Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Ursula A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem sie des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3, 128 Abs. 2, 130, zweiter Fall, StGB., des Verbrechens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und Abs. 2, zweiter Fall, StGB., des Vergehens des schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 (Abs. 2 und) Abs. 3 (richtig: nur Abs. 3) StGB. und des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 2Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Ursula A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem sie des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, 128, Absatz 2, 130,, zweiter Fall, StGB., des Verbrechens der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2,, zweiter Fall, StGB., des Vergehens des schweren Betrugs nach den Paragraphen 146, 147, (Absatz 2, und) Absatz 3, (richtig: nur Absatz 3,) StGB. und des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, Absatz 2
StGB. schuldig erkannt worden war, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 18.September 1980, GZ. 13 Os 133/80-7, dem der der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt zu entnehmen ist, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden. Gegenstand des Gerichtstags war daher nur mehr die Berufung der Angeklagten.
Das Schöffengericht verhängte über sie nach den §§ 28 Abs. 1, 130, zweiter Strafsatz, StGB. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. Dabei wertete es als erschwerend die einschlägige Vorstrafe bzw. Vortat mit hohem Schaden, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die mehrfache Qualifikation beim Diebstahl und den hohen Schaden, wogegen es als mildernd das Geständnis und die infolge Zykloidie eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit ansah.Das Schöffengericht verhängte über sie nach den Paragraphen 28, Absatz eins, 130,, zweiter Strafsatz, StGB. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. Dabei wertete es als erschwerend die einschlägige Vorstrafe bzw. Vortat mit hohem Schaden, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die mehrfache Qualifikation beim Diebstahl und den hohen Schaden, wogegen es als mildernd das Geständnis und die infolge Zykloidie eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit ansah.