Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch Abweisung des vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines „unfallchirurgischen Gutachtens“ Verteidigungsrechte nicht geschmälert.Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch Abweisung des vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines „unfallchirurgischen Gutachtens“ Verteidigungsrechte nicht geschmälert.
Dieses sollte dem Beweis dafür dienen, „dass der Sturz und die Verletzung des Opfers B***** für den Betroffenen unvorhersehbare Folgen seiner Handlung waren und seine Handlungen atypisch sind und er nicht mit ihnen zu rechnen brauchte“ (ON 23 S 31). Weshalb zur Erreichung jenes Beweisziels die Beiziehung eines Sachverständigen für Unfallchirurgie geeignet sein sollte, ließ der Antrag jedoch offen (§ 55 Abs 2 Z 2 StPO).Dieses sollte dem Beweis dafür dienen, „dass der Sturz und die Verletzung des Opfers B***** für den Betroffenen unvorhersehbare Folgen seiner Handlung waren und seine Handlungen atypisch sind und er nicht mit ihnen zu rechnen brauchte“ (ON 23 S 31). Weshalb zur Erreichung jenes Beweisziels die Beiziehung eines Sachverständigen für Unfallchirurgie geeignet sein sollte, ließ der Antrag jedoch offen (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, StPO).
Das dazu in der Beschwerde Nachgetragene ist prozessual verspätet: Bei Prüfung der Berechtigung eines Antrags ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt seiner Stellung und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen (RIS-Justiz RS0099618).
Die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a, inhaltlich Z 10) leitet nicht aus dem Gesetz ab, welche Feststellungen über die getroffenen hinaus (US 4) für die rechtliche Annahme von Fahrlässigkeit in Betreff der schweren Verletzung des Opfers (§§ 7 Abs 2, 84 Abs 1 StGB) noch erforderlich sein sollten (vgl Ratz in WK² § 21 Rz 20).Die Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, inhaltlich Ziffer 10,) leitet nicht aus dem Gesetz ab, welche Feststellungen über die getroffenen hinaus (US 4) für die rechtliche Annahme von Fahrlässigkeit in Betreff der schweren Verletzung des Opfers (Paragraphen 7, Absatz 2, 84, Absatz eins, StGB) noch erforderlich sein sollten vergleiche Ratz in WK² Paragraph 21, Rz 20).
Der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zuwider vermögen die Konstatierungen des Erstgerichts über eine „der geschilderten Anlasstat entsprechende Straftat“ (US 4) die Beurteilung als eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen (§ 21 Abs 1 StGB) gar wohl zu tragen (vgl Ratz in WK2 § 21 Rz 27, Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 43, Fabrizy, StPO11 § 173 Rz 11).Der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) zuwider vermögen die Konstatierungen des Erstgerichts über eine „der geschilderten Anlasstat entsprechende Straftat“ (US 4) die Beurteilung als eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen (Paragraph 21, Absatz eins, StGB) gar wohl zu tragen vergleiche Ratz in WK2 Paragraph 21, Rz 27, Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 173, Rz 43, Fabrizy, StPO11 Paragraph 173, Rz 11).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).