung der Lenkberechtigung des Genannten um Übermittlung einer solchen Ausfertigung ersucht hatte,

das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 402, StPO.

Text

G r ü n d e :

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom (richtig:) 12. August 2008, GZ 17 Hv 82/08x-12, wurde Enwer A***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Hievon verständigte der Vorsitzende das „Strafregister“ (ON 14 Punkt 2; gemeint: die dieses führende Bundespolizeidirektion Wien), aber keine für die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung des Verurteilten in Betracht kommende Stelle.

Die Bundespolizeidirektion Klagenfurt (Verkehrsamt) ersuchte das Landesgericht Klagenfurt mit Schreiben vom 15. Jänner 2009, im Hinblick auf ein bei ihr anhängiges Verfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung des Enwer A***** eine Urteilsabschrift zu übermitteln, worauf der Vorsitzende am 16. Jänner 2009 schriftlich antwortete, dass das gerichtliche Verfahren in keinem Zusammenhang mit der Verkehrszuverlässigkeit des Verurteilten stehe und daher eine Urteilsabschrift nicht übermittelt werde (ON 21).

Am 2. Februar 2009 wiederholte die Bundespolizeidirektion Klagenfurt ihr schriftliches Ersuchen und betonte, dass eine Verurteilung nach Paragraph 201, StGB eine bestimmte Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, Führerscheingesetz (FSG) darstelle. Die Behörde habe demnach ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung einzuleiten und im Rahmen der Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit den Sachverhalt einer Wertung entsprechend den Vorgaben des Paragraph 7, Absatz 4, FSG zu unterziehen. Mit Note vom 5. Februar 2009 ersuchte der Vorsitzende die Bundespolizeidirektion Klagenfurt „um Darlegung der ,Tatsachen’, welche das rechtliche Interesse begründen sollen“ (ON 22).

Mit Schreiben vom 16. Februar 2009 wies die Bundespolizeidirektion Klagenfurt neuerlich darauf hin, dass eine Verurteilung nach Paragraph 201, StGB eine bestimmte Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, FSG sei. Die Verkehrszuverlässigkeit sei eine Erteilungsvoraussetzung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG und die Behörde habe nach Paragraph 24, Absatz eins, FSG Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ua die Lenkberechtigung zu entziehen. Der Vorsitzende antwortete mit Schreiben vom 18. Februar 2009, dass eine Verurteilung wegen des Verbrechens der Vergewaltigung „keine ,bestimmte Tatsache’“ darstelle, „weshalb eine Aktenübersendung zu unterbleiben“ habe (ON 23).

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu Recht geltend macht, wurde im Verfahren AZ 17 Hv 82/08x des Landesgerichts Klagenfurt das Gesetz in zweifacher Hinsicht verletzt:

Ist in einem Strafurteil auf den Verlust eines Rechts erkannt worden oder ist in einem Gesetz vorgesehen, dass die Verurteilung einen solchen Verlust nach sich zieht oder nach sich ziehen kann, so hat das Strafgericht die rechtskräftige Verurteilung der in Betracht kommenden Stelle bekanntzumachen. Sofern dieser Stelle nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Urteilsausfertigung zugestellt werden muss, ist ihr eine solche Ausfertigung auf ihr Ersuchen zu übersenden (Paragraph 402, StPO).

Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 FSG) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde (Paragraph 35, Absatz eins, FSG) entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung zählt Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG). Als verkehrszuverlässig gilt eine Person gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Paragraph 7, Absatz 3, FSG) und ihrer Wertung (Paragraph 7, Absatz 4, FSG) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, FSG unter anderem zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß Paragraphen 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat.

Demnach stellt die Begehung einer strafbaren Handlung nach Paragraph 201, StGB eine „bestimmte Tatsache“ im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, FSG dar, die gemäß Paragraph 24, FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung oder Einschränkung ihrer Gültigkeit führen kann.

Das Landesgericht Klagenfurt war daher verpflichtet, einer (nach Hauptwohnsitz oder - sekundär - Aufenthalt des Verurteilten [§ 3 Ziffer 3, AVG]) für die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung in Betracht kommenden Stelle die Verurteilung des Enwer A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (ON 12) bekanntzumachen (Paragraph 402, erster Satz StPO) und der schließlich das Verfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung führenden Bundespolizeidirektion Klagenfurt auf deren Ersuchen (ON 21) eine Urteilsausfertigung zu übersenden (Paragraph 402, zweiter Satz StPO).

Die in der Abstandnahme davon gelegenen Gesetzesverletzungen waren gemäß Paragraph 292, StPO festzustellen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E93768

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00133.09X.0408.000

Im RIS seit

02.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20100408_OGH0002_0130OS00133_09X0000_000