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Entscheidung 13 Os 133/11z×

Entscheidung 13 Os 133/11z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os133/11z

Entscheidungsdatum

19.01.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2012 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und Dr. Bachner-Foregger, sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Potmesil als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung des Ayhan T***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Mai 2011, GZ 75 Hv 18/11g-24, sowie die Beschwerde des Betroffenen gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Erteilung von Weisungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - dessen Ausfertigung irrig auch jene eines Beschlusses auf Erteilung von Weisungen enthält vergleiche Jerabek, WK-StPO Paragraph 494, Rz 1) - wurde Ayhan T***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Danach hat er am 3. Mai 2010 in Wien (US 4) unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit paranoider Symptomatik, beruht, Gertrude B***** durch Versetzen eines Stoßes mit der flachen Hand gegen ihre Brust, wodurch die Genannte zu Sturz kam, vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich einen Bruch des rechten Oberarmknochens, und eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung zur Folge hatte, und dadurch das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB begangen.

Die dagegen vom Betroffenen aus Ziffer 4, 9, Litera a, (der Sache nach 10) und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch Abweisung des vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines „unfallchirurgischen Gutachtens“ Verteidigungsrechte nicht geschmälert.

Dieses sollte dem Beweis dafür dienen, „dass der Sturz und die Verletzung des Opfers B***** für den Betroffenen unvorhersehbare Folgen seiner Handlung waren und seine Handlungen atypisch sind und er nicht mit ihnen zu rechnen brauchte“ (ON 23 S 31). Weshalb zur Erreichung jenes Beweisziels die Beiziehung eines Sachverständigen für Unfallchirurgie geeignet sein sollte, ließ der Antrag jedoch offen (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, StPO).

Das dazu in der Beschwerde Nachgetragene ist prozessual verspätet: Bei Prüfung der Berechtigung eines Antrags ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt seiner Stellung und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen (RIS-Justiz RS0099618).

Die Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, inhaltlich Ziffer 10,) leitet nicht aus dem Gesetz ab, welche Feststellungen über die getroffenen hinaus (US 4) für die rechtliche Annahme von Fahrlässigkeit in Betreff der schweren Verletzung des Opfers (Paragraphen 7, Absatz 2, 84, Absatz eins, StGB) noch erforderlich sein sollten vergleiche Ratz in WK² Paragraph 21, Rz 20).

Der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) zuwider vermögen die Konstatierungen des Erstgerichts über eine „der geschilderten Anlasstat entsprechende Straftat“ (US 4) die Beurteilung als eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen (Paragraph 21, Absatz eins, StGB) gar wohl zu tragen vergleiche Ratz in WK2 Paragraph 21, Rz 27, Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 173, Rz 43, Fabrizy, StPO11 Paragraph 173, Rz 11).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E99765

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0130OS00133.11Z.0119.000

Im RIS seit

09.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20120119_OGH0002_0130OS00133_11Z0000_000